Veröffentlichungen vom Amtsgericht Aachen zum Aktenzeichen HRB 7002
Firma: AIXTRON Aktiengesellschaft
Sitz: Herzogenrath
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AIXTRON Aktiengesellschaft, Herzogenrath, Kaiserstr. 98, 52134 Herzogenrath. Die...
Löschungen
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Vorgänge ohne Eintragung
AIXTRON Aktiengesellschaft, Herzogenrath, Kaiserstr. 98, 52134 Herzogenrath.Zum ...
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AIXTRON Aktiengesellschaft, Aachen, Kackertstraße 15-17, 52072 Aachen.Die Hauptv...
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AIXTRON Aktiengesellschaft, Aachen (Kackertstraße 15-17, 52072 Aachen). Die Haup...
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Vorgänge ohne Eintragung
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AIXTRON Aktiengesellschaft, Aachen (Kackertstraße 15-17, 52072 Aachen). Bestellt...
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AIXTRON Aktiengesellschaft, Aachen (Kackertstraße 15-17, 52072 Aachen). Bestellt...
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Veröffentlichung vom 07.01.2005 15:03:00
AIXTRON Aktiengesellschaft, Aachen (Kackertstraße 15-17, 52072 Aachen). Die Hauptversammlung vom 30.09.2004 hat die Änderung der Satzung in § 4 Abs. 2.1 und 2.2 (Grundkapital) beschlossen. Die Hauptversammlung vom 30.09.2004 hat die Aufhebung des Genehmigten Kapitals I und II gem. § 4 Abs. 2.1 und 2.2 der Satzung beschlossen. § 4 Abs. 2.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: "2.1 Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zum 29. September 2009 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 27.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie gegen Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn - als Gegenstand der Sacheinlage sämtliche ausgegebenen und ausstehenden Stammaktien (issued and outstanding common stock) der Genus Inc., einer Gesellschaft nach dem des US-Bundesstaates Kalifornien mit Sitz in 1139 Karlstad Drive, Sunnyvale, CA 94089, USA festgesetzt werden; und. - nach Maßgabe des Vertrages über den Unternehmenszusammenschluss vom 1. Juli 2004 zwischen der Gesellschaft und der Genus Inc. ("Vertrag über den Unternehmenszusammenschluss") eine Bank, ein unabhängiges Finanzdienstleistungsinstitut oder eine sonstigeTreuhandgesellschaft als Treuhänder zur Zeichnung der bis zu 27.000.000 Stück neuen Aktien zugelassen wird; und. - der zur Zeichnung der bis zu 27.000.000 Stück neuen Aktien zugelassene Treuhänder sämtliche ausgegebenen und ausstehenden Stammaktien der Genus Inc. aufgrund einer nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages über den Unternehmenszusammenschluss durchzuführenden Verschmelzung in Form eines sog. Reverse Triangular Merger nach dem Recht des US-Bundesstaates Kalifornien ("Verschmelzung) erworben hat; und. - der zur Zeichnung der bis zu 27.000.000 Stück neuen Aktien zugelassene Treuhänder sich vertraglich verpflichtet hat, die neuen Aktien als Treuhänder derjenigen Aktionäre der Genus Inc., die unmittelbar vor Wirksamwerden der Verschmelzung Aktien an derGenus Inc. hielten ("ehemalige Genus-Aktionäre"), die neuen Aktien mit der Verpflichtung zu zeichnen und zu übernehmen, an die ehemaligen Genus-Aktionäre sog. American Depositary Shares, die wirtschaftlich das Eigentum an den neuen Aktien repräsentieren,nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages über den Unternehmenszusammenschluss zu dem darin vereinbarten Umtauschverhältnis auszugeben; und. - die Anzahl der bis zu 27.000.000 Stück neuen Aktien nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages über den Unternehmenszusammenschluss wie folgt ermittelt wird: aa) Anzahl sämtlicher unmittelbar vor Wirksamwerdender Verschmelzung ausgegebener und ausstehender Stammaktien (issued and outstanding common stock) der Genus Inc. x 0,51 = Anzahl der auszugebenden neuen Aktien der AIXTRON AG; bb) zur Vermeidung von Bruchteilen ist die so ermittelte Anzahl der im Zuge der Kapitalerhöhung auszugebenden neuen Aktien Aktien rechnerisch auf eine volle Aktie nach unten abzurunden; entstehende Spitzen sind von der Gesellschaft auf der Grundlage desarithmetischen Mittels der Schlusskurse der Aktien der AIXTRON AG im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse innerhalb der letzten fünf Börsenhandelstage (Frankfurt am Main) vor dieser Hauptversammlung in bar auszugleichen; und. - die bis zu 27.000.000 Stück neuen Aktien zum geringsten Ausgabebetrag i.S. d. § 9 Abs. 1 AktG ausgegeben werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I festzulegen. In § 4 der Satzung wird folgender Absatz 2.2 neu eingefügt: "2.2 Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 29. September 2009 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 5.415.756,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch die Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenderStammaktien und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt oder teilweise auszuschließen: - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen; bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nichtwesentlich im Sinne des § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechtes gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des imZeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung sowie im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern diese aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitalsdiejenigen Aktien anzurechnen, die zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechtes ausgegeben wurden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital II festzulegen.