Veröffentlichungen vom Amtsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen HRB 56563
Firma: Deutsche Annington Acquisition Holding GmbH
Sitz: Düsseldorf
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HRB 56563: Deutsche Annington Acquisition Holding GmbH, Düsseldorf, Universitäts...
Vorgänge ohne Eintragung
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Vorgänge ohne Eintragung
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 29.10.2014 20:02:00
HRB 56563: Deutsche Annington Acquisition Holding GmbH, Düsseldorf, Münsterstraße 248, 40470 Düsseldorf. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischen Recht unter Firma DA Jupiter Lux Holdings S.a.r.l. mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg (Registre de Commerce et des Societes, Nr. B 125494) mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma Deutsche Annington Acquisition Holding GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 56563) eingereicht worden. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf ihre hundertprozentige Muttergesellschaft handelt und der aufnehmende Rechtsträger seinerseits nur ein Gesellschafterin, die Deutsche Annington Immobilien SE, hat. Bei dem aufnehmenden Rechtsträger sind daher keine außenstehenden Minderheitsgesellschafter vorhanden. Auch bei dem übertragenden Rechtsträger sind keine Minderheitsgesellschafter vorhanden, weswegen auch für diese kein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung entsprechender Rechte bekannt zu machen ist. Die Rechte der Gläubiger der beteiligten Rechtsträger bestimmen sich nach §§ 122a Abs. 2, 22 UmwG. Gemäß diesen Vorschriften ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 iVm. § 122a Abs. 2 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern darüber hinaus nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird (§ 22 Abs. 1 S. 2 iVm. § 122a Abs. 2 UmwG). Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, ist aber für jene Gläubiger der beteiligten Rechtsträgerinnen ausgeschlossen, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist (§ 22 Abs. 2 iVm. § 122a Abs. 2 UmwG). Im Übrigen ist es hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 2 iVm. § 122a Abs. 2 UmwG ist unmittelbar gegenüber dem aufnehmenden Rechtsträger unter dessen Geschäftsanschrift, Münsterstraße 248, 40470 Düsseldorf, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Unter der vorgenannten Anschrift der Gesellschaft können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger kostenlos eingeholt werden. Gemäß Art. 268 des luxemburgischen Handelsgesetzbuches vom 10. August 1915 in der derzeit geltenden Fassung (L-Handelsgesetzbuch), können Gläubiger der DA Lux, deren Ansprüche aus der Zeit vor der Veröffentlichung der Verschmelzungsurkunden gemäß Art. 273 des L-Handelsgesetzbuches - ungeachtet abweichender Vereinbarungen - innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung beim vorsitzenden Richter der Kammer des Tribunal d'Arrondissement, zuständig für Eilverfahren in handelsrechtliche Streitigkeiten am Sitz der Schuldnergesellschaft, beantragen, dass ihnen angemessene Sicherheiten für alle fälligen und nicht fälligen Forderungen gestellt werden, soweit sie glaubhaft machen können, dass die Erfüllung ihrer Ansprüche gefährdet ist und sie von der übertragenden Rechtsträgerin keine angemessene Sicherheit erhalten. Der Vorsitzende des Gerichts wird den Antrag zurückweisen, wenn die Gläubiger bereits ausreichende Sicherheiten haben oder derartige Sicherheiten im Hinblick auf die finanzielle Situation der aufnehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung nicht erforderlich sind. Die Schuldnergesellschaft kann die Ablehnung des Antrags erreichen, indem sie die Forderung des Gläubigers erfüllt, auch wenn es sich um eine befristete Verbindlichkeit handelt. Falls Sicherheiten nicht innerhalb der genannten Fristen gestellt werden, wird die Forderung der Gläubiger sofort fällig.Vorgänge ohne Eintragung
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