Handelsregister · VR 720238

Chronologischer Auszug

Verein Budo-Sportschule Stuttgart e.V. · Amtsgericht Stuttgart

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 03.04.2026

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitza) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Verein Budo-Sportschule Stuttgart e.V.

b)
Stuttgart
a)
Vertretungsberechtigte (§ 26 BGB) sind der erste
Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister
und der Vereinsjugendleiter.
Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende,
vertreten gemeinsam.

b)
1. Vorsitzender:
Ganze, Marcel, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
2. Vorsitzender:
Walter, Peter, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
Schatzmeister:
Förg, Wolfgang, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
Vereinsjugendleiter:
Ganze, Marcel, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
a)
Verein
Satzung vom 02.11.2006.
a)
15.01.2007
Skubinna

b)
Satzung:
Sonderband
Blatt 3
2a)
Die Mitgliederversammlung vom 08.12.2009 hat die Änderung der Satzung in § 2 Abs. 4
(Zweck) beschlossen.
a)
16.03.2010
Berlinghof

b)
Änd. d. Satzung
Bl. 6 SBd.
3b)
Durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 05.06.2018 (9 IN 397/18) wurde ein
vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
Verfügungen des Vereins über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
a)
14.06.2018
Zechendorf
4b)
Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2018 (9 IN 397/18)
wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins mangels
einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen.
Die Verein ist hierdurch aufgelöst.
Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BGB von Amts wegen eingetragen.

Die allgemeine und konkrete Vertretungsregelung des Vorstandes gilt bei den Liquidatoren
nicht automatisch fort.
Gemäß § 384 FamFG von Amts wegen vermerkt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2018 (9 IN 397/18) wurde die
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgehoben.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2018 (9 IN 397/18) wurde die
Anordnung, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind, aufgehoben.
a)
16.07.2018
Zechendorf

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.