Veröffentlichungen vom Amtsgericht Münster zum Aktenzeichen HRB 16811
Firma: JBM Technology Deutschland GmbH
Sitz: Rostock
Löschungen
HRB 16811: JBM Technology Deutschland GmbH, Münster, Wedemhove 88, 48157 Münster...
Veränderungen
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 08.01.2019 20:01:00
HRB 16811: JBM Technology Deutschland GmbH, Münster, Wedemhove 88, 48157 Münster. Gem. § 10 HGB wird bekannt gemacht, dass der Entwurf des Verschmelzungsplans beim Handelsregister der Gesellschaft eingereicht worden ist:An der Verschmelzung sind folgende Rechtsträger beteiligt (§ 122d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwG):Die englische Limited mit der Firma JBM TECHNOLOGY HOLDING LIMITED und dem Sitz in Trojan House, Top Floor, 34 Arcadia Avenue, London N32JU, England, als übertragende Rechtsträgerin;Die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma JBM Technology Deutschland GmbH mit dem Sitz in Münster, Deutschland, als übernehmende Rechtsträgerin.Die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sind in den folgenden Registern eingetragen § 122d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwG):Die JBM TECHNOLOGY HOLDING LIMITED, die übertragende Rechtsträgerin, ist im Registrar of Companies for England and Wales, Companies House, Cardiff, England, Company No. 05293149, eingetragen.Die JBM Technology Deutschland GmbH, die übernehmende Rechtsträgerin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Münster, Deutschland, unter Registernummer HRB 16811 eingetragen.Rechte von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern (§ 122d Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UmwG)Gläubigerrechte nach deutschem RechtDie Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (JBM Technology Deutschland GmbH) können gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Münster ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der JBM Technology Deutschland GmbH unter deren Geschäftsanschrift: Wedemhove 88 in 48157 Münster, Deutschland, geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG. Anspruchsinhalt kann jeglicher Vermögenswert sein, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis bestehen kann. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht kein Recht zu, Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser derart zu beschreiben, dass eine Individualisierung durch die Gesellschaft ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft (JBM Technology Deutschland GmbH), des Amtsgerichts Münster, kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. Gläubigerrechte nach englischem RechtJeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (JBM TECHNOLOGY HOLDING LIMITED) kann gemäß Reg. 11 und 14 Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 (nachfolgend kurz CCBM 2007) die gerichtliche Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBM 2007). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court of Justice, London, geltend zu machen. Sofern der High Court of Justice, London, auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft (vgl. Reg. 11 CCBM 2007), bedarf die Verschmelzung der Zustimmung einer Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen, welche wertmäßig mindestens 75 % der Gläubigerforderungen gegen die übertragende Gesellschaft (JBM TECHNOLOGY HOLDING LIMITED) auf sich vereinen muss, wobei es nur auf die in der Gläubigerversammlung anwesenden oder vertretenen Gläubiger und Gläubigerforderungen ankommt.Rechte der MinderheitsgesellschafterDie Übertragung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft (JBM TECHNOLOGY HOLDING LIMITED) auf die übernehmende Gesellschaft (JBM Technology Deutschland GmbH) als Ganzes erfolgt gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft (JBM Technology Deutschland GmbH) an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer jeweils identischen Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft (Verschmelzung von beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften); die jeweiligen Beteiligungshöhen der Gesellschafter der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft werden demgemäß verhältniswahrend beibehalten (Ziffer III. des Entwurfs des Verschmelzungsplans). Vorsorglich verzichten sämtliche Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (JBM TECHNOLOGY HOLDING LIMITED) gemäß §§ 122a Abs. 2 i.V.m. 29, 30 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 12 Abs. 3 und 8 Abs. 3 UmwG auf die Pflicht zur Unterbreitung eines Abfindungsangebots (Ziffer XI des Entwurfs des Verschmelzungsplans).Vollständige Auskunft über GläubigerrechteNähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit kostenlos bei der JBM Technology Deutschland GmbH unter deren Geschäftsanschrift: Wedemhove 88, 48157 Münster, Deutschland, angefordert werden.Vorgänge ohne Eintragung
HRB 16811: JBM Technology Deutschland GmbH, Münster, Wedemhove 88, 48157 Münster...
Neueintragungen
HRB 16811: JBM Technology Deutschland GmbH, Münster, Wedemhove 88, 48157 Münster...
