Veröffentlichungen vom Amtsgericht Wittlich zum Aktenzeichen HRB 40756
Firma: Gemeinnütziges Medizinisches Versorgungszentrum am Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen GmbH
Sitz: Trier
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HRB 40756: Gemeinnütziges Medizinsches Versorgungszentrum am Klinikum Mutterhaus...
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Veröffentlichung vom 30.04.2019 20:07:00
HRB 40756: Gemeinnütziges Medizinsches Versorgungszentrum am Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen GmbH, Trier, Feldstraße 16, 54290 Trier. Die Gesellschafterversammlung vom 16.04.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Zweck der Gesellschaft und Gegenstand des Unternehmens), § 3 (Gemeinnützigkeit), § 5 (Stammkapital, Stammeinlagen und Gesellschafter), § 7 (Bürgschaftserklärung), § 11 (Ärztlicher Leiter), § 17 (Verfügung über Geschäftsanteile), § 20 (Loyalitäts- und Härteklausel) und § 24 (Salvatorische Klausel) beschlossen. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 9 der Abgabenordnung (AO), die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO und die Förderung der katholischen Kirche im Sinne des § 54 AO, insbesondere im Bereich der ambulanten Versorgung durch den Betrieb einer oder mehrerer Hauptbetriebsstätten und gegebenenfalls auch Nebenbetriebsstätten von Medizinischen Versorungszentren. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer oder mehrerer Hauptbetriebsstätten und gegebenenfalls Nebenbetriebsstätten von Medizinischen Versorungszentren im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), insbesondere im Rahmen der vertragsärztlichen und privatärztlichen Versorgung sowie der sonstigen ärztlichen und nichtärztlichen Tätigkeiten. Dies umfasst auch die Bildung von Kooperationen mit ambulanten, stationären, ärztlichen und nichtärztlichen Erbringern im Gesundheitswesen einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie der besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 AO, die in besonderem Maße den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Personen dienen und bei denen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Personen zugute kommt. § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO führt solche Personen auf, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Gesellschaft wird alles Erforderliche tun, um die Anforderungen zu erfüllen, die an Einrichtungen der Wohfahrtspflege gestellt werden.Veränderungen
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