Veröffentlichungen vom Amtsgericht Dortmund zum Aktenzeichen HRB 31760
Firma: MVZ Klinikum Westfalen GmbH
Sitz: Dortmund
Adresse: Am Knappschaftskrankenhaus 1, 44309 Dortmund
Veränderungen
Veröffentlichung vom 30.12.2021 20:02:00
HRB 31760: MVZ Klinikum Westfalen GmbH, Dortmund, Am Knappschaftskrankenhaus 1, 44309 Dortmund. Die Gesellschafterversammlung vom 20.12.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 2 (Zweck und Gegenstand der Gesellschaft, ärztliche Leitung), 8 (Gesellschafterbeschlüsse), 10 (Aufsichtsrat, Vorsitzender des Aufsichtsrates), 11 (Aufsichtsratsbeschlüsse) und 19 (Beendigung der Gesellschaft) beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: 1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der "Steuerbegünstigten Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Volks- und Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne von § 95 SGB V sowie aller damit verbundenen Tätigkeiten. Mindestens 2/3 der Leistungen der Gesellschaft müssen hilfsbedürftigen Personen im Sinne von § 53 AO zu Gute kommen. Es handelt sich somit um eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 66 AO. Die Gesellschaft dient der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der beteiligten Sozialversicherungsträger (§§ 30, 85 SGB IV). Darüber hinaus ist die Gesellschaft auf den öffentlichen Zweck im Sinne des Kommunalrechts ausgerichtet. 2) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb ist der Betrieb eines oder mehrerer MVZ im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V, auch in Form einer Überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, die an der fachärztlichen Versorgung der privat- und gesetzlich krankenversicherten Patienten und der sonstigen Selbstzahler teilnehmen. Die Gesellschaft bestellt für jedes von ihr getragene MVZ einen oder mehrere Ärzte als ärztliche(n) Leiter im Sinne von § 95 Abs. 1 SGB V. 3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ders Geschäfttszwecks notwenig oder nützlich erscheinen und nach Maßgabe der für die Gesellschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind und die mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs sowie den in Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sind. Die Gesellschaft darf sich demgemäß an anderen Unternehmen gleichen oder ähnlicher Art beteiligen und Zweigniederlassungen errichten, wenn diese Vorhaben mit der gesetzlichen Aufgabenstellung des Gesellschafters vereinbar sind. Den für den Gesellschafter zuständigen Aufsichtsbehörden sind derartige Vorhaben rechtzeitig anzuzeigen. Die Gesellschaft darf sich nur insowiet an anderen Gesellschaften beteiligen und Zweigniederlassungen sowie weitere Betriebs- und Nebenbetriebsstätten gründen, als dass dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. Die Gesellschaft gewährleistet, a) dass die Gesellschaft selbst und die für die Gesellschaft tätigen Ärzte und sonstigen Personen das Selbstbestimmungsrecht und die Würde ihrer Patienten respektieren, ihre Privatsphäre achten sowie die Bestimmungen zur ärztlichen Schweigepflicht und zum Datenschutz einhalten; b) dass die für die Gesellschaft tätigen Ärzte ihren ärztlichen Beruf nach freiem Gewissen, den geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit und der Beachtung der jeweils geltenden gesetzlich, insbesondere berufsrechtlichen, aufstellten Grundsätze einer korrekten ärztlichen Berufsausübung und der Beschränkung auf ihr jeweiliges Fachgebiet ausüben und insoweit keine Grundsätze anzuerkennen und keine Vorschiften oder Anweisungen zu beachten haben,die mit ihrer ärztlichen Aufgabe oder gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können - die Gesellschaft wird die für sie tätigen Ärzte anhalten ihren ärztlichen Beruf gewissenhaft auszuüben, dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und die ihnen nach berufsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen obliegenden Fortbildungspflichten zu erfüllen, c) dass jeder von der Gesellschaft zur ärztlichen Leitung des MVZ bestellte Arzt seinen ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig ausübt und in seiner originären ärztlichen Berufsausübung, insbesondere seiner ärztlichen Verantwortung bei Diagnositk und Therapie, von der Gesellschaft unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist und jeder für die Gesellschaft ätige Arzt in seinen ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegenzunehmen und zu beachten hat; d) dass medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostikk und Therapie, ausschließlich die für die Gesellschftt täigen Ärzte treffen, sofern die Ärzte nicht nach ihrem jeweils geltenden Berufsrecht und sontigen gesetzlichen bestimmungen anderen für die Gesellschaft tätigen Angehörigen eines anderen Heilberufes solchen Entscheidungen überlassen dürfen, e) dass das Recht der Paienten geachtet wird, den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln; f) dass der behandelnde Arzt zur Unterstützung der diagnostischen Maßnahmen oder zur Therapie auch andere als die für die Gesellschaft tätigen Berufsangehörigen hinzuziehen kann und der begründete Wunsche des Paienten nicht abgelehnt wird, einen weiteren Arzt hinzuzuziehen oder einem anderen Arzt überwiesen zu werden; g) dass die Gesellschaft und die für die Gesellschaft tätigen Ärzte die jeweils für sie geltenden berufsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und sonstigen gesetzlicehn Bestimungne einhalten, insbesondere die Pflicht zur Dokumentation, die Regeln zur sachlichen Information der Patienten über die berufliche Tätigkeite der Ärzte, die Regeln zur Erstellung einer Honorarforderung, die Regeln zur Wahrung der ärztlilchen Unahängigkeit mit Angehörigen anderer Fachberufe einhalten. 4) Die Gesellschaft verwirklicht die in Absatz 1 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren steuerbegünstigen Körperschaften, die die Voraussetzunge der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen, vornehmlich von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassung, durch Lieferungen oder durch Personaldienstleistungen. Zu den vorgenannten Leistungen gehören vor dem Geschäftsführung- und Managementdienstleistungen sowie Beratungsleistungen von Krankenhausgesellschaften und anderen in der Gesundheitsberanche tätigen Dienstleistungsgesellschaften, an denen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See mit mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile beteiligt ist, Verwaltungsdienstleistungen, Service- und IT-Leistungen, Einkaufs- und Logistikleistungen, techniche Leistungen sowie Laboruntersuchungen und Befunderhebungen.Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt vornehmlich mit den zum Unternehmensverbund um die Deutsche Rentenversicherung Knappshaft-Bahn-See gehörenden Betrieben gewerblicher Art, Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, die die Vorsetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, dazu gehören derzeit die folgenden Körperschaften: - Klinikum Westfalen Gmbh - Knappschaft Kliniken Gmbh - Knappschaft Kliniken Service GmbH - KW Servie GmbH 5) die Gesellschaft ist selbstlos tätig,; sie verfolgt nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6) Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Veränderungen
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