Veröffentlichungen vom Amtsgericht Wittlich zum Aktenzeichen HRB 40756
Firma: Gemeinnütziges Medizinisches Versorgungszentrum am Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen GmbH
Sitz: Trier
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HRB 40756: Gemeinnütziges Medizinsches Versorgungszentrum am Klinikum Mutterhaus...
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Veröffentlichung vom 02.12.2013 12:00:00
Gemeinnütziges Medizinsches Versorgungszentrum am Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen GmbH, Trier, Feldstraße 16, 54290 Trier. Die Gesellschafterversammlung vom 06.11.2013 hat die Änderung des § 2 (Zweck der Gesellschaft und Gegenstand des Unternehmens) des Gesellschaftsvertrages und damit die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Zudem wurde eine Änderung von § 3 (Gemeinnützigkeit) und § 13 (Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung) sowie das Einfügen von § 21 (Kirchliche Aufsicht, kirchliche Rechtsordnung) beschlossen. Der Gesellschaftsvertrag wurde insgesamt mit neuer Nummerierung neu gefasst. Neuer Unternehmensgegenstand: (1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 9 der Abgabenordnung (AO), die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO und die Förderung der katholischen Kirche im Sinne des § 54 AO, insbesondere im Bereich der ambulanten Versorgung durch den Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums. (2) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), insbesondere im Rahmen der vertragsärztlichen und privatärztlichen Versorgung sowie der sonstigen ärztlichen Tätigkeiten. Dies umfasst auch die Bildung von Kooperationen mit ambulanten, stationären, ärztlichen und nichtärztlichen Erbringern im Gesundheitswesen einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie der integrierten Versorgung. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 AO, die in besonderem Maße den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Personen dient und bei der mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Personen zugute kommt. § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO führt solche Personen auf, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Gesellschaft wird alles Erforderliche tun, um die Anforderungen zu erfüllen, die an eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege gestellt werden.Veränderungen
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