Veröffentlichungen vom Amtsgericht Aachen zum Aktenzeichen HRB 7002
Firma: AIXTRON Aktiengesellschaft
Sitz: Herzogenrath
Löschungen
AIXTRON Aktiengesellschaft, Herzogenrath, Kaiserstr. 98, 52134 Herzogenrath. Der...
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Vorgänge ohne Eintragung
AIXTRON Aktiengesellschaft, Herzogenrath, Kaiserstr. 98, 52134 Herzogenrath.Zum ...
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Veröffentlichung vom 17.06.2005 10:41:00
AIXTRON Aktiengesellschaft, Aachen (Kackertstraße 15-17, 52072 Aachen). Die Hauptversammlung vom 18.05.2005 hat die Änderung der Satzung in § 4 Abs. 2.1 (Genehmigtes Kapital I) und § 4 Abs. 2.2 (Genehmigtes Kapital II) beschlossen.§ 4 Abs. 2.1 lautet nunmehr wie folgt: "Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zum 17. Mai 2010 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 35.919.751,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch die Ausgabeneuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedochermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt oder teilweise auszuschließen: - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungender Aktienausgabe festzulegen." § 4 Abs. 2.2 lautet nunmehr wie folgt: "Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 17. Mai 2010 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.979.937,00 gegen Bareinlagen durch die Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt oder teilweise auszuschließen: - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - um Inhabern von Optionsscheinen oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder deren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zusteht. - wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne des§ 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechtes gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung sowie im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern diese aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechtes ausgegeben wurden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte sowie die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen." Die Hauptversammlung vom 18.05.2005 hat weiterhin die Änderung der Satzung in § 17 (Aufgaben/Aufsichtsratvergütung) beschlossen.Veränderungen
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Berichtigungen
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