Veröffentlichungen vom Amtsgericht Augsburg zum Aktenzeichen HRA 16264
Firma: Gemeinsames Kommunalunternehmen Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte Anstalt des öffentlichen Rechts
Sitz: Königsbrunn
Adresse: Bgm.-Wohlfarth-Straße 78 a, 86343 Königsbrunn
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HRA 16264: Gemeinsames Kommunalunternehmen Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte An...
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Veröffentlichung vom 23.11.2016 02:01:00
HRA 16264: Gemeinsames Kommunalunternehmen Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte Anstalt des öffentlichen Rechts, Königsbrunn, Bgm.-Wohlfahrt-Straße 78 a, 86343 Königsbrunn. Geändert nun: Kommunalunternehmen (Art. 89 BayGO) der Städte, Märkte und Gemeinden Adelsried, Affing, Altusried, Aystetten, Babenhausen, Balzhausen, Biberbach, Burgau, Deisenhausen, Dürrlauingen, Friedberg, Gundelfingen a.d.Donau, Gundremmingen, Günzburg, Horgau, Ichenhausen, Klosterlechfeld, Königsbrunn, Kötz, Krumbach, Langweid a.Lech, Leipheim, Offingen, Pöttmes, Röfingen, Schwabmünchen, Stadtbergen, Tapfheim, Thierhaupten, Ursberg und Zusmarshausen. Der Verwaltungsrat hat am 08.10.2015 die Satzung neugefasst. Dabei wurden die §§ 1,3 geändert. Der Verwaltungsrat hat am 21.04.2016 die Satzung neu gefasst. Dabei wurden die §§ 1,2,3, 11 geändert. Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand geändert, nun: Betrieb und Organisation der Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs. Den Unternehmensträgern wurde nach §§ 88 Abs. 3 ZustV die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß § 24 StVG übertragen. Das Kommunalunternehmen hat die Verkehrsüberwachung für seine Unternehmensträger in gleicher Weise wie die Dienststellen der Bayerischen Landespolizei durchzuführen. Dies betrifft a) Verstöße im ruhenden Verkehr, b) die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrszeugen c) Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 88 Abs. 3 ZustV die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen folgender Verkehrszeichen der Anlagen 2 und 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO): - Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird, - Zeichen 237 (Radweg) - Zeichen 239 (Gehweg) - Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) - Zeichen 241 (Getrennter Geh- und Radweg) - Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs) - Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße) - Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) und Verkehrsordnungswidrigkeiten, die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden sowie die weitere Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG (Bußgeldstelle), soweit die Unternehmsträger die Zuständigkeit nach § 88 Abs. 3 ZustV auch tatsächlich wahrnehmen und übertragen haben. Das Unternehmen führt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der für die Polizei geltenden Vorschriften mit den Rechten, Befugnissen und Pflichten der Träger durch. Das Unternehmen trifft mit der Polizei die hierzu erforderlichen Vereinbarungen.Veränderungen
HRA 16264: Gemeinsames Kommunalunternehmen Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte An...
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Gemeinsames Kommunalunternehmen Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte Anstalt des ö...
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