HRB 31108

LCO GmbH

Amtsgericht Wiesbaden · Hessen

aktuell 10 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Scheidertalstraße 198, 65232 Taunusstein

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Taunusstein
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
26.08.2019
Datenstand
2025-10-22
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Bernadette Bornheim

Vaterstetten

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

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Stand 2025-10-22

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
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Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

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Gegenstand des Unternehmens

Veredelung von Kunststoffen aller Art, insbesondere deren Galvanisierung und Oberflächenbehandlung.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

10
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 10 IN 112/19 · LCO GmbH vertreten durch die Geschäftsführerin Bernadette Bornheim · Insolvenzgericht Wiesbaden
Insolvenzgericht
Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 112/19
Wirksam am
20.04.2020
Registerbezug
Wiesbaden, HRB 31108
10 IN 112/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LCO GmbH vertr.
d. die Geschäftsführerin Bernadette Bornheim, Scheidertalstr. 198, 65232
Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 31108), sind Vergütung und Auslagen des
Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden
auf:

EUR Nettovergütung des vorläufigen und des Sachwalters nach
Insolvenzrechtlicher Vergütungsverordnung (§ 12 InsVV in
Verbindung mit 85% der Entscheidung des BGH vom 21.07.2016,
IX ZB 70/14 Insolvenzverwal-tervergütung)

EUR um 150 % erhöht zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Gesamtbetrag

Von diesem Betrag entfallen (EUR + EUR + EUR Umsatzsteuer auf beide
vorstehenden Beträge=) EUR auf die vorläufige Sachwaltung und EUR + EUR + EUR
Umsatzsteuer auf beide vorstehenden Beträge =) EUR auf die endgültige
Sachwaltung.

Dem Sachwalter und jetzigem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Johannes
Konstantin Hancke, c/o LIESER Rechtsanwälte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189
Wiesbaden, Tel.: 0611 977 74-210, Fax: 0611 977 74-111, E-Mail:
wiesbaden@lieser-rechtsanwaelte.de, Internet: www.lieser-rechtsanwaelte.de wird
gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der
Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 06.11.2019 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner
Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen und
endgültigen Sachwaltung.

Ausgehend von einer Berechnungsmasse in Höhe von 485.063,31 EUR ergibt sich
gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

Gemäß § 12 InsVV erhält der Sachwalter von dieser Vergütung 60%.

Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt gemäß Entscheidung des BGH
vom 21.07.2016, IX ZB 70/14 im Normalfall 25% der Regelvergütung des
Insolvenzverwalters.

Nach vorgenannter Entscheidung erfolgt die Festsetzung der Vergütung des
vorläufigen Sachwalters mit der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters
einheitlich. Er erhält somit für seine Tätigkeit als vorläufiger und als
endgültiger Sachwalter (60% + 25%=) 85% der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.

Weiter zu berücksichtigen waren Zuschläge für den vorläufigen Sachwalter in
Höhe von insgesamt 55% für die Begleitung der Unternehmensführung, den
Zustimmungsvorbehalt gem. § 277 InsO, Mitwirkung bei der Vorfinanzierung für 47
Arbeitnehmer, überdurchschnittliche Anzahl von Arbeitnehmern und die
Kassenführung. Für den endgültigen Sachwalter waren Zuschläge für die
Mitwirkung bei der Betriebsfortführung, die Mitwirkung bei der Sanierung, die
Kassenführung sowie die Mitwirkung bei dem Personalanpassungsbedarf bei einer
Vielzahl von Arbeitnehmern in Höhe von insgesamt 105% sowie ein Abschlag in
Höhe von 10% aufgrund der Anordnung der vorläufigen Sachwaltung, die zu einer
Arbeitserleichterung für den Sachwalter führte, zu berücksichtigen.

Die Erhöhung der Regelvergütungen errechnet sich somit auf (55% + 105%-10%=)
150%

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Sie wurden
antragsgemäß in Höhe von 375,00 EUR für die vorläufige und in Höhe von 375,00
EUR für die endgültige Sachwaltung festgesetzt.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.

Die Schuldnerin wurde angehört. In der Stellungnahme ihres anwaltlichen
Vertreters vom 13.03.2020 erklärte sie sich mit dem Vergütungsantrag des
Sachwalters einverstanden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124,
65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Wiesbaden, 17.04.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 112/19 · LCO GmbH vertreten durch die Geschäftsführerin Bernadette Bornheim · Insolvenzgericht Wiesbaden
Insolvenzgericht
Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 112/19
Wirksam am
20.09.2019
Registerbezug
Wiesbaden, HRB 31108
10 IN 112/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LCO GmbH vertr.
d. die Geschäftsführerin Bernadette Bornheim, Scheidertalstr. 198, 65232
Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 31108), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208
InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der
künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.

Amtsgericht Wiesbaden, 16.09.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 31108 HRB 31108: LCO GmbH, Taunusstein, Scheidertalstraße 198, 65232 Taunusstein. Durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 10 IN 112/19) vom 12.08.2019 ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben.
HRB 31108: LCO GmbH, Taunusstein, Scheidertalstraße 198, 65232 Taunusstein. Durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 10 IN 112/19) vom 12.08.2019 ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 112/19 · LCO GmbH vertreten durch die Geschäftsführerin Bernadette Bornheim · Insolvenzgericht Wiesbaden
Insolvenzgericht
Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 112/19
Wirksam am
12.08.2019
Registerbezug
Wiesbaden, HRB 31108
10 IN 112/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

LCO GmbH vertreten durch die Geschäftsführerin Bernadette Bornheim,
Scheidertalstr. 198, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 31108),

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Buchmann und Hezel, Galileiplatz 1, 81679 München,

wird die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung heute, am 12.08.2019, um
10.40 Uhr, angeordnet und das Verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren
übergeleitet. Der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin
Hancke, c/o LIESER Rechtsanwälte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden,
Tel.: 0611 977 74-210, Fax: 0611 977 74-111, E-Mail:
wiesbaden@lieser-rechtsanwaelte.de, Internet: www.lieser-rechtsanwaelte.de wird
zum Insolvenzverwalterin bestellt. Dieser ist zur Übernahme des
Insolvenzverwalteramtes bereit und geeignet.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes
gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens
verboten.

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht mit Erlass dieses Beschlusses auf
den Insolvenzverwalter über. Dieser wird mit der Zustellung des Beschlusses an
die Gläubiger und die Schuldner des Schuldners beauftragt (§ 8 Abs. 3 InsO).

Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nicht mehr erfolgen. Wird
gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur
Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem
Insolvenzverwalter.

Amtsgericht Wiesbaden, 12.08.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 31108 HRB 31108: LCO GmbH, Taunusstein, Scheidertalstraße 198, 65232 Taunusstein. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sämtliche Eintragungen hinsichtlich der Geschäftsführer …
HRB 31108: LCO GmbH, Taunusstein, Scheidertalstraße 198, 65232 Taunusstein. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sämtliche Eintragungen hinsichtlich der Geschäftsführer und ihrer Vertretungsbefugnis sind infolge der Auflösung unrichtig geworden. Von Amts wegen eingetragen (§ 384 Abs. 2 FamFG).
Veränderungen
HRB 31108 HRB 31108: LCO GmbH, Taunusstein, Scheidertalstraße 198, 65232 Taunusstein. Durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 10 IN 112/19) vom 28.03.2019 ist die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin angeordnet.
HRB 31108: LCO GmbH, Taunusstein, Scheidertalstraße 198, 65232 Taunusstein. Durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 10 IN 112/19) vom 28.03.2019 ist die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin angeordnet.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 10 IN 112/19 · LCO GmbH vertreten durch die Geschäftsführerin Bernadette Bornheim · Insolvenzgericht Wiesbaden
Insolvenzgericht
Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 112/19
Wirksam am
17.06.2019
Registerbezug
Wiesbaden, HRB 31108
10 IN 112/19: Über das Vermögen der LCO GmbH vertr. d. die Geschäftsführerin
Bernadette Bornheim, Scheidertalstr. 198, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB
31108), ist am 01.06.2019 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke, c/o LIESER
Rechtsanwälte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611 977
74-210, Fax: 0611 977 74-111, E-Mail: wiesbaden@lieser-rechtsanwaelte.de,
Internet: www.lieser-rechtsanwaelte.de.

Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.

Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die
Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter
Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung
bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 25.06.2019
anzumelden;

b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 16.07.2019, 10:30 Uhr, 1.018,
Justizzentrum, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden eine Gläubigerversammlung
zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters
und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin)
abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

· die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),

· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

· Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276
S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

· eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung
(§ 272 InsO),

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweis:

Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:

Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.

Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden,
Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Wiesbaden, 17.06.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 112/19 · LCO GmbH vertreten durch die Geschäftsführerin Bernadette Bornheim · Insolvenzgericht Wiesbaden
Insolvenzgericht
Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 112/19
Wirksam am
14.06.2019
Registerbezug
Wiesbaden, HRB 31108
10 IN 112/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

LCO GmbH vertreten durch die Geschäftsführerin Bernadette Bornheim,

Scheidertalstr. 198, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden, HRB 31108, zuvor
Amtsgericht München HRB 226079),

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Buchmann und Hezel, Galileiplatz 1, 81679 München,

wird der Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung vom
28.03.2019 dahingehend klargestellt, dass der dort im Rubrum nach der
Rechtsform angeführte Zusatz "Oberflächentechnik" kein Firmenbestandteil ist.

Amtsgericht Wiesbaden, 14.06.19

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 31108 HRB 31108: LCO GmbH, Taunusstein, Scheidertalstraße 198, 65232 Taunusstein. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.05.2016 Die Gesellschafterversammlung vom 27.03.2019 hat die Änd…
HRB 31108: LCO GmbH, Taunusstein, Scheidertalstraße 198, 65232 Taunusstein. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.05.2016 Die Gesellschafterversammlung vom 27.03.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Nr. 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Putzbrunn, Landkreis München (bisher Amtsgericht München HRB 226079) nach Taunusstein beschlossen. Geschäftsanschrift: Scheidertalstraße 198, 65232 Taunusstein. Gegenstand: Veredelung von Kunststoffen aller Art, insbesondere deren Galvanisierung und Oberflächenbehandlung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bornheim, Bernadette, Vaterstetten, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Haftung der Gesellschaft für die in dem Betrieb der LogoChrom Oberflächentechnik GmbH mit dem Sitz in Passau (Amtsgericht Passau HRB 9501) begründeten Verbindlichkeiten ist ausgeschlossen.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 112/19 · LCO GmbH vertreten durch die Geschäftsführerin Bernadette Bornheim · Insolvenzgericht Wiesbaden
Insolvenzgericht
Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 112/19
Wirksam am
12.04.2019
Registerbezug
Wiesbaden, HRB 31108
10 IN 112/19: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LCO GmbH
Oberflächentechnik vertr.d.d.GF. Bernadette Bornheim, Scheidertalstr. 198,
65232 Taunusstein (AG München, HRB 226079), ist am 12.04.2019 um 12:25 Uhr
angeordnet worden, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des
vorläufigen Sachwalters wirksam sind. Zum vorläufigen Sachwalter ist am
28.03.2019 Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke, c/o LIESER
Rechtsanwälte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611 977
74-210, Fax: 0611 977 74-111, E-Mail: wiesbaden@lieser-rechtsanwaelte.de,
Internet: www.lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden,
Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Wiesbaden, 12.04.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.