Vorstand i. S. v. § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und bis zu zwei weitere Vereinsmitglieder, die nicht beim Verein oder dessen Gesellschaften angestellt sind. Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen eines der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende sein muss.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Vorstand
Peter Jacob
Osnabrück
Vorstand
Ulrich Kupczik
Osnabrück
Vorstand
Alexander Illenseer
Osnabrück
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Satzung
Satzung vom 17.05.1963 zuletzt geändert und neu gefasst am 07.06.1999
Die Mitgliederversammlung vom 20.11.2007 hat die vollständige Neufassung der Satzung beschlossen.
Die Mitgliederversammlung vom 21.09.2023 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr) beschlossen und damit den Namen geändert. Ferner wurde § 2 (Verbandliche unf kirchliche Einordnung) geändert..
Freitext
Satzung Blatt 212 ff. der Akten
Änderungsbeschluss: Blatt 209 ff. der Akten
Tag der ersten Eintragung: 07.10.1963 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neugefasst worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 27.06.2006.
Beschluss Blatt 5 der Akten
Satzung Blatt 12 ff. der Akten
Satzung Blatt 102-105 der Akten
Sonstige Rechtsverhältnisse
Der Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bedarf der schriftlichen Einwilligung des Bischofs von Osnabrück: a) Der Erwerb, die Belastung, die Veräußerung und die Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken, soweit der Wert des einzelnen Rechtsgeschäfts den Betrag von 50.000,00 EUR übersteigt, b) Erteilung von Aufträgen für Baumaßnahmen, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind und im Einzelfall die Höhe von mehr als 25.000,00 EUR überschreiten, c) die Anstellung von Mitarbeitern der obersten Leitungsebene und die Festsetzung ihrer Vergütung sowie eine nennenswerte Ausweitung des Stellenplans durch Anstellung zusätzlicher Mitarbeiter, d) Beteiligungsverhältnisse aller Art, e) die Annahme von Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen, die mit Verpflichtungen verbunden sind, f) die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften außerhalb der Organschaft, soweit die Verpflichtung den Betrag von 25.000,00 EUR übersteigen.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.