Handelsregister · VR 720238
Chronologischer Auszug
Verein Budo-Sportschule Stuttgart e.V. · Amtsgericht Stuttgart
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Verein Budo-Sportschule Stuttgart e.V. b) Stuttgart | a) Vertretungsberechtigte (§ 26 BGB) sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Vereinsjugendleiter. Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, vertreten gemeinsam. b) 1. Vorsitzender: Ganze, Marcel, Stuttgart, *XX.XX.XXXX 2. Vorsitzender: Walter, Peter, Stuttgart, *XX.XX.XXXX Schatzmeister: Förg, Wolfgang, Stuttgart, *XX.XX.XXXX Vereinsjugendleiter: Ganze, Marcel, Stuttgart, *XX.XX.XXXX | a) Verein Satzung vom 02.11.2006. | a) 15.01.2007 Skubinna b) Satzung: Sonderband Blatt 3 |
| 2 | a) Die Mitgliederversammlung vom 08.12.2009 hat die Änderung der Satzung in § 2 Abs. 4 (Zweck) beschlossen. | a) 16.03.2010 Berlinghof b) Änd. d. Satzung Bl. 6 SBd. | ||
| 3 | b) Durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 05.06.2018 (9 IN 397/18) wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen des Vereins über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). | a) 14.06.2018 Zechendorf | ||
| 4 | b) Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2018 (9 IN 397/18) wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen. Die Verein ist hierdurch aufgelöst. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BGB von Amts wegen eingetragen. Die allgemeine und konkrete Vertretungsregelung des Vorstandes gilt bei den Liquidatoren nicht automatisch fort. Gemäß § 384 FamFG von Amts wegen vermerkt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2018 (9 IN 397/18) wurde die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgehoben. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2018 (9 IN 397/18) wurde die Anordnung, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, aufgehoben. | a) 16.07.2018 Zechendorf |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.