Veröffentlichungen vom Amtsgericht Siegburg zum Aktenzeichen HRA 5897
Firma: RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts
Sitz: Siegburg
Adresse: Pleiser Hecke 4, 53721 Siegburg
Veränderungen
HRA 5897: RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts, Siegburg, Pleiser Hecke 4, 53721...
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Veröffentlichung vom 17.06.2021 20:01:00
HRA 5897: RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts, Siegburg, Pleiser Hecke 4, 53721 Siegburg. Die Sitzungen der Kreistage vom 14.12.2017 und 17.12.2018 haben die Änderungen der Satzung in § 3 (Kompetenzen der RSAG AöR), § 8 (Zuständigkeiten des Verwaltungsrates), § 14 (Finanzausstattung der RSAG AöR) und § 19 (Inkrafttreten und Übergangsregelung) beschlossen und zuletzt in der Sitzung des Kreistages vom 01.12.2020 die Neufassung der Satzung insbesondere § 2 (Gegenstand der RSAG AöR) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. (1) Die RSAG AöR führt folgende, vom Rhein-Sieg-Kreis auf sie übertragene Aufgaben eigenverantwortlich und im eigenen Namen durch (§ 114 a Abs. 3 S. 1 GO NRW): 1.a) Einsammlung, Beförderung und ggf. Umschlag aller im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie von der kommunalen Einsammlung erfasst sind. b) Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie das Einsammeln und Befördern der darin befindlichen Abfälle. c) Einsammeln und Befördern der der regelmäßigen Grundstücksentsorgung zuzuordnenden im Kreisgebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle (einschließlich Schwemmsel) von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken. d) Erhebung der Abfallgebühren nach den Vorschriften des KAG NRW in der jeweils gültigen Fassung für die nach § 2 Absatz 1 übertragenen Aufgaben einschließlich der in der Satzung über die Gebührenerhebung im Bereich der Abfallentsorgung des Rhein-Sieg-Kreises aufgeführten Gebühren. Sofern die unter lit. a) bis d) übertragenen Aufgaben originär den kreisangehörigen Städten und Gemeinden obliegen, geht die Aufgabenübertragung nur soweit über, wie der Rhein-Sieg-Kreis dazu von diesen berechtigt ist. 2.a) Entsorgung aller im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie von der kommunalen Einsammlung erfasst sind sowie der weiteren in Ziffer 1 genannten Abfälle gemäß den §§ 17 und 20 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW. b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle, Abfälle aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK), Bioabfälle, der sonstigen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 Absatz 1 und 20 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW soweit diese Entsorgungsaufgaben gemäß § 4 Absatz 2 lit. b) der Verbandssatzung auf den Zweckverband Rheinische-Entsorgungs-Kooperation (REK) übertragen worden sind. 3.) Die der RSAG AöR übertragenen Aufgaben umfassen auch sonstige Betriebsleistungen. Hierzu zählen insbesondere die für Entsorgungsanlagen/lnfrastruktur/Logistik erforderlichen Vorhalteleistungen, Nachsorgeleistungen, Abfallberatung sowie Abfallwirtschaftskonzept. (2) Nach Maßgabe der mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband REK und dem Rhein-Sieg-Kreis vom 13. Dezember 2017 (Abl. für den Regierungsbezirk Köln v. 27. Dezember 2017), zuletzt geändert am 19. November 2020/ 1. Dezember 2020 führt die RSAG AöR für den Rhein-Sieg-Kreis zudem folgende Aufgaben durch: 1. Entsorgung der im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen Sperrmüllabfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG, inklusive aller Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen erforderlich sind, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG. 2. Sickerwasserreinigung, die der Bundesstadt Bonn als Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Regelungen des KrWG sowie der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl I S. 900), jeweils in der jeweils gültigen Fassung, obliegt. 3. Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG, jeweils in der jeweils gültigen Fassung, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen PPK-Abfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG. 4. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen Sperrmüllabfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG, jeweils in der jeweils gültigen Fassung inklusive aller Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen erforderlich sind, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG. 5. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG, jeweils in der jeweils gültigen Fassung, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen PPK-Abfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG. 6. Zudem führt die AöR die Aufgaben der Geschäftsbesorgung nach Maßgabe der man-datierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die im Zusammenhang mit der vom REK übernommenen hoheitlichen Entsorgungsaufgaben nach § 4 der Zweckverbandssatzung anfallen, durch. Die Einzelheiten ergeben sich aus Anhang 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem REK und dem Rhein-Sieg-Kreis. 7. Die RSAG ist berechtigt, operative Einzelheiten sowie die Erstattung der durch die Durchführung entstehenden Kosten nach Maßgabe der Regelungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Satz 1) mit dem REK zu vereinbaren. Der Ausgleich der durch die Durchführung entstehenden Kosten erfolgt unmittelbar zwischen dem REK und der RSAG auf Grundlage sowie nach Maßgabe der Regelungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die RSAG wird insoweit zum Einzug des Entschädigungs-anspruches ermächtigt. Die zu leistende Kostenerstattung ist nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen zu kalkulieren. Die Geltung und Wirksamkeit dieser Regelungen ist stets abhängig vom Umfang und dem Bestand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne von Satz 1. 8. Sofern die unter Ziff. 1 - 7 mandatierend übertragenen Aufgaben originär den Verbandsmitgliedern des REK obliegen, geht die Aufgabenübertragung nur soweit über, wie dieser dazu von den jeweiligen Verbandsmitgliedern berechtigt ist. (3) Mit der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 sowie der Beauftragung nach Absatz 2 geht auch die Verkehrssicherungspflicht auf die RSAG AöR über. (4) Die RSAG AöR darf weitere Aufgaben des Rhein-Sieg-Kreises wahrnehmen, die ihr durch besonderen Beschluss des Kreistages/der zuständigen Gremien des Rhein-Sieg-Kreises übertragen werden. (5) Die RSAG AöR ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, alle Maßnahmen und Geschäfte zu tätigen, soweit sie mit den Anstaltszwecken vereinbar oder diesen för-derlich sind und mit diesen in einem sachlichen Zusammenhang stehen. (6) Die RSAG AöR kann durch den Kreistag ermächtigt werden, andere Unternehmen oder Einrichtungen zu gründen oder sich daran zu beteiligen oder eine bestehende Beteiligung zu erhöhen, wenn das dem Anstaltszweck dient (§ 114 a Absatz 4 GO NRW). Die Haftung der Anstalt muss auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. (7) Die RSAG AöR wird ermächtigt, sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Vorausset-zungen zur Wahrnehmung ihrer in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben an Zweckverbänden nach entsprechendem Kreistagsbeschluss zu beteiligen (vgl. die Vorgaben des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - vom 1. Oktober 1979, GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. S. 202, in der jeweils gültigen Fassung). Nach Wohnortänderung nunmehr Vorstand: Decking, Ludgera, Blankenheim-Ripsdorf, *XX.XX.XXXX.Veränderungen
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