Veröffentlichungen vom Amtsgericht Aachen zum Aktenzeichen HRB 14906
Firma: Fun Hill Limited
Sitz: Stolberg
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 28.07.2022 16:09:00
HRB 14906: Fun Hill Limited, Stolberg, Steinweg 60, 52222 Stolberg. HRB 14906 Amtsgericht AachenBeschlussIn der Handelsregistersache der Fun Hill Limited Beteiligte: Fun Hill Limited, Steinweg 60, 52222 Stolberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Danuta Joanna Urban, Königsmühlenweg 29, 52076 Aachen Der Widerspruch der Gesellschaft vom 11.07.2022 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden der Gesellschaft auferlegt.Gründe:Mit Verfügung vom 09.06.2022 hat das Gericht angekündigt, die Löschung der Zweigniederlassung von Amts wegen vorzunehmen und im Handelsregister einzutragen. Hiergegen hat die Gesellschaft mit Faxschreiben vom 11.07.2022 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wird damit begründet, die Löschungsankündigung missachte den zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsvertrag. Danach würden beide Parteien zusichern, wirtschaftlich in beiden Vertragsgebieten tätige Gesellschaften weiterhin uneingeschränkt anzuerkennen. Die Gesellschaft sei in beiden Vertragsgebieten wirtschaftlich tätig. Die Ausführungen in der Löschungsankündigung zur Scheinauslandsgesellschaft seien nicht belegt. Nicht der Träger von Grundfreiheiten, sondern die nationale Behörde, die eine Einschränkung von Grundfreiheiten vornehme, sei hierfür beweispflichtig. Mit der im Austrittsvertrag enthaltenen Meistbegünstigungsklausel habe sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Gesellschaften nach dem Recht des Vereinigten Königreichs die gleiche Anerkennung wie den Gesellschaften nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika zu gewähren. Dort aber sei nach dem Freundschafts-, Handels-, und Schifffahrtsvertrag die Anwendung der Sitztheorie für Gesellschaften nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ausgeschlossen, wenn sie die Freizügigkeit der US-amerikanischen Gesellschaft beeinträchtigen würde. Gleiches müsse für Gesellschaften nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gelten. Die Frage, ob die von der Gesellschaft einmal erlangten, individuellen Grundfreiheiten durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union genommen werden könnten, könne nicht von nationalen Gerichten entschieden werden, sondern sei dem EuGH vorzulegen. Verfassungsrechtlich sei allenfalls eine Umschreibung bzw. Änderung der Eintragung geboten, die der Gesellschaft erlaube, ihren kontinuierlichen Bestand nachzuweisen. Nach der kürzlichen Ablehnung eines solchen Änderungsantrages zeige das Registergericht keinen zulässigen Weg auf und betreibe die Löschung, welche auch dem Schutz von Gläubigern schade. Ohnehin hätte die Löschungsankündigung an die Aktionäre der Gesellschaft zum Stichtag 31.12.2020 gerichtet werden müssen. Der Widerspruch ist zurückzuweisen. Auch bei Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ist in der vorliegenden Konstellation die Sitztheorie maßgeblich. Danach handelt es sich bei der ins Handelsregister Aachen eingetragenen Zweigniederlassung in Stolberg nicht mehr um eine Zweigniederlassung der Fun Hill Limited mit Sitz in Birmingham/Großbritannien. Dahinstehen kann, ob der Widerspruch überhaupt wirksam eingelegt wurde. Es ging nämlich am 11.07.2022 lediglich ein Fax mit einer offensichtlich eingescannten Unterschrift ein. Solches ist nur unter engen Voraussetzungen wirksam (Musielak/Voit-Stadler 19. Aufl. 2022 § 129 Rn. 8 sowie etwa OLG Celle NJW 2012, 2365 ff.). Entgegen dem Vorbringen im Widerspruchsschreiben ist sehr wohl die Gesellschaft selbst die richtige Beteiligte des Löschungsverfahrens und als solche auch zur Widerspruchseinlegung berechtigt. § 395 Abs. 2 FamFG fordert das Gericht auf, die Beteiligten von der Löschungsankündigung zu benachrichtigen. Dabei sind Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift im Falle einer juristischen Person die Gesellschaft selbst, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter (Keidel-Heinemann 20. Aufl. 2020 § 395 Rn. 30). Zwar war es nicht möglich, die Löschungsankündigung auch der Zweigniederlassung selbst zu der im Handelsregister eingetragenen, inländischen Geschäftsanschrift zuzustellen. Sehr wohl aber war eine Zustellung an die Geschäftsführerin persönlich möglich; diese vertritt die beteiligte Zweigniederlassung. Beteiligt am Widerspruchsverfahren sind also gerade nicht etwa die hinter einer juristischen Person stehenden Gesellschafter oder Aktionäre. Im Übrigen hat das Gericht die Löschungsankündigung gemäß § 395 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 394 Abs. 2 S. 2 FamFG am 20.06.2022 auch im für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht. Auch Gesellschafter und Aktionäre hätten sich deshalb über das Widerspruchsverfahren informieren können. Aus Rechtsgründen kann dahinstehen, dass offensichtlich vor Ort ohnehin keine Zweigniederlassung mehr besteht. Wie bereits ausgeführt, war am 11.06.2022 eine Zustellung der Löschungsankündigung an die Zweigniederlassung selbst zu der ins Handelsregister eingetragenen Adresse Steinweg 60, 52222 Stolberg nicht möglich, da nach der Zustellungsurkunde der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist. Wie bereits in dieser Löschungsankündigung in anderem Zusammenhang ausgeführt, ist die Errichtung einer Zweigniederlassung aber nur ein tatsächlicher Vorgang, der lediglich das Führen eines auf Dauer eingerichteten, selbstständigen Geschäftsbetriebes mit einer hinreichenden organisatorischen Selbstständigkeit in personeller und sachlicher Hinsicht voraussetzt. An der tatsächlichen Existenz einer solchen Zweigniederlassung vor Ort fehlt es offensichtlich ausweislich dieser gescheiterten Zustellung, sodass schon deshalb eine Löschung der Zweigniederlassung zu erfolgen hat. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass es sich bei der Gesellschaft um eine sogenannte Scheinauslandsgesellschaft handelt. Zwar trifft es zu, dass für die Annahme der Geschäftstätigkeit in einem Land geringe Anforderungen zu stellen sind. Die in der englischen Verhandlungssprache im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits in Art. SERVIN 1.2 (k) als substantive business operations bezeichnete Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme als juristische Person einer Vertragspartei, für welche dann als Investor einer Vertragspartei gemäß Art. SERVIN 1.2 (j) Inländerbehandlung und Meistbegünstigung gelten, wird in der deutschen Fassung bezogen auf die EU als wesentliche Geschäftstätigkeit und bezogen auf das Vereinigte Königreich als materielle Geschäftstätigkeiten übersetzt (dazu Schmidt, GmbHR 2021, 229 ff. (234)). Solches liegt nach der Überzeugung des Gerichtes für die Gesellschaft bezüglich des Gebiets des Vereinigten Königreiches nicht vor. Nichts anderes nämlich hatte die Geschäftsführerin schon in ihrem Schreiben an das Registergericht vom 26.04.2022, Bl. 99 der Handakte, vorgetragen, als sie erklärt hat, die Fun Hill Limited habe außer dem registered office in Birmingham keine weiteren Bezugspunkte zum Vereinigten Königreich. Diese Erklärung erfolgte im Zusammenhang mit der dann durch Beschluss vom 02.05.2022 zurückgewiesenen Anmeldung vom 08.03.2022. Damit sollte das ursprünglich verfolgte Bestreben, die Gesellschaft in eine Zweigniederlassung der irischen Fun Hill Limited umzuschreiben, begründet werden. Alleine aber die Existenz eines registered office im Vereinigten Königreich begründet aber keine wesentliche bzw. materielle Geschäftstätigkeit, die der Annahme einer Scheinauslandsgesellschaft entgegen steht. Vielmehr ist es nach den Erfahrungen des Gerichts geradezu typisch für sogenannte Scheinauslandsgesellschaften aus dem Vereinigten Königreich, dass diese unterstützt durch eine Gründungshelferin aus Deutschland im Vereinigten Königreich gegründet werden und dann auch eine englische Gesellschaft der Gründungshelferin als Secretary erhalten. Die neu gegründete, englische Gesellschaft will aber dann nur in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, so dass es sich nur um eine Scheinauslandsgesellschaft handelt. Erst jetzt und in Reaktion auf die Löschungsankündigung vom 09.06.2022 trägt die Gesellschaft vor, sie sei bezogen auf die Europäische Union und das Vereinigte Königreich in beiden Vertragsgebieten wirtschaftlich tätig und es sei Aufgabe des Gerichtes, den Umfang der wirtschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft im Vereinigten Königreich zu ermitteln. Dieser geänderte, aber inhaltlich nicht substantiierte Vortrag erfolgt ganz offensichtlich, nachdem die Gesellschaft nunmehr erkannt hat, dass ihre zuvor dargestellte Situation im Zusammenhang mit der Löschungsankündigung für sie ungünstig ist. Eine derartige nur am Ergebnis orientierte Änderung des Vortrages ist unglaubwürdig. Im Übrigen hatte die Gesellschaft noch im Zusammenhang mit der Anmeldung vom 08.03.2022 erklärt, sie sei nunmehr eine Zweigniederlassung der Fun Hill Limited in Dublin/Irland, während sie jetzt im Widerspruchsschreiben vom 11.07.2022 im Gegensatz dazu wirtschaftliche Tätigkeiten im Vereinigten Königreich vorträgt. Auch dieser Widerspruch belegt die Unglaubwürdigkeit des nur am gewünschten Ergebnis orientierten, geänderten Vorbringens. Anhaltspunkte für eine weitere Amtsermittlung bestehen nicht. Angesichts dieser Ausführungen kann im Übrigen dahinstehen, dass die Zweigniederlassung im Widerspruchsschreiben vom 11.07.2022 über § 35a GmbHG hinaus in der Fußnote noch stets für Great Britain auf die im Companies House of Cardiff unter der Reg.-Nr.: 6428090 eingetragene Gesellschaft und nicht etwa auf eine der aus den Anlagen zur Anmeldung vom 08.03.2022 ersichtlichen beiden irischen Gesellschaften abstellt. Auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen im Widerspruchsschreiben bleibt es dabei, dass im Verhältnis zum Vereinigten Königreich mit Wirkung ab dem Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 auf die Gesellschaft nunmehr die Sitztheorie anzuwenden ist, so dass für die vorliegende Scheinauslandsgesellschaft an den Ausführungen aus der Löschungsankündigung festzuhalten ist. Die Argumentation im Widerspruchsschreiben bezieht sich offensichtlich tatsächlich nicht auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft, sondern auf das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits. In diesem sind in Artikel SERVIN 2.3 eine Vereinbarung zur Inländerbehandlung (sogenanntes national treatment NT) und in Artikel SERVIN 2.4 eine solche zur Meistbegünstigung (sogenanntes most-favoured-nation-treament MFN) enthalten. Dies bedeutet aber nicht, dass im Verhältnis zum Vereinigten Königreich weiter die Gründungstheorie anzuwenden wäre. Soweit solches teilweise vertreten wird (etwa J. Schmidt GmbHR 2021, 229 ff.) verkennt diese Auffassung, dass Art. SERVIN 2.3 und Art. SERVIN 2.4 im Kapitel zur Liberalisierung von Investitionen den Verkehr mit Handelsgütern und Dienstleistungen sowie den Kapitalverkehr und Kapitalbeteiligungen schützen wollen, aber im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits - im Unterschied zu anderen Abkommen - die Niederlassungsfreiheit gerade nicht als Grundfreiheit explizit angesprochen ist. Ziel dieses Abkommens ist es vielmehr, dass das Vereinigte Königreich vermittelt über Investitionsfreiheit und Marktzugang den Zugang zum europäischen Binnenmarkt, aber eben nach dessen Regeln erhält. Gerade die Möglichkeit zur möglichst freien Schaffung eigener Regeln war eines der politischen Hauptargumente für den Brexit im Vereinigten Königreich. Nur unter dieser Prämisse werden Investitionsfreiheit und Marktzugang gewährleistet. Wenn etwas anderes gewollt gewesen wäre, hätte die nach der Polbud-Entscheidung (EuGH NZG 2017, 1308 ff.) letztlich zu einer unbeschränkten Rechtswahlfreiheit führende (Schollmeyer NZG 2021, 692 ff. (694)) Niederlassungsfreiheit ausdrücklich und diesem Umfang vereinbart werden müssen. Anstatt dessen regelt vielmehr Z. 10 im Anhang SERVIN 1 unter anderem sogar, dass für die Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung auf juristische Personen des Vereinigten Königreichs auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der gemäß diesem Vertrag erlassenen Maßnahmen einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Union haben, gewährt wird. Auf diesem Hintergrund ist die Formulierung in Bezug auf die Niederlassung und Anwendung in Art. SERVIN 2.3 (in der englischen Verhandlungssprache bezeichnet als establishment and operation) sowie in Bezug auf die Niederlassung in Art. SERVIN 2.4 nicht so weitgehend zu verstehen, dass tatsächlich auch die Grundfreiheit der Niederlassungsfreiheit, und zwar hier konkret vermittelt über die Gründungstheorie, gewährt wird (zum Ganzen etwa Noack/Servatius/Haas-Fastrich 23. Auflage 2022 Einleitung Rn. 66a, Knaier GmbHR 2021, 488 ff. (491) in GmbHR-Kommentar zu BGH GmbHR 2021, 486 ff. sowie Schollmeyer NZG 2021, 692 ff. (694)). Deshalb hat sich auch zu Recht die bereits zitierte Entscheidung OLG München, Urteil vom 5. August 2021 - 29 U 2411/21 Kart -, juris in der vorliegenden Konstellation für die Anwendung der Sitztheorie entschieden. Der Bundesgerichtshof hat in BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - II ZB 25/17 -, juris auf diesem Hintergrund seinen Vorlagebeschluss an den EuGH wieder aufgehoben. An alledem ändert sich durch den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 und der dazu ergangenen Entscheidung BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 155/02 -, BGHZ 153, 353-358 nichts. Hierbei handelt es sich schon nur um einen Vertrag der Bundesrepublik Deutschland selbst, die wiederum aber nicht eine der Vertragsparteien des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ist. Die Europäische Union und die europäische Atomgemeinschaft haben sich in diesem Abkommen gerade nicht zu einer Inländerbehandlung und zu einer Meistbegünstigung auch in Bezug auf sämtliche Abkommen ihrer Mitgliedsstaaten verpflichtet, sondern nur in Bezug auf ihre sonstigen, eigenen Abkommen mit Drittstaaten. Außerdem nimmt Art. SERVIN 2.4 Abs. 5 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits materiell-rechtliche Bestimmungen aus anderen internationalen Abkommen einer Vertragspartei vom Begriff der Behandlung aus und stellt nur auf konkrete Maßnahmen ab (sogenannte non-importation clause). Außerdem knüpft Art. XXV Abs. 5 S. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 ausdrücklich an das Recht des Errichtungsstaates an und verpflichtet die andere Vertragspartei zur Anerkennung von deren Status. Diese Vereinbarung zur Gründungstheorie unterscheidet sich nach obigen Ausführungen von dem im Verhältnis zum Vereinigten Königreich maßgeblichen Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits. Eine vollständige und uneingeschränkte Gleichbehandlung mit Gesellschaften aus den Vereinigten Staaten von Amerika ist nach dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits gerade nicht vereinbart, da solches überhaupt nicht dessen Vertragsgegenstand ist. Inländerbehandlung und Meistbegünstigung werden also nach dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits nur innerhalb der darin vertraglich überein gekommenen Gebiete gewährt. Überdies ist auch zum Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 streitig, welche Auswirkungen diese Vereinbarung für sogenannte Briefkastenfirmen hat (Noack/Servatius/Haas-Fastrich 23. Auflage 2022 Einleitung Rn. 66). Deshalb bleibt es im Ergebnis dabei, dass die Zweigniederlassung vor Ort in Stolberg, sofern sie überhaupt noch als solche existiert, mit dem Vorbringen in der Anmeldung vom 08.03.2022 allenfalls eine neu errichtete Zweigniederlassung der Fun Hill Limited mit Sitz in Dublin/Irland ist. Diese aber ist nicht identisch mit der ursprünglich vorhandenen Zweigniederlassung der Fun Hill Limited mit Sitz in Birmingham/Großbritannien, welche allenfalls im Zusammenhang mit dem Brexit auf die Fun Wood Limited mit Sitz in Dublin/Irland übergegangen sein könnte. Die somit nicht mehr existierende, aber noch stets ins Handelsregister eingetragene, ursprüngliche Zweigniederlassung der Fun Hill Limited mit Sitz in Birmingham/Großbritannien ist deshalb zu löschen. Raum für eine Vorlage an den EuGH besteht mit der Entscheidung BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 25/17 -, juris nicht. Dabei verkennen die Ausführungen zum Gläubigerschutz im Widerspruchsschreiben, dass gerade keine Zweigniederlassung der Fun Hill Limited mit Sitz in Birmingham/Großbritannien mehr vor Ort vorhanden ist. Deren Gläubiger werden durch die Löschung der Zweigniederlassung gerade geschützt, da ansonsten der Eindruck entstehen könnte, die nach dem Widerspruchsschreiben weiter in Stolberg bestehende Zweigniederlassung sei mit ihrer Schuldnerin identisch, obwohl es sich tatsächlich um eine neue Zweigniederlassung der Fun Hill Limited mit Sitz in Dublin/Irland handelt. Deshalb ist es entgegen dem Vorwurf im Widerspruchsschreiben auch nicht möglich, einen Weg aufzuzeigen, wie die Gesellschaft eine Löschung verhindert könnte. Zum Weiteren hatte das Gericht bereits im Beschluss vom 02.05.2022 Ausführungen gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 395 Abs. 3 i.V.m. § 393 Abs. 4 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsbehelf der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130 a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Aachen, 21.07.2022Dr. Moosheimer Richter am AmtsgerichtVorgänge ohne Eintragung
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