Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 28281
Firma: q.beyond AG
Sitz: Köln
Adresse: Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
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HRB 28281: q.beyond AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln. Prokura erlos...
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HRB 28281: q.beyond AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln. Die Gesellsch...
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 28281: q.beyond AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln. Dem Registerg...
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HRB 28281: q.beyond AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln. Die Hauptvers...
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HRB 28281: QSC AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln. Die Hauptversammlu...
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HRB 28281: QSC AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln. Die Gesellschaft i...
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HRB 28281: QSC AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln. Gesamtprokura geme...
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HRB 28281: QSC AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln. Dem Registergerich...
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HRB 28281: QSC AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln. Durch Beschluss de...
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HRB 28281: QSC AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln. Prokura erloschen:...
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HRB 28281: QSC AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln. Prokura erloschen:...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 20.12.2013 20:01:00
HRB 28281:QSC AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln.Dem Registergericht ist der Verschmelzungsplan vom 17.12.2013 über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, Österreich unter Firma Collutio Holding GmbH mit Sitz in Wien/Österreich (Handelsgericht Wien, Österreich FN 407002 h; übertragende Gesellschaft) mit der Aktiengesellschaft nach deutschem Recht unter Firma QSC AG mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln HRB 28281) eingereicht worden.Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 UmwG i. V. m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten QSC AG, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der QSC AG nach § 122 a Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmawsse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Die Rechte der Gläubiger sowie der Anspruch auf Sicherheitsleistung sind unmittelbar gegenüber der QSC AG unter deren Geschäftsanschrift geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der QSC AG gefordert werden muss. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft ergeben sich aus § 13 Abs. 1 des österreichischen EU-Verschmelzungsgesetzes (EU-VerschG).Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Collution Holding GmbH, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan in der österreichischen elektronischen Ediktsdatei gemäß § 8 Abs. 2 a EU-VerschmG bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu dem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Stamnmkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Die Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach § 14 Abs. 3 EU-VerschG stellt das österreichische Firmenbuchgericht erst aus, wenn allen Gläubigern, die einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemssene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden. Der nachgelagerte Gläubigerschutz nach § 226 des österreichsichen Aktiengesetzes bleibt davon unberührt. Dieser sieht vor, dass Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Collutio Holding GmbH, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten ist, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschater der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften:Nach deutschem Recht stehen den Aktionären der QSC AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung folgende Rechte zu: Da die QSC AG sämtliche Anteile an der Collutio Holding GmbH hält, ist ein Hauptversammlungsbeschluss der QSC AG gemäß § 122 a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 62 UmwG nur erforderlich, wenn Aktionäre der QSC AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der QSC AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Aktionäre sind in einer Bekanntmachung auf ihr Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen hinzuweisen. Das Gesetz sieht für ein solches Minderheitsverlangen keine Frist vor:Der Vorstand der QSC AG kann den Aktionären jedoch eine Frist für die Geltendmachung eines solchen Verlangens setzen, die mindestens einen Monat betragen muss. Der Vorstand der QSC AG hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und hat die Frist für die Geltendmachung eines Einberufungsverlangens aus § 122 a Abs. 2 UmwG i.V.m.§ 62 Abs. 2 UmwG auf einen Monat ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 122 a Abs. 2 UmwG i.V. m. § 62 Abs. 3 begrenzt. Sollte die Hauptversammlung der QSC AG über die Verschmelzung beschließen, so können die Aktionäre der QSC AG ihre Zustimmung zu der Verschmelzung nach § 122 g Abs. 1 UmwG davon abhängig machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt wird. Ansprüche auf Barabfindung gemäß § 122 i UmwG bestehen nicht, da die QSC AG als übernehmende Gesellschaft dem deutschen Recht unterliegt. Die Collutio Holding GmbH hat keine außenstehenden Minderheitsgesellschafter, da sämtliche Geschäftsanteile an der Collutio Holding GmbH von der QSC AG gehalten werden.Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter beider an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können unter folgender Anschrift kostenlos eingeholt werden: QSC AG (z. Hd. Rechtsabteilung Herr Tobias Gramm), Mathias-Brüggenstr. 55, 50829 Köln, Deutschland.Veränderungen
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QSC AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln. Die Hauptversammlung vom 29.0...
Vorgänge ohne Eintragung
QSC AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln. Dem Registergericht ist ein V...
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QSC AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln. Durch Beschluss des Aufsichts...
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QSC AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln. Bestellt als Vorstand: Stende...
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QSC AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln. Die Hauptversammlung vom 19.0...
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QSC AG, Köln, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln.Die Hauptversammlung vom 20.05...
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Berichtigungen
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