Handelsregister · HRA 4310 KI
Chronologischer Auszug
Investitionsbank Schleswig-Holstein · Amtsgericht Kiel
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn und Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse c) Kommanditisten, Mitglieder | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Investitionsbank Schleswig-Holstein b) Kiel c) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist das zentrale Förderinstitut des Landes Schleswig-Holstein und unterstützt das Land, nachdem es von ihm entsprechend beauftragt wurde (§ 8 Investitionsbankgesetzt - IBG), bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in der Regel in Schleswig-Holstein. Sie kann ferner mit Einwilligung des Landes auch andere Träger der öffentlichen Verwaltung unterstützen. Aufgaben der Investitionsbank Schleswig-Holstein sind gemäß § 6 Abs. 2 IBG - die Durchführung und Verwaltung öffentlicher Fördermaßnahmen in einzelnen Förderbereichen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft, - die Beteiligung an Projekten mit Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten mitfinanziert werden, - die Gewährung von Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften, Ämter und öffentlich-rechtliche Zweckverbände, - Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung sowie - Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus öffentlichen Mitteln. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein unterstützt ferner das Land bei der Erfüllung sonstiger Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen (§ 6 Abs. 3 IBG). Die Investitionsbank Schleswig-Holstein darf zur Durchführung ihrer Aufgaben insbesondere Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungsformen gewähren und verwalten. Sie kann ferner Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen und verwalten sowie Beteiligungen an Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen. Sie darf Beratungs- und andere Dienstleistungen wahrnehmen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 6 IBG in direktem Zusammenhang stehen, und zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Förderinstituten und sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung kooperieren (§7 IBG). | a) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus bis zu drei, mindestens aber zwei Mitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. b) Vorstand: 1. Koopmann, Lutz Hermann, *XX.XX.XXXX, Vorstandsvorsitzender, Altenholz Vorstand: 2. Dr. Engelhaupt, Heinz Helfried, *XX.XX.XXXX, Molfsee Vorstand: 3. Dr. Rave, Klaus, *XX.XX.XXXX, Kronshagen | a) Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holstein Satzung vom 13.06.2003 durch Beschluss der Gewährträgerversammlung auf der Grundlage von § 3 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Schleswig-Holstein (Investitionsbankgesetz) vom 07.05.2003. b) Die als organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (Landesbank) betriebene Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (bisher Amtsgericht Kiel, HRA 3995 KI) ist mit Ausnahme des Bereichs, dem die Durchführung der Aufgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 11.12.1990 -zuletzt geändert durch Artikel 2 des Neustrukturierungsgesetzes- zugewiesen ist, und des Liegenschaftsvermögens gemäß § 20 des Investitionsbankgesetzes in der bis zum 01.06.2003 geltenden Fassung mit dem Tage des Inkrafttretens des Investitonsbankgesetzes aus dem Vermögen der Landesbank abgespalten und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Investitionsbank Schleswig-Holstein" mit dem Sitz in Kiel errichtet worden. Das der abgespaltenen Investitionsbank Schleswig-Holstein Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zugeordnete Vermögen ist mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens im Wege der Geseamtrechtsnachfolge auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein übergegangen. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetztes über das Kreditwesen (KWG) und besitzt eine Bankerlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG mit Ausnahme des Finanzkommissionsgeschäfts, des Depotgeschäfts und des Investmentgeschäfts. | a) 29.03.2005 Panster b) Tag der ersten Eintragung 28.09.2003 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. | |
| 2 | b) Nicht mehr Vorstandsmitglied: 2. Dr. Engelhaupt, Heinz Helfried | b) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetztes über das Kreditwesen (KWG) und besitzt eine Bankerlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ( Einlagengeschäft), Nr.2 ( Kreditgeschäft), Nr.8 ( Garantiegeschäft) und Nr. 9 ( Girogeschäft) KWG. Die Satzung ist durch Beschluss der Gewährträgerversmmlung vom 12.Juni 2006 ( Amtsblatt Schl.-H. 2006, S.674)und gemäß Neubekanntmachung ( Amtsblatt Schl.-H.2006,S.828) geändert. | a) 01.12.2006 Krause | ||
| 3 | a) 11.12.2006 Krause b) Zur Berichtigung des aktuellen Auszugs (Rötung der Eintragung lfd. Nr. 1, Sp. 5 b) eingetragen | ||||
| 4 | c) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist das zentrale Förderinstitut des Landes Schleswig-Holstein und unterstützt das Land, nachdem es von ihm entsprechend beauftragt wurde (§ 8 Investitionsbankgesetz - IBG), bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in der Regel in Schleswig-Holstein. Sie kann ferner mit Einwilligung des Landes auch andere Träger der öffentlichen Verwaltung unterstützen. Aufgaben der Investitionsbank Schleswig-Holstein sind gemäß § 6 Abs. 2 IBG - die Durchführung und Verwaltung öffentlicher Fördermaßnahmen in einzelnen Förderbereichen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft, - die Beteiligung an Projekten im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden, - die Gewährung von Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften, Ämter und öffentlich-rechtliche Zweckverbände, - Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung sowie - Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus öffentlichen Mitteln. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein unterstützt ferner das Land bei der Erfüllung sonstiger Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen (§ 6 Abs. 3 IBG). Die Investitionsbank Schleswig-Holstein darf zur Durchführung ihrer Aufgaben insbesondere Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungsformen gewähren und verwalten. Sie kann ferner Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen und verwalten sowie Beteiligungen an Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen. Sie darf Beratungs- und andere Dienstleistungen wahrnehmen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 6 IBG in direktem Zusammenhang stehen, und zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Förderinstitutionen und sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung kooperieren (§ 7 IBG). | b) Die Eintragung betreffend lfd. Nr. 1 und 2 ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Die als organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (Landesbank) betriebene Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (bisher Amtsgericht Kiel, HRA 3995 KI) ist mit Ausnahme des Bereichs, dem die Durchführung der Aufgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 11.12.1990 -zuletzt geändert durch Artikel 2 des Neustrukturierungsgesetzes- zugewiesen ist, und des Liegenschaftsvermögens gemäß § 20 des Investitionsbankgesetzes in der bis zum 01.06.2003 geltenden Fassung mit dem Tage des Inkrafttretens des Investitionsbankgesetzes aus dem Vermögen der Landesbank abgespalten und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Investitionsbank Schleswig-Holstein" mit dem Sitz in Kiel errichtet worden. Das der abgespaltenen Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zugeordnete Vermögen ist mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein übergegangen. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) und besitzt eine Bankerlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (Einlagengeschäft), Nr. 2 (Kreditgeschäft), Nr. 8 (Garantiegeschäft) und Nr. 9 (Girogeschäft) KWG. Die Satzung ist durch Beschluss der Gewährträgerversammlung vom 12. Juni 2006 (Amtsblatt Schl.-H. 2006, S. 674) und gemäß Neubekanntmachung (Amtsblatt Schl.-H. 2006, S.828) geändert. | a) 20.02.2009 Grabienski b) Von Amts wegen aufgrund Schreibfehler berichtigt. | ||
| 5 | c) Die Eintragung laufende Nummer 1 (Gegenstand) ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist das zentrale Förderinstitut des Landes Schleswig-Holstein und unterstützt das Land, nachdem es von ihm entsprechend beauftragt wurde (§ 8 Investitionsbankgesetz - IBG), bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in der Regel in Schleswig-Holstein. Sie kann ferner mit Einwilligung des Landes auch andere Träger der öffentlichen Verwaltung unterstützen. Aufgaben der Investitionsbank Schleswig-Holstein sind gemäß § 6 Abs. 2 IBG - die Durchführung und Verwaltung öffentlicher Fördermaßnahmen in einzelnen Förderbereichen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft, - die Beteiligung an Projekten im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden, - die Gewährung von Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften, Ämter und öffentlich-rechtliche Zweckverbände, - Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung sowie - Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus öffentlichen Mitteln. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein unterstützt ferner das Land bei der Erfüllung sonstiger Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen (§ 6 Abs. 3 IBG). Die Investitionsbank Schleswig-Holstein darf zur Durchführung ihrer Aufgaben insbesondere Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungsformen gewähren und verwalten. Sie kann ferner Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen und verwalten sowie Beteiligungen an Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen. Sie darf Beratungs- und andere Dienstleistungen wahrnehmen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 6 IBG in direktem Zusammenhang stehen, und zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Förderinstituten und sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung kooperieren (§ 7 IBG). | b) Die Eintragung betreffend lfd. Nr. 1 und 2 ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Die als organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (Landesbank) betriebene Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (bisher Amtsgericht Kiel, HRA 3995 KI) ist mit Ausnahme des Bereichs, dem die Durchführung der Aufgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 11.12.1990 -zuletzt geändert durch Artikel 2 des Neustrukturierungsgesetzes- zugewiesen ist, und des Liegenschaftsvermögens gemäß § 20 des Investitionsbankgesetzes in der bis zum 01.06.2003 geltenden Fassung mit dem Tage des Inkrafttretens des Investitionsbankgesetzes aus dem Vermögen der Landesbank abgespalten und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Investitionsbank Schleswig-Holstein" mit dem Sitz in Kiel errichtet worden. Das der abgespaltenen Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zugeordnete Vermögen ist mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein übergegangen. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) und besitzt eine Bankerlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (Einlagengeschäft), Nr. 2 (Kreditgeschäft), Nr. 8 (Garantiegeschäft) und Nr. 9 (Girogeschäft) KWG. Die Satzung ist durch Beschluss der Gewährträgerversammlung vom 12. Juni 2006 (Amtsblatt Schl.-H. 2006, S. 674) und gemäß Neubekanntmachung (Amtsblatt Schl.-H. 2006, S.828) geändert. | a) 20.03.2009 Krause b) lfd. Nr. 4 aufgrund Nichtübernahme der Daten in den aktuellen Registerauszug unter lfd. Nr. 5 neu vorgetragen. | ||
| 6 | b) Nicht mehr Vorstand: 1. Koopmann, Lutz Hermann Vorstand: 4. Dr. Adamska, Michael, *XX.XX.XXXX, Kiel Vorstand: 5. Westermann-Lammers, Erk, *XX.XX.XXXX, Dollrottfeld | a) 05.10.2010 Fritsche | |||
| 7 | c) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist das zentrale Förderinstitut des Landes Schleswig-Holstein und unterstützt das Land, nachdem es von ihm entsprechend beauftragt wurde (§ 8 Investitionsbankgesetz - IBG), bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in der Regel in Schleswig-Holstein. Sie kann ferner mit Einwilligung des Landes auch andere Träger der öffentlichen Verwaltung unterstützen. Aufgaben der Investitionsbank Schleswig-Holstein sind gemäß § 6 Abs. 2 IBG - die Durchführung und Verwaltung öffentlicher Fördermaßnahmen in einzelnen Förderbereichen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union, - die Beteiligung an Projekten im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden, - die Gewährung von Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften, Ämter und öffentlich-rechtliche Zweckverbände, - Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung sowie - Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus öffentlichen Mitteln. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein unterstützt ferner das Land bei der Erfüllung sonstiger Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen (§ 6 Abs. 3 IBG). Die Investitionsbank Schleswig-Holstein darf zur Durchführung ihrer Aufgaben insbesondere Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungsformen gewähren und verwalten. Sie kann ferner Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen und verwalten sowie Beteiligungen an Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen. Sie darf Beratungs- und andere Dienstleistungen wahrnehmen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 6 IBG in direktem Zusammenhang stehen, und zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Förderinstituten und sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung kooperieren (§ 7 IBG). Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind ihr nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen. | b) Nicht mehr Vorstand: 3. Dr. Rave, Klaus | a) Die Satzung ist durch Umlaufbeschluss der Gewährträgerversammlung vom 22./27./30. Dezember 2010 (Amtsblatt Schl.-H. 2011, S. 124. 125) und gemäß Neubekanntmachung (Amtsblatt Schl.-H. 2011, S.168) insgesamt neu gefasst. Im Rahmen der Neufassung ist der Gegenstand geändert. | a) 04.05.2011 Fritsche | |
| 8 | b) Geschäftsanschrift: Fleethörn 29-31, 24103 Kiel | a) Durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 01.03.2016 ist die Satzung gemäß der Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, Ausgabe Nr. 13/14, 04. April 21016, S. 286 ff, in den § 9 (Organe), § 11 (Aufgaben des Vorstandes), § 16 (Aufgaben des Verwaltungsrates), § 19 (Ausschüsse), § 20 (Geschäftsjahr, Geschäftsbericht, Jahresabschluss), § 21 (Bekanntmachungen) und § 22 (Inkrafttreten) geändert. Die neu gefasste Satzung enthält weder § 23 noch § 24. | a) 20.06.2016 Wendt | ||
| 9 | b) Geschäftsanschrift: Zur Helling 5-6, 24143 Kiel | a) 06.05.2022 Skirde | |||
| 10 | a) Durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 07.09.2021 ist die Satzung gemäß der Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2021, Ausgabe Nr. 39 vom 27.09.2021, S. 1550 ff, in § 15 (Zusammensetzung des Verwaltungsrates), § 17 (Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates) und § 22 (Inkrafttreten) geändert. b) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) und besitzt eine Bankerlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). | a) 29.08.2022 Skirde | |||
| 11 | a) Durch Beschluss der Gewährträgerversammlung vom 07.06.2022 ist die Satzung gemäß der Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2022, Ausgabe Nr. 20-29 vom 18.07.2022, S. 657 ff, mit Wirkung zum 20.05.2022 geändert in § 4 (Anstaltslast, Gewährträgerhaftung, Refinanzierungsgarantie, Unzulässigkeit des Insolvenzverfahrens), § 5 (Aufgaben), § 6 (Durchführung der Aufgaben), § 9 (Organe der Investitionsbank Schleswig-Holstein), § 10 (Zusammensetzung des Vorstandes, Gesamtverantwortung), § 11 (Aufgaben des Vorstandes), § 15 (Zusammensetzung des Verwaltungsrates), § 16 (Aufgaben des Verwaltungsrates) und § 17 (Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates); neu eingefügt ist Unterabschnitt C. Gewährträgerversammlung mit § 19 (Zusammensetzung der Gewährträgerversammlung), § 20 (Aufgaben der Gewährträgerversammlung), § 21 (Sitzungen und Beschlüsse der Gewährträgerversammlung) und § 22 (Geschäftsordnung der Gewährträgerversammlung); der bisherige § 19 ist geändert und nun § 23 (Ausschüsse), der bisherige § 20 ist nun § 24 (Geschäftsjahr, Geschäftsbericht, Jahresabschluss), der bisherige § 21 ist nun § 25 (Bekanntmachungen); § 26 (Übergangsvorschrift) ist neu eingefügt; der bisherige § 22 ist geändert und nun § 27 (Inkrafttreten). | a) 10.01.2023 Skirde |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.