Veröffentlichungen vom Amtsgericht Darmstadt zum Aktenzeichen HRB 86038
Firma: Chevrolet Deutschland GmbH
Sitz: Rüsselsheim
Adresse: Eschersheimer Landstraße 14, 60322 Frankfurt am Main
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HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Eschersheimer Landstraße 14,...
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HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Eschersheimer Landstraße 14,...
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HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Grüneburgweg 58-62, 60322 Fr...
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HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Grüneburgweg 58-62, 60322 Fr...
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HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Grüneburgweg 58-62, 60322 Fr...
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HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Bahnhofsplatz 1, 65423 Rüsse...
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Vorgänge ohne Eintragung
HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Bahnhofsplatz 1, 65423 Rüsse...
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Vorgänge ohne Eintragung
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Vorgänge ohne Eintragung
HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Bahnhofsplatz 1, 65423 Rüsse...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 01.02.2016 22:01:00
HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Bahnhofsplatz 1, 65423 Rüsselsheim. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Vertrages über die geplante Verschmelzung dieser Gesellschaft mit der Chevrolet Finnland Oy, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung finnischen Rechts mit dem Sitz in Helsinki, Finnland (Handelsregisternummer: 1871734-1)., dem die für den 29.02.2016 vorgesehene Hauptversammlung zustimmen soll, eingereicht worden.An der Verschmelzung sind beteiligt: als übertragende Gesellschaft die Chevrolet Finland Oy und als aufnehmende Gesellschaft die Chevrolet Deutschland GmbH.Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Deutschen GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen GmbH nach § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen GmbH gem. § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geldgerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadenersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Chevrolet Deutschland GmbH Ansprechpartner: Friedhelm Wenzel, Bahnhofsplatz1, 65423 Rüsselsheim, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der derm Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Indiviualiesierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden GmbH gefordert werden muss. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden finnischen Gesellschaft ergeben sich aus Klausel 6 des 16. Abschnitts des Finnish Companies Act. Die Gläubiger der finnischen Gesellschaft, deren Forderungen vor der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans im finnischen Handelsregister entstanden sind, haben das Recht Einspruch gegen die Verschmelzung anzumelden durch Einlegung des Einspruchs gegenüber dem finnischen Handelsrgister. Ein Gläubiger, dessen Forderungen ohne Urteil oder notwendige Entscheidung eingezogen werden kann (z.B. Steuerbehörden) und dessen Forderung bis zu dem Stichtag, der in der öffentlichen Verschmelzungsmitteilung angegeben wird, entstanden ist, hat ebenfalls das Recht Einspruch gegen die Verschmelzung zu erheben. Die Gläubiger können Einspruch gegen die Verschmelzung erheben nachdem die öffentliche Verschmelzungsmitteilung an die Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers vom finnischen Handelsregister auf Antrag der übertragenden finnischen Gesellschaft veröffentlicht wurde. Die Gläubiger dürfenden Einspruch gegen die Verschmelzung nicht später als bis zum in der Verschmelzungsmittteilung genannten Datum einlegen. Eine schriftliche Benachrichtigung der Verschmelzungsmittteilung ist an die bekannten Gläubiger der zu verschmelzenden Gesellschaft ein Monat vor dem in der Verschmelzungsmitteilung genannten Datum zuzustellen. Falls ein Gläubiger der Verschmelzung widerspricht, hat das Handelsregister die übertraghende finnische Gesellschaft unverzüglich nach dem Ablauf des Datums welches in der Verschmelzungsmitteilung genannt ist, zu informieren. Sofern ein Gläubiger widerspricht, verfällt die Verschmelzung innerhalb eines Monats nach dem in der Verschmelzungsmitteilung genannten Datum. Allerdings hat das Handelsregister das Verfahren auszusetzen, wenn die Gesellschaft nachweist, dass sie innerhalb eines Monats nach dem genannten Datum einen gerichtlichen Antrag gestellt hat auf Feststellung, dass die Forderung des Gläubigers beglichen worden ist oder in voller Höhe eine Sicherheitsleistung für die Forderung geleistet worden ist oder die Gesellschaft und der Gläubiger zusammen beantragen, dass das Verfahren auszusetzen ist. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Chevrolet Deutschland GmbH Ansprechpartner: Friedhelm Wenzel, Bahnhofsplatz 1, 65423 Rüsselsheim, geltend zu machen. Im Übrigen gelten die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger wie oben beschrieben entsprechend. Alleiniger Gesellschafter der Chevrolet Deutschland GmbH ist GM Korea Company. Es bestehen somit bei der übernehmenden Chevrolet Deutschland GmbH keine Minderheitsgesellschafter, die im Rahmen der Bekanntmachung nach § 122d Satz 1 Nr. 4 UmwG über ihre Rechte bzw. die Modalitäten deren Ausübung informiert werden müssten. Der Verschmelzungsbericht liegt einen Monat vor der Gesellschafterversammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 UmwG über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, zur Einsicht der Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus. Die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft haben das Recht, mindestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilinhaber, die nach § 13 UmwG über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, den Verschmelzungsbericht einschließlich des Verschmelzungsplans einzusehen. Die GM Korea Company ist ebenfalls der alleinige Gesellschafter der Chevrolet Finland Oy. Die GM Korea Company hat vergleichbare Rechte ebenfalls nach finnischem Recht. Der Gesellschafter der Chevrolet Finland Oy erhält im Zuge der Verschmelzung keine Geschäftsanteile an der Chevrolet Deutschland GmbH sondern wird, wie im Verschmelzungsplan dargelegt, hierauf verzichten. Der Verschmelzungsbericht liegt einen Monat vor der Gesellschafterversammlung der Anteilsinhaber, die nach Klausel 22 und 11 des 16. Abschnitts des Finnish Companies Act über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, zur Einsicht der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft haben das Recht, mindestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach Klausel 22 und 11 des 16. Abschnitts im Finnisch Companies Act über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, den Verschmelzungsbericht einschließlich des Verschmelzungsplans einzusehen. Die Anforderung kostenloser vollständiger Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der Chevrolet Deutschland GmbH und der Anteilseigner beider Gesellschaften sind schriftlich zu richten an: Chevrolet Finland Oy Ansprechpartner: Rami Kittilä Perintötie 2 D, 01510 Vantaa, Finnland, oder gegenüber der Chevrolet Deutschland GmbH Ansprechpartner: Friedhelm Wenzel, Bahnmhofsplatz 1, 65423 Rüsselsheim.Veränderungen
HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Bahnhofsplatz 1, 65423 Rüsse...
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HRB 86038: Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Bahnhofsplatz 1, 65428 Rüsse...
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HRB 86038:Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Eisenstraße 9a-c, 65428 Rüsse...
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HRB 86038:Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Eisenstraße 9a-c, 65428 Rüsse...
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HRB 86038:Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Eisenstraße 9a-c, 65428 Rüsse...
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HRB 86038:Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Eisenstraße 9a-c, 65428 Rüsse...
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HRB 86038:Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Eisenstraße 9a-c, 65428 Rüsse...
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Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Stahlstraße 42 - 44, 65428 Rüsselsheim....
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Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Stahlstraße 42 - 44, 65428 Rüsselsheim....
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Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Friedrich-Lutzmann-Ring B3, 65428 Rüsse...
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Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim, Friedrich-Lutzmann-Ring B3, 65428 Rüsse...
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Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim (Friedrich-Lutzmann-Ring, 65428 Rüsselsh...
Neueintragungen
Chevrolet Deutschland GmbH, Rüsselsheim (Friedrich-Lutzmann-Ring, 65428 Rüsselsh...