Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schriftführer. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein. Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht in folgender Weise beschränkt: 1. Er darf nicht ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung: a) Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte erwerben, veräußern und dinglich belasten, b) bewegliches oder unbewegliches Vereinsvermögen verpfänden oder zur Benutzung ganz oder zum größeren Teil Dritten überlassen, c) Miet- und Pachtverträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren abschließen, d) Rechtsgeschäfte eingehen, die zu Verpflichtungen für den Verein mit einem Betrag von mehr als 10.000,00 EUR (i.W.Euro zehntausend) führen e) Geschäften zustimmen, die den genehmigten Wirtschaftsplan überschreiten. 2. Zum Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie zu dem Verkauf oder der Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vereinsvermögens, ferner zu Neu- und Umbauten, sowie zu der über die erste Hypothek hinausgehenden Beleihung eines Grundstücks, ist die schriftlichen Genehmigung des Bundespräsidiums des Kolpingwerk Deutschland erforderlich.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Vorstand
Joachim Immekus
Olpe
Vorstand
Dieter Scholemann
Olpe
Vorstand
Michael Hesse
Olpe
Vorstand
Heribert Burghaus
Olpe
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Satzung
Satzung vom 21.02.1951 zuletzt geändert am 26.03.1961
Die Mitgliederversammlung vom 2. Februar 2012 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.
Sonstige Rechtsverhältnisse
Der Vorstand darf ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung a) Immobilien weder veräußern noch erwerben, b) bewegliches und unbewegliches Vereinsvermögen weder verpfänden noch zur Hypothek stellen, noch zur Benutzung ganz oder teilweise Dritten überlassen. Zur Veräußerung des Grundbesitzes ist die Zustimmung des Generalpräses des Kolpingwerkes und des zuständigen Diozesanpräses der Kolpingfamilie erforderlich. Zu sonstigen Rechtsgeschäften, insbesondere bei Übernahme von Verpflichtungen für den Verein, bei welchen es sich um einen Wert von mehr als eintausend Mark handelt, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Freitext
Umgeschrieben von VR 92 am 13.06.1967
Satzung Bl. 36/38 d.A.
Tag der ersten Eintragung: 05.05.1951 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und bei gleichzeitiger Änderung der örtlichen Zuständigkeit an die Stelle des bisherigen Registerblattes VR 0264 Amtsgericht Olpe getreten. Freigegeben am 30.10.2009.
Satzung Bl. 94 ff. d.A.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.