Veröffentlichungen vom Amtsgericht Jena zum Aktenzeichen HRB 510168
Firma: NewCo Immo CZ GmbH
Sitz: Weimar
Adresse: In der Buttergrube 9, 99428 Weimar OT Legefeld
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HRB 510168: NewCo Immo CZ GmbH, Weimar, In der Buttergrube 9, 99428 Weimar OT Le...
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Vorgänge ohne Eintragung
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 16.03.2015 12:30:00
HRB 510168:NewCo Immo CZ GmbH, Weimar, Zum Hospitalgraben 4-6, 99425 Weimar.Bekanntmachung gem. §122d Satz 2 UmwG:I. Der Entwurf des Verschmelzungsplans zwischen der NewCo lmmo CZ GmbH mit Sitz in Weimar, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena, HRB 510168, und der Sallerova vystavba spol. s r.o. mit Sitz Obchodni zona 266, 431 11 Otvice/Tschechische Republik, ID: 16188926, eingetragen im Handelsregister geführt beim Bezirksgericht, Usti nad Labem/Tschechische Republik, unter Aktenzeichen C 13916, Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist am 03.03.2015 beim Handelsregister des Amtsgerichts Jena, HRB 510168, eingereicht worden.II. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Rechtsträger - jeweils mit Rechtsform, Firma und Sitz - sind1) Sallerova vystavba spol. s r.o. mit Sitz Obchodni zona 266, 431 11 Otvice/Tschechische Republik, Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als übertragender Rechtsträger; 2) NewCo lmmo CZ GmbH mit Sitz in Weimar (Geschäftsanschrift: Zum Hospitalgraben 4-6, 99425 Weimar), Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als aufnehmender Rechtsträger.III. Die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Rechtsträger sind bei folgenden Registern unter den nachstehend genannten Nummern eingetragen:1) Die Sallerova vystavba spol. s r.o. ist eingetragen im Handelsregister geführt beim Bezirksgericht Usti nad Labem/Tschechische Republik, unter Aktenzeichen C 13916;2) Die NewCo lmmo CZ GmbH ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena, HRB 510168.IV. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können:1) Rechte, welche nach tschechischem Recht Gläubiger geltend machen können:a) Gläubiger der beteiligten Gesellschaften, welche ihre nicht fälligen Forderungen innerhalb von 3 Monaten nach der Veröffentlichung oder der Bekanntmachung des Planes einer Umwandlung durch Aufnahme gegenüber der übertragenden Gesellschaft Sallerova vystavba spol. s r.o. anmelden, können die Gewährung einer nachträglichen Besicherung fordern, falls sich die Einbringlichkeit ihrer Forderungen infolge der Verschmelzung durch Aufnahme verschlechtert. Durch einen ergebnislosen Ablauf dieser Frist erlischt dieses Recht.b) Kommt es zwischen einem Gläubiger und einer beteiligten Gesellschaft zu keiner Vereinbarung über die Art und Weise der Besicherung einer Forderung, hat über eine ausreichende Besicherung ein Gericht zu entscheiden, und zwar unter Bezugnahme auf die Art und die Höhe der Forderung. Falls ein Gläubiger nachweist, dass sich infolge der Verschmelzung durch Aufnahme die Einbringlichkeit seiner Forderung wesentlich verschlechtert und die an der Verschmelzung durch Aufnahme beteiligte Person ihm nicht die angemessene Besicherung gewährte, kann er die Gewährung einer ausreichenden Besicherung noch vor der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister verlangen.c) Das Recht auf die Gewährung einer Besicherung steht Gläubigern nicht zu, welche ein Recht auf eine vorzugsweise Befriedigung ihrer Forderungen in einem Insolvenzverfahren haben, welche für die Zwecke eines Insolvenzverfahrens als gesicherte Gläubiger betrachtet werden, oder deren Forderungen erst nach der Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Handelsregister entstanden sind.d) Der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, der für die Schulden der Gesellschaft vor der Verschmelzung durch Aufnahme haftete, haftet für Schulden, die bis zur Erlangung der Wirksamkeit der Verschmelzung durch Aufnahme entstanden, in einem gleichem Umfang wie vor der Erlangung der Wirksamkeit der Verschmelzung durch Aufnahme.e) Für Streitigkeiten im Zuge von Rechtsbeziehungen, die vor der Erlangung der Wirksamkeit der Verschmelzung durch Aufnahme entstanden sind, sind die entsprechenden tschechischen Gerichte zuständig, die für die Verhandlung der Sache zuständig wären, falls es nicht zu der Verschmelzung durch Aufnahme gekommen wäre, sofern deren Beteiligter die übertragende Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger ist.f) Die beteiligten Gesellschaften haben keine Obligationen, Optionsscheine oder sonstigen Beteiligungswertpapiere emittiert und es bezieht sich daher auf sie nicht die Verpflichtung, deren Eigentümer auf ihre Rechte gemäß § 37 und 38 des tschechischen Gesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und Genossenschaften hinzuweisen.g) Die übertragende Gesellschaft ist kein Empfänger einer öffentlichen Förderung oder einer Investitionsbeihilfe.2) Rechte, welche nach tschechischem Recht die Gesellschafter geltend machen können:a) Folgende Dokumente:- Plan der grenzüberschreitenden Verschmelzung,- Abschlüsse aller beteiligten Gesellschaften für die letzten 3 Geschäftsjahre, soweit die beteiligte Gesellschaft mit beschränkter Haftung während dieses Zeitraumes existierte, bzw. Abschlüsse eines Rechtsvorgängers, falls die beteiligte Gesellschaft einen Rechtsvorgänger hatte, sowie Wirtschaftsprüferberichte zu diesen Abschlüssen, soweit diese gefordert werden,- Schlussbilanzen aller beteiligten Gesellschaften, Eröffnungsbilanz der übernehmenden Gesellschaft und Wirtschaftsprüferberichte zu diesen Bilanzen, soweit diese gefordert werden,- Zwischenabschluss und Wirtschaftsprüferbericht, soweit dieser gefordert wird,- Berichte über die grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme oder sämtliche Sachverständigengutachten über die grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme aller beteiligten Gesellschaften, soweit diese gefordert werden,sind an die Gesellschafter mindestens 1 Monat vor dem Tag der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zu übersenden, auf welcher die grenzüberschreitende Verschmelzung genehmigt werden soll.b) Falls der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft dies fordert, stellt die übertragende Gesellschaft unverzüglich einen Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen für Verschmelzungen und sie legt der Gesellschafterversammlung oder diesem Gesellschafter außerhalb der Gesellschafterversammlung den Verschmelzungsplan unverzüglich nach dessen Überprüfung durch den Sachverständigen für Verschmelzungen zur Genehmigung vor; die Überprüfung wird nur bei der beteiligten Gesellschaft vorgenommen, deren Gesellschafter die Überprüfung forderte; Bei diesem Vorgehen kann die Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Genehmigung der Verschmelzung nicht eher einberufen werden, als der Verschmelzungsplan durch den Sachverständigen für Verschmelzungen geprüft wurde, es sei denn, dass dem alle übrigen Gesellschafter zustimmen würden.c) Jeder Gesellschafter einer beteiligten Gesellschaft, der hierum ersucht, hat ein Recht auf Informationen, die die sonstigen an der Verschmelzung durch Aufnahme beteiligten Personen betreffen, sofern diese aus Sicht der Umwandlung von Belang sind, und dies ab dem Tag der Veröffentlichung der Mitteilung über die Hinterlegung des Verschmelzungsplanes in die Urkundensammlung. Eine an der Umwandlung beteiligte Person wird keine Informationen gewähren, sofern die Weitergabe dieser Informationen einer an der Umwandlung beteiligten Person oder einer diese beherrschenden oder einer durch sie beherrschten Person einen erheblichen Nachteil verursachen könnte, diese Informationen den Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses bilden, oder es sich um eine geheim gehaltene Information gemäß einem Gesetz zur Regelung geheim gehaltener Informationen handelt.d) Der Geschäftsführer der übertragenden Gesellschaft macht den Gesellschafter vor der Abstimmung über die Genehmigung der Verschmelzung mit dem Sachverständigenbericht über die Verschmelzung bekannt, sofern dieser gefordert wird, sowie mit allen wesentlichen Änderungen bezüglich des Vermögens in allen beteiligten Gesellschaften, zu denen es im Zeitraum zwischen der Ausfertigung des Planes der Verschmelzung durch Aufnahme bis zum Tag der Abhaltung der Gesellschafterversammlung gekommen ist, die über die Verschmelzung entscheidet. Die Korrektheit der Mitteilung über die Änderungen bezüglich Vermögenswerten muss durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden, sofern die Gesellschaft einer obligatorischen Prüfung unterliegt. Die Bekanntmachung mit Änderungen an Vermögenswerten ist nicht erforderlich, sofern alle Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften hierzu vorab ihr Einverständnis erklärt haben.e) Falls bis spätestens zum Tag der Abhaltung der Gesellschafterversammlung, die die grenzüberschreitende Verschmelzung genehmigen soll, Stellungnahmen der Arbeitnehmer zur Verschmelzung durch Aufnahme in den Sitz der übertragenden Gesellschaft zugestellt werden, müssen diese dem Bericht über die grenzüberschreitende Umwandlung beigefügt werden, die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft müssen auf diese Tatsache hingewiesen werden und es muss ihnen ermöglicht werden, sich mit den Stellungnahmen noch vor der Abstimmung über die Genehmigung der grenzüberschreitenden Verschmelzung bekannt zu machen. Zugleich müssen die Gesellschafter vor der Abstimmung über die Genehmigung der Verschmelzung durch Aufnahme darauf hingewiesen werden, falls mehrere verschiedene Stellungnahmen vorgelegt werden oder falls alle oder einige der in § 59n Abs. 2 oder 3 des Umwandlungsgesetzes angeführten Arbeitnehmervertreter keine Stellung bezogen haben.f) Bei Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen hat der Gesellschafter auch das Recht auf einen Ausgleich, ein Recht auf Tausch von Anteilen und auf Auszahlung von Nachzahlungen, ein Recht auf Schadensersatz (dieses Recht findet bei dieser Verschmelzung durch Aufnahme keine Anwendung), sowie ein Recht auf Stellung eines Antrages auf Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsplanes und/oder des Gesellschafterbeschlusses u.ä.g) Die Sallerova vystavba spol. s r.o. ist verpflichtet, jedem Gesellschafter oder Gläubiger jedweder der beteiligten Gesellschaften in Schriftform oder auf Antrag in elektronischer Form eine vollständige Information über sämtliche Rechte kostenlos zur Verfügung zu stellen, welche den Gesellschaftern und /oder den Gläubigern der Gesellschaft Sallerova vystavba spol. s r.o. zustehen.3) Rechte, welche Gläubiger nach deutschem Recht geltend machen können(§ 122 d S. 2 Nr. 4 i.V.m. §§ 122 a Abs. 2, § 22 des deutschen Umwandlungsgesetzes):a) Den Gläubigern der beiden an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, deren Gläubiger sie sind, bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch (gleich ob aus Vertrag oder aus Gesetz) nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Der zu sichernde Anspruch muss nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Die Anmeldung von Ansprüchen hat bei bzw. gegenüber der NewCo lmmo CZ GmbH mit Sitz Weimar 99425, Zum Hospitalgraben 4-6, Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf der vorgenannten sechsmonatigen Frist erlöschen die Gläubigerrechte.b) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.4) Rechte, welche Minderheitsgesellschafter nach dem deutschen Recht geltend machen können (§ 122 d S. 2 Nr. 4 des deutschen Umwandlungsgesetzes): Minderheitsgesellschafter existieren nicht, alleiniger Gesellschafter beider beteiligter Rechtsträger, mithin damit auch der übernehmenden Gesellschaft ist Herr Josef Nikolaus Saller, geb. 06.12.1961, in seiner Eigenschaft als Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens unter der Firma Josef Saller Services e.K. mit Sitz in Weimar, geschäftsansässig Zum Hospitalgraben 2-4, 99425 Weimar, Deutschland. Angaben zu etwaigen Rechten von Minderheitsgesellschaftern erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Die Gläubiger und die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften können kostenlos vollumfängliche Informationen über ihre Rechte unter den oben aufgeführten Adressen der beteiligten Gesellschaften erhalten.Neueintragungen
HRB 510168:NewCo Immo CZ GmbH, Weimar, Zum Hospitalgraben 4-6, 99425 Weimar.Gese...