Veröffentlichungen vom Amtsgericht Darmstadt zum Aktenzeichen HRB 86038
Firma: Chevrolet Deutschland GmbH
Sitz: Rüsselsheim
Adresse: Eschersheimer Landstraße 14, 60322 Frankfurt am Main
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HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Eschersheimer Landstraße 14,...
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HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Grüneburgweg 58-62, 60322 Fr...
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HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Grüneburgweg 58-62, 60322 Fr...
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HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Grüneburgweg 58-62, 60322 Fr...
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HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Bahnhofsplatz 1, 65423 Rüsse...
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HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Bahnhofsplatz 1, 65423 Rüsse...
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Vorgänge ohne Eintragung
HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Bahnhofsplatz 1, 65423 Rüsse...
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Vorgänge ohne Eintragung
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Vorgänge ohne Eintragung
HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Bahnhofsplatz 1, 65423 Rüsse...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 03.05.2016 22:03:00
HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Bahnhofsplatz 1, 65423 Rüsselsheim. Dem Registergericht ist ein Entwurf eines Vertrag über die geplante Verschmelzung dieser Gesellschaft mit der Chevrolet Central and Eastern Europe Autóforgalmazó Korlátolt Felelösségü Társaság (Chevrolet Central and Eastern Europe Kft.) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ungarischen Rechts mit dem Sitz in Budaörs, Szabadság, Ungarn (ungarisches Handelsregister des Bezirksgericht in Budapest als Registergericht unter der Handelsregisternummer 13-09-092586) eingereicht worden.An der Verschmelzung sind beteiligt: als übertragende Gesellschaft die Chevrolet Central and Eastern Europe Autóforgalmazó Korlátolt Felelösségü Társaság (Chevrolet Central and Eastern Europe Kft.) und als aufnehmende Gesellschaft die Chevrolet Deutschland GmbH. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Deutschen GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen GmbH nach § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen GmbH gem. § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadenersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Chevrolet Deutschland GmbH Ansprechpartner: Friedhelm Wenzel, Bahnhofsplatz1, 65423 Rüsselsheim, geltend zu machen.Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden GmbH gefordert werden muss. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden ungarischen Gesellschaft ergeben sich aus Artikel 5 des Hungarian Cross-Border Merger Act und Artikel 10 des Hungarian Merger Act.Die Verschmelzung führt nicht zu einem Erlöschen von ausstehenden Forderungen gegenüber der übertragenden ungarischen Gesellschaft.Die Gläubiger der ungarischen Gesellschaft, deren Forderungen vor der ersten Veröffentlichung des Verschmelzungsplans im ungarische Handelsregister entstanden sind, haben das Recht innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag der zweiten Veröffentlichung der Entscheidung über die Verschmelzung Sicherheit von der übertragenden ungarischen Gesellschaft zu verlangen, sofern die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Ansprüche gefährden würde.Die einzige Gesellschafterin der übertragenden ungarischen Gesellschaft muss nur dann entsprechend Sicherheit leisten,(i) wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verschmelzung ausstehende öffentliche Abgaben der übertragenden ungarischen Gesellschaft mehr als die Hälfte des Stammkapitals betragen und kein Zahlungsaufschub oder andere Zahlungserleichterungen gewährt worden sind, oder(ii) wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verschmelzung die Gläubiger keine anderweitige Sicherheit haben, die ebenso geeignet ist, um dem Risiko aus der Verschmelzung zu begegnen, oder(iii) wenn hinsichtlich der finanziellen Lage und der Zahlungsunfähigkeit der übertragenden ungarischen Gesellschaft die Bereitstellung von einer Sicherheit begründet notwendig ist.Die übertragende ungarische Gesellschaft ist verpflichtet über die Gläubigeranfrage hinsichtlich der Gewährung einer Sicherheit innerhalb von 8 Tagen nach Ablauf der Frist zur Beantragung solcher Anträge zu entscheiden. Sofern die Gesellschaft den Antrag ablehnt, ist sie zur Begründung verpflichtet und muss die Gläubiger hierüber informieren. Die Gläubiger können beim zuständigen Handelsregister innerhalb von acht Tagen ab dem Erhalt der Entscheidung der Gesellschaft eine Überprüfung dieser ablehnenden Entscheidung beantragen oder beantragen die Ablehnung als unzureichend erklären zu lassen. Das Handelsregister entscheidet innerhalb von 30 Tagen und lehnt den Antrag entweder ab oder verpflichtet die übertragende ungarische Gesellschaft zur Gewährung von angemessenen Sicherheiten.Die einzige Gesellschafterin der übertragenden ungarischen Gesellschaft kann nur dann haftbar gemacht werden, wenn die übernehmende deutsche Gesellschaft ihre Verpflichtung aus dem Vorstehenden nicht erfüllen kann.Alleiniger Gesellschafter der Chevrolet Deutschland GmbH ist GM Korea Company. Es bestehen somit bei der übernehmenden Chevrolet Deutschland GmbH keine Minderheitsgesellschafter, die im Rahmen der Bekanntmachung nach § 122d Satz 1 Nr. 4 UmwG über ihre Rechte bzw. die Modalitäten deren Ausübung informiert werden müssten. Der Verschmelzungsbericht liegt einen Monat vor der Gesellschafterversammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 UmwG über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, zur Einsicht der Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus. Die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft haben das Recht, mindestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilinhaber, die nach § 13 UmwG über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, den Verschmelzungsbericht einschließlich des Verschmelzungsplans einzusehen.Die GM Korea Company ist ebenfalls der alleinige Gesellschafter der Chevrolet Central and Eastern Europe Kft. Die GM Korea Company hat vergleichbare Rechte ebenfalls nach ungarischem Recht. Der Gesellschafter der Chevrolet Central and Eastern Europe Kft. erhält im Zuge der Verschmelzung keine Geschäftsanteile an der Chevrolet Deutschland GmbH sondern wird, wie im Verschmelzungsplan dargelegt, hierauf verzichten. Der Verschmelzungsbericht wird den Vertretungsorganen des einzigen Gesellschafters der übertragenden ungarischen Gesellschaft gemäß Artikel 14 des Hungarian Merger Act vor der Entscheidung der Gesellschafterin über die Verschmelzung zur Verfügung gestellt.Die Anforderung kostenloser vollständiger Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der Chevrolet Deutschland GmbH und der Anteilseigner beider Gesellschaften sind schriftlich zu richten an: Chevrolet Deutschland GmbH Ansprechpartner: Friedhelm Wenzel, Bahnhofsplatz 1, 65423 Rüsselsheim.Im Übrigen wird auf den Verschmelzungsvertrag vom 11.04.2016 Bezug genommen.Vorgänge ohne Eintragung
HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Bahnhofsplatz 1, 65423 Rüsse...
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Bahnhofsplatz 1, 65423 Rüsse...
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HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Bahnhofsplatz 1, 65423 Rüsse...
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HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Bahnhofsplatz 1, 65428 Rüsse...
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HRB 86038:Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Eisenstraße 9a-c, 65428 Rüsse...
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HRB 86038:Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Eisenstraße 9a-c, 65428 Rüsse...
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HRB 86038:Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Eisenstraße 9a-c, 65428 Rüsse...
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HRB 86038:Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Eisenstraße 9a-c, 65428 Rüsse...
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HRB 86038:Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Eisenstraße 9a-c, 65428 Rüsse...
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Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Stahlstraße 42 - 44, 65428 Rüsselsheim....
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Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Stahlstraße 42 - 44, 65428 Rüsselsheim....
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Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Friedrich-Lutzmann-Ring B3, 65428 Rüsse...
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Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Friedrich-Lutzmann-Ring B3, 65428 Rüsse...
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Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim (Friedrich-Lutzmann-Ring, 65428 Rüsselsh...
Neueintragungen
Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim (Friedrich-Lutzmann-Ring, 65428 Rüsselsh...