Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stendal zum Aktenzeichen GnR 2495
Firma: Gemeinnützige Auftrags- und Vertriebsgenossenschaft für Werkstätten für behinderte Menschen Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt eG
Sitz: Oschersleben
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GnR 2495: Genossenschaft der Werkstätten für behinderte Menschen in Norddeutschl...
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GnR 2495: Gemeinnützige Auftrags- und Vertriebsgenossenschaft für Werkstätten fü...
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Veröffentlichung vom 19.01.2015 11:10:00
GnR 2495:Gemeinnützige Auftrags- und Vertriebsgenossenschaft für Werkstätten für behinderte Menschen Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt eG, Oschersleben (Salzburger Str. 22, 39387 Oschersleben). Die Generalversammlung vom 19.05.2014 hat die Änderung der Satzung beschlossen. Geändert wurden:§ 2 (Zweck und Gegenstand), 10 (Auseinandersetzung) und § 46 (Liquidation) nach näherer Maßgabe des eingereichten Protokolls. Neuer Gegenstand: Der Satzungszweck der Genossenschaft wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Fortbildungs- und Schulungsveranstaltungen. Die Genossenschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Darüber hinaus kann die Genossenschaft die Förderung der Hilfen für behinderte Menschen, des Wohlfahrtswesens sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen auch durch die Errichtung und den Betrieb von eigenen Einrichtungen verwirklichen. Daneben kann die Genossenschaft auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, insbesondere ihrer Mitgliedseinrichtungen, zur ideellen und materiellen Förderung der in Ziffer 2 genannten gemeinnützigen Zwecke sowie mildtätiger Zwecke i. S. des § 53 AO vornehmen. Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Zu diesem Zweck darf die Genossenschaft auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, die keine Zweckbetriebe i.S. der Abgabenordnung sind. Insbesondere darf sie die Mitgliedseinrichtungen bei der Erfüllung ihres gemeinnützigen Rehabilitationsauftrages - die Förderung behinderter Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen - durch Auslastung der wirtschaftlichen Kapazitäten unterstützen, namentlich durch folgende Maßnahmen: a) Die Genossenschaft vertreibt Produkte im Auftrag von Einrichtungen, die anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 54 SchwG sind. Gegenstand des Unternehmens ist ferner die Auftragsbeschaffung und -koordination für die Mitgliedseinrichtungen, die Entsorgung von Elektronikaltgeräten, die Entwicklung und der Vertrieb von Halb- und Fertigprodukten sowie die Koordination und Schulung der Mitgliedseinrichtungen. Produkte, Halb- und Fertigprodukte sind solche, die von Werkstätten für behinderte Menschen entsprechend der Aufstellung in dem Amtsblatt der Bundesanstalt für Arbeit In der jeweils gültigen Fassung vertrieben und hergestellt werden, b) die Durchführung und Vermittlung technischer und betriebswirtschaftlicher Beratung für Werkstätten für behinderte Menschen, c) Gewährung der Qualitätssicherung der in ihr vereinigten abfallwirtschaftlich tätigen Behindertenwerkstätten im Bereich der E-Schrott-Recycling-Wirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV) oder Unternehmen mit Betriebsteilen im Sinne des § 2 Abs. 2 EfbV als Entsorgergemeinschaft. Dies erfolgt insbesondere durch aa) das Aufstellen von Regeln über die Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit ihrer Mitgliedsbetriebe sowie an die erforderliche Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen und des sonstigen Personals, bb) die Überwachung dieser Anforderungen und cc) die Verleihung von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen an solche Mitgliedsbetriebe, die als Entsorgungsfachbetriebe die von der Genossenschaft und dem Gesetz festgelegten Anforderungen erfüllen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben soll die Genossenschaft gemäß § 52 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als Entsorgergemeinsohaft anerkannt werden und als solche nach dem Gesetz und den einschlägigen untergesetzlichen Regelwerken tätig sein.Veränderungen
Gemeinnützige Auftrags- und Vertriebsgenossenschaft für Werkstätten für behinder...
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