Handelsregister · HRA 4310 KI

Chronologischer Auszug

Investitionsbank Schleswig-Holstein · Amtsgericht Kiel

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 23.12.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmensa) Allgemeine Vertretungsregelung b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn und Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse c) Kommanditisten, Mitgliedera) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Investitionsbank Schleswig-Holstein

b)
Kiel

c)
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist das zentrale Förderinstitut des Landes Schleswig-Holstein und unterstützt das
Land, nachdem es von ihm entsprechend beauftragt wurde (§ 8
Investitionsbankgesetzt - IBG),
bei der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben in der Regel in Schleswig-Holstein. Sie kann ferner mit
Einwilligung des Landes auch
andere Träger der öffentlichen
Verwaltung unterstützen. Aufgaben der Investitionsbank Schleswig-Holstein sind gemäß § 6 Abs.
2 IBG
- die Durchführung und Verwaltung öffentlicher Fördermaßnahmen in einzelnen Förderbereichen
im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft,
- die Beteiligung an Projekten mit
Gemeinschaftsinteresse, die von
der Europäischen Investitionsbank
oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten mitfinanziert werden,
- die Gewährung von Darlehen
und andere Finanzierungsformen
an Gebietskörperschaften, Ämter
und öffentlich-rechtliche Zweckverbände,
- Maßnahmen mit ausschließlich
sozialer Zielsetzung sowie
- Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus öffentlichen Mitteln.
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein unterstützt ferner
das Land bei der Erfüllung sonstiger Aufgaben, die im öffentlichen
Interesse liegen (§ 6 Abs. 3 IBG).
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein darf zur Durchführung ihrer Aufgaben insbesondere Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungsformen gewähren und verwalten. Sie kann ferner Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen und
verwalten sowie Beteiligungen an
Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und
sonstige im Zusammenhang mit
Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen. Sie darf
Beratungs- und andere Dienstleistungen wahrnehmen, die mit der
Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß
§ 6 IBG in direktem Zusammenhang stehen, und zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Förderinstituten und sonstigen Trägern
der öffentlichen Verwaltung kooperieren (§7 IBG).
a)
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus bis
zu drei, mindestens aber zwei Mitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder
vertreten gemeinsam.

b)
Vorstand:

1.
Koopmann, Lutz Hermann,
*XX.XX.XXXX, Vorstandsvorsitzender,
Altenholz

Vorstand:

2.
Dr. Engelhaupt, Heinz Helfried,
*XX.XX.XXXX, Molfsee

Vorstand:

3.
Dr. Rave, Klaus, *XX.XX.XXXX,
Kronshagen
a)
Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holstein

Satzung vom 13.06.2003 durch Beschluss der Gewährträgerversammlung auf der Grundlage von § 3 des
Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Schleswig-Holstein (Investitionsbankgesetz) vom 07.05.2003.

b)
Die als organisatorisch und wirtschaftlich selbständige,
nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der
Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (Landesbank) betriebene Investitionsbank Schleswig-Holstein,
Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (bisher Amtsgericht Kiel, HRA 3995 KI) ist
mit Ausnahme des Bereichs, dem die Durchführung
der Aufgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 11.12.1990 -zuletzt geändert durch Artikel 2 des Neustrukturierungsgesetzes- zugewiesen ist,
und des Liegenschaftsvermögens gemäß § 20 des Investitionsbankgesetzes in der bis zum 01.06.2003 geltenden Fassung mit dem Tage des Inkrafttretens des Investitonsbankgesetzes aus dem Vermögen der Landesbank abgespalten und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Investitionsbank
Schleswig-Holstein" mit dem Sitz in Kiel errichtet worden.
Das der abgespaltenen Investitionsbank Schleswig-Holstein Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zugeordnete Vermögen ist mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens im
Wege der Geseamtrechtsnachfolge auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein übergegangen.

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetztes über das Kreditwesen (KWG) und besitzt eine Bankerlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zum Betrieb
von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG mit
Ausnahme des Finanzkommissionsgeschäfts, des Depotgeschäfts und des Investmentgeschäfts.
a)
29.03.2005
Panster
b)
Tag der ersten Eintragung
28.09.2003

Dieses Blatt ist
zur Fortführung
auf EDV umgeschrieben worden und dabei
an die Stelle des
bisherigen Registerblattes getreten.
2b)
Nicht mehr Vorstandsmitglied:
2. Dr. Engelhaupt, Heinz Helfried
b)
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetztes über das Kreditwesen (KWG) und besitzt eine Bankerlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zum Betrieb
von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
( Einlagengeschäft), Nr.2 ( Kreditgeschäft), Nr.8 ( Garantiegeschäft) und Nr. 9 ( Girogeschäft) KWG.
Die Satzung ist durch Beschluss der Gewährträgerversmmlung vom 12.Juni 2006 ( Amtsblatt Schl.-H. 2006,
S.674)und gemäß Neubekanntmachung ( Amtsblatt
Schl.-H.2006,S.828) geändert.
a)
01.12.2006
Krause
3a)
11.12.2006
Krause
b)
Zur Berichtigung
des aktuellen
Auszugs (Rötung
der Eintragung
lfd. Nr. 1, Sp. 5
b) eingetragen
4c)
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist das zentrale Förderinstitut des Landes Schleswig-Holstein und unterstützt das
Land, nachdem es von ihm entsprechend beauftragt wurde (§ 8
Investitionsbankgesetz - IBG),
bei der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben in der Regel in Schleswig-Holstein. Sie kann ferner mit
Einwilligung des Landes auch
andere Träger der öffentlichen
Verwaltung unterstützen. Aufgaben der Investitionsbank Schleswig-Holstein sind gemäß § 6 Abs.
2 IBG
- die Durchführung und Verwaltung öffentlicher Fördermaßnahmen in einzelnen Förderbereichen
im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft,
- die Beteiligung an Projekten im
Gemeinschaftsinteresse, die von
der Europäischen Investitionsbank
oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden,
- die Gewährung von Darlehen
und andere Finanzierungsformen
an Gebietskörperschaften, Ämter
und öffentlich-rechtliche Zweckverbände,
- Maßnahmen mit ausschließlich
sozialer Zielsetzung sowie
- Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus öffentlichen Mitteln.
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein unterstützt ferner
das Land bei der Erfüllung sonstiger Aufgaben, die im öffentlichen
Interesse liegen (§ 6 Abs. 3 IBG).
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein darf zur Durchführung ihrer Aufgaben insbesondere Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungsformen gewähren und verwalten. Sie kann ferner Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen und
verwalten sowie Beteiligungen an
Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und
sonstige im Zusammenhang mit
Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen. Sie darf
Beratungs- und andere Dienstleistungen wahrnehmen, die mit der
Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß
§ 6 IBG in direktem Zusammenhang stehen, und zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Förderinstitutionen und sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung
kooperieren (§ 7 IBG).
b)
Die Eintragung betreffend lfd. Nr. 1 und 2 ist von Amts
wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen:

Die als organisatorisch und wirtschaftlich selbständige,
nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der
Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (Landesbank) betriebene Investitionsbank Schleswig-Holstein,
Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (bisher Amtsgericht Kiel, HRA 3995 KI) ist
mit Ausnahme des Bereichs, dem die Durchführung
der Aufgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 11.12.1990 -zuletzt geändert durch Artikel 2 des Neustrukturierungsgesetzes- zugewiesen ist,
und des Liegenschaftsvermögens gemäß § 20 des Investitionsbankgesetzes in der bis zum 01.06.2003 geltenden Fassung mit dem Tage des Inkrafttretens des Investitionsbankgesetzes aus dem Vermögen der Landesbank abgespalten und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Investitionsbank
Schleswig-Holstein" mit dem Sitz in Kiel errichtet worden. Das der abgespaltenen Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zugeordnete Vermögen ist
mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein übergegangen.
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen (KWG) und besitzt eine Bankerlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zum Betrieb
von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
(Einlagengeschäft), Nr. 2 (Kreditgeschäft), Nr. 8 (Garantiegeschäft) und Nr. 9 (Girogeschäft) KWG.
Die Satzung ist durch Beschluss der Gewährträgerversammlung vom 12. Juni 2006 (Amtsblatt Schl.-H.
2006, S. 674) und gemäß Neubekanntmachung (Amtsblatt Schl.-H. 2006, S.828) geändert.
a)
20.02.2009
Grabienski
b)
Von Amts wegen aufgrund
Schreibfehler berichtigt.
5c)
Die Eintragung laufende Nummer
1 (Gegenstand) ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt
berichtigt eingetragen:

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist das zentrale Förderinstitut des Landes Schleswig-Holstein und unterstützt das
Land, nachdem es von ihm entsprechend beauftragt wurde (§ 8
Investitionsbankgesetz - IBG),
bei der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben in der Regel in Schleswig-Holstein. Sie kann ferner mit
Einwilligung des Landes auch
andere Träger der öffentlichen
Verwaltung unterstützen. Aufgaben der Investitionsbank Schleswig-Holstein sind gemäß § 6 Abs.
2 IBG
- die Durchführung und Verwaltung öffentlicher Fördermaßnahmen in einzelnen Förderbereichen
im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft,
- die Beteiligung an Projekten im
Gemeinschaftsinteresse, die von
der Europäischen Investitionsbank
oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden,
- die Gewährung von Darlehen
und andere Finanzierungsformen
an Gebietskörperschaften, Ämter
und öffentlich-rechtliche Zweckverbände,
- Maßnahmen mit ausschließlich
sozialer Zielsetzung sowie
- Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus öffentlichen Mitteln.
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein unterstützt ferner
das Land bei der Erfüllung sonstiger Aufgaben, die im öffentlichen
Interesse liegen (§ 6 Abs. 3 IBG).
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein darf zur Durchführung ihrer Aufgaben insbesondere Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungsformen gewähren und verwalten. Sie kann ferner Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen und
verwalten sowie Beteiligungen an
Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und
sonstige im Zusammenhang mit
Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen. Sie darf
Beratungs- und andere Dienstleistungen wahrnehmen, die mit der
Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß
§ 6 IBG in direktem Zusammenhang stehen, und zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Förderinstituten und sonstigen Trägern
der öffentlichen Verwaltung kooperieren (§ 7 IBG).
b)
Die Eintragung betreffend lfd. Nr. 1 und 2 ist von Amts
wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen:

Die als organisatorisch und wirtschaftlich selbständige,
nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der
Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (Landesbank) betriebene Investitionsbank Schleswig-Holstein,
Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (bisher Amtsgericht Kiel, HRA 3995 KI) ist
mit Ausnahme des Bereichs, dem die Durchführung der
Aufgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 11.12.1990 -zuletzt geändert durch Artikel
2 des Neustrukturierungsgesetzes- zugewiesen ist, und
des Liegenschaftsvermögens gemäß § 20 des Investitionsbankgesetzes in der bis zum 01.06.2003 geltenden
Fassung mit dem Tage des Inkrafttretens des
Investitionsbankgesetzes aus dem Vermögen der Landesbank abgespalten und als rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts unter dem Namen "Investitionsbank Schleswig-Holstein" mit dem Sitz in Kiel errichtet worden. Das der abgespaltenen Investitionsbank
Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank
Schleswig-Holstein Girozentrale zugeordnete Vermögen ist mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf
die Investitionsbank Schleswig-Holstein übergegangen. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ein
Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) und besitzt eine Bankerlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zum
Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 (Einlagengeschäft), Nr. 2 (Kreditgeschäft), Nr.
8 (Garantiegeschäft) und Nr. 9 (Girogeschäft) KWG.
Die Satzung ist durch Beschluss der Gewährträgerversammlung vom 12. Juni 2006 (Amtsblatt Schl.-H.
2006, S. 674) und gemäß Neubekanntmachung (Amtsblatt Schl.-H. 2006, S.828) geändert.
a)
20.03.2009
Krause
b)
lfd. Nr. 4 aufgrund Nichtübernahme der Daten
in den aktuellen
Registerauszug
unter lfd. Nr. 5
neu vorgetragen.
6b)
Nicht mehr Vorstand:
1. Koopmann, Lutz Hermann
Vorstand:
4.
Dr. Adamska, Michael, *XX.XX.XXXX,
Kiel

Vorstand:
5.
Westermann-Lammers, Erk,
*XX.XX.XXXX, Dollrottfeld
a)
05.10.2010
Fritsche
7c)
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist das zentrale Förderinstitut des Landes Schleswig-Holstein und unterstützt das
Land, nachdem es von ihm entsprechend beauftragt wurde (§ 8
Investitionsbankgesetz - IBG),
bei der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben in der Regel in Schleswig-Holstein. Sie kann ferner mit
Einwilligung des Landes auch
andere Träger der öffentlichen
Verwaltung unterstützen. Aufgaben der Investitionsbank Schleswig-Holstein sind gemäß § 6 Abs.
2 IBG
- die Durchführung und Verwaltung öffentlicher Fördermaßnahmen in einzelnen Förderbereichen
im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union,
- die Beteiligung an Projekten im
Gemeinschaftsinteresse, die von
der Europäischen
Investitionsbank oder ähnlichen
europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden,
- die Gewährung von Darlehen
und andere Finanzierungsformen
an Gebietskörperschaften, Ämter
und öffentlich-rechtliche Zweckverbände,
- Maßnahmen mit ausschließlich
sozialer Zielsetzung sowie
- Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus öffentlichen Mitteln.
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein unterstützt ferner
das Land bei der Erfüllung sonstiger Aufgaben, die im öffentlichen
Interesse liegen (§ 6 Abs. 3 IBG).
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein darf zur Durchführung ihrer Aufgaben insbesondere Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungsformen gewähren und verwalten. Sie kann ferner Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen und
verwalten sowie Beteiligungen an
Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und
sonstige im Zusammenhang mit
Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen. Sie darf
Beratungs- und andere Dienstleistungen wahrnehmen, die mit der
Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß
§ 6 IBG in direktem Zusammenhang stehen, und zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Förderinstituten und sonstigen Trägern
der öffentlichen Verwaltung kooperieren (§ 7 IBG). Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft
und das Girogeschäft sind ihr nur
für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
b)
Nicht mehr Vorstand:
3. Dr. Rave, Klaus
a)
Die Satzung ist durch Umlaufbeschluss der Gewährträgerversammlung vom 22./27./30. Dezember 2010
(Amtsblatt Schl.-H. 2011, S. 124. 125) und gemäß Neubekanntmachung (Amtsblatt Schl.-H. 2011, S.168) insgesamt neu gefasst. Im Rahmen der Neufassung ist der
Gegenstand geändert.
a)
04.05.2011
Fritsche
8b)
Geschäftsanschrift:
Fleethörn 29-31, 24103 Kiel
a)
Durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 01.03.2016
ist die Satzung gemäß der Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, Ausgabe Nr. 13/14,
04. April 21016, S. 286 ff, in den § 9 (Organe), § 11
(Aufgaben des Vorstandes), § 16 (Aufgaben des Verwaltungsrates), § 19 (Ausschüsse), § 20 (Geschäftsjahr,
Geschäftsbericht, Jahresabschluss), § 21 (Bekanntmachungen) und § 22 (Inkrafttreten) geändert. Die neu gefasste Satzung enthält weder § 23 noch § 24.
a)
20.06.2016
Wendt
9b)
Geschäftsanschrift:
Zur Helling 5-6, 24143 Kiel
a)
06.05.2022
Skirde
10a)
Durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 07.09.2021
ist die Satzung gemäß der Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2021, Ausgabe Nr. 39 vom
27.09.2021, S. 1550 ff, in § 15 (Zusammensetzung des
Verwaltungsrates), § 17 (Sitzungen und Beschlüsse des
Verwaltungsrates) und § 22 (Inkrafttreten) geändert.

b)
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen (KWG) und besitzt eine Bankerlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
a)
29.08.2022
Skirde
11a)
Durch Beschluss der Gewährträgerversammlung vom
07.06.2022 ist die Satzung gemäß der Bekanntmachung
im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2022, Ausgabe
Nr. 20-29 vom 18.07.2022, S. 657 ff, mit Wirkung zum
20.05.2022 geändert in § 4 (Anstaltslast, Gewährträgerhaftung, Refinanzierungsgarantie, Unzulässigkeit
des Insolvenzverfahrens), § 5 (Aufgaben), § 6 (Durchführung der Aufgaben), § 9 (Organe der Investitionsbank Schleswig-Holstein), § 10 (Zusammensetzung des
Vorstandes, Gesamtverantwortung), § 11 (Aufgaben
des Vorstandes), § 15 (Zusammensetzung des Verwaltungsrates), § 16 (Aufgaben des Verwaltungsrates) und
§ 17 (Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates);
neu eingefügt ist Unterabschnitt C. Gewährträgerversammlung mit § 19 (Zusammensetzung der Gewährträgerversammlung), § 20 (Aufgaben der Gewährträgerversammlung), § 21 (Sitzungen und Beschlüsse der Gewährträgerversammlung) und § 22 (Geschäftsordnung
der Gewährträgerversammlung); der bisherige § 19 ist
geändert und nun § 23 (Ausschüsse), der bisherige § 20
ist nun § 24 (Geschäftsjahr, Geschäftsbericht, Jahresabschluss), der bisherige § 21 ist nun § 25 (Bekanntmachungen); § 26 (Übergangsvorschrift) ist neu eingefügt;
der bisherige § 22 ist geändert und nun § 27 (Inkrafttreten).
a)
10.01.2023
Skirde

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.