Veröffentlichungen vom Amtsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen HRB 56563
Firma: Deutsche Annington Acquisition Holding GmbH
Sitz: Düsseldorf
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HRB 56563: Deutsche Annington Acquisition Holding GmbH, Düsseldorf, Universitäts...
Vorgänge ohne Eintragung
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 28.06.2018 20:01:00
HRB 56563: Deutsche Annington Acquisition Holding GmbH, Düsseldorf, Universitätsstraße 133, 44803 Bochum. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach östereichischen Recht unter Firma ECO KB GmbH mit Sitz in Wien (Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 252705 a) mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma Deutsche Annington Acquisitions Holding GmbH mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf HRB 56563) eingereicht worden.Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. Rechte der Gläubiger ECO KB: Die Gläubiger der ECO KB werden gemäß § 8 Abs 2 Zif 3 EU-VerschG ausdrücklich auf ihre Rechte gemäß § 13 EU-VerschG hingewiesen. Nach § 13 EU-VerschG ist den Gläubigern der ECO KB, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Da die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übernehmenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft, müssen die Gläubiger gemäß § 13 Abs 1 Satz 3 EU-VerschG nicht glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht gemäß § 13 Abs 1 Satz 4 EU-VerschG Gläubigern nicht zu, die im Falle des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Entsprechende Gläubiger werden ersucht, sich schriftlich unter Hinweis auf ihre Forderungen binnen zwei Monaten nach dem heutigen Tag an die übertragende Gesellschaft zu wenden. Der nachgelagerte Gläubigerschutz nach § 96 Abs 2 des österreichischen GmbH-Gesetzes i.V.m. § 226 des österreichischen Aktiengesetzes bleibt davon unberührt. Es gibt keine mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschafter oder Inhaber von anderen Wertpapieren als Geschäftsanteilen, demzufolge werden keine Rechte gewährt oder Maßnahmen gesetzt. Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. DA: Der Schutz der Gläubiger der DA bestimmt sich nach § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der DA, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, unter bestimmten Umständen (siehe unten) Sicherheit für die Erfüllung ihrer Ansprüche zu leisten. Ein Recht der Gläubiger der DA, die Verschmelzung zu verhindern, besteht hingegen nicht. Sicherheit kann beispielsweise durch die Hinterlegung von Geld oder die Verpfändung beweglicher Sachen geleistet werden. Voraussetzung des Rechts auf Sicherheitsleistung ist zunächst, dass der jeweilige Gläubiger den Anspruch, für den er Sicherheitsleistung begehrt, binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der DA bekannt gemacht worden ist, nach Grund und Höhe bei der DA anmeldet. Die Eintragung der Verschmelzung ist gem. § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG und § 10 HGB bekannt gemacht, wenn sie in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht ist. Dabei handelt es sich um das Gemeinsame Registerportal der Länder, abrufbar unter der Internet-Adresse www.handelsregister.de. Die Bekanntmachungen selbst erfolgen auf der zum oben erwähnten Registerportal gehörenden Internet-Seite www.registerbekanntmachungen.de. Die Anmeldung des Anspruchs hat schriftlich zu erfolgen. Aus der Anmeldung muss ersichtlich sein, um welchen Anspruch es sich handeln soll und wie hoch er nach Ansicht des Sicherheitsleistung begehrenden Gläubigers ist. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht dem Gläubiger nur zu, wenn er glaubhaft macht, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Ein Recht auf Sicherheitsleistung besteht außerdem nur, soweit der Gläubiger keine Befriedigung seines Anspruchs verlangen kann. Gemäß § 122 a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, zudem solchen Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Rechte der Minderheitsgesellschafter An der ECO KB sind keine Minderheitsgesellschafter beteiligt, sodass die deutschen Schutzvorschriften des § 122 h UmwG i.V.m. §§ 14, 15 UmwG (Verbesserung des Umtauschverhältnisses) keine Anwendung finden. Dies gilt auch für die Regelung des § 122 i UmwG i.V.m. § 29 UmwG (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan). Gleiches gilt auch für die österreichische Schutzvorschrift des § 10 EU-VerschG, der im Falle vorhandener Minderheitsgesellschafter die Barabfindung widersprechender Gesellschafter regeln würde. Anschrift zur Einholung von Auskünften i.S.v. § 122 d Satz 2 Nr. 4 UmwG Unter folgender Anschrift können vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften kostenlos eingeholt werden: Deutsche Annington Acquisition Holding GmbH Frau Daniela Renner Universitätsstraße 133, 44803 Bochum.Veränderungen
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