Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 135611
Firma: VTG Rail Europe GmbH
Sitz: Hamburg
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HRB 135611: VTG Rail Europe GmbH, Hamburg, Nagelsweg 34, 20097 Hamburg. Prokura ...
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HRB 135611: VTG Rail Europe GmbH, Hamburg, Nagelsweg 34, 20097 Hamburg. Gesamtpr...
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Berichtigungen
HRB 135611: VTG Rail Europe GmbH, Hamburg, Nagelsweg 34, 20097 Hamburg. Berichti...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 25.07.2016 17:17:00
HRB 135611: VTG Rail Europe GmbH, Hamburg, Nagelsweg 34, 20097 Hamburg. Die Gesellschaft hat gemäß § 122 d Satz 3 UmwG den notariell beurkundeten Verschmelzungsplan vom 13.06.2016 für eine grenzüberschreitende Verschmelzung beim Handelsregister eingereicht. An der Verschmelzung sind die VTG RAIL ESPANA SLU, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach spanischem Recht mit Sitz in Madrid (Spanien), als übertragende Gesellschaft und die VTG RAIL EUROPE GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Hamburg, als übernehmende Gesellschaft beteiligt. Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister von Madrid, Band 17834, Blatt 19, Seite M-307657, Steueridentifikationsnummer N.I.F. B 83348599. Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 135611. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen VTG RAIL EUROPE GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten VTG RAIL EUROPE GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der VTG RAIL EUROPE GmbH nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der VTG RAIL EUROPE GmbH gem. § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleitung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstad des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der VTG RAIL EUROPE GmbH unter deren Geschäftsanschrift Nagelsweg 34, in 20097 Hamburg geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der VTG RAIL EUROPE GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden. Maßgebliche Vorschrift für den Schutz der Gläubiger der spanischen VTG RAIL ESPANA SLU ist aufgrund der Verweisung in Art. 55 LME die Bestimmung des Art. 44 LME. Dieser Bestimmung zufolge darf eine Verschmelzung erst einen Monat nach der letzten Veröffentlichung des Verschmelzungsbeschlusses oder im Falle einer schriftlichen Mitteilung an alle Gesellschafter und Gläubiger, ab dem Zeitpunkt des Versands der letzten schriftlichen Mitteilung an die Gesellschafter oder Gläubiger, durchgeführt werden. Innerhalb dieser Zeitspanne können die Gläubiger der VTG RAIL ESPANA SLU der Verschmelzung widersprechen, bis ihnen Sicherheiten für ihre Forderungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geleistet werden. Dies gilt jedoch nur für die Forderungen, die bis zum Zeitpunkt vor der Hinterlegung des gemeinsamen Verschmelzungsplans entstanden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig waren. Voraussetzung für einen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach Art. 44 LME in Verbindung mit Art. 55 LME ist, dass ein Anspruch eines Gläubigers gegen die VTG RAIL ESPANA SLU bestehen muss. Weitere Voraussetzung ist, dass die betreffenden Gläubiger ihren Anspruch innerhalb der vorgenannten Zeitspanne nachweislich schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Außerdem kann der Gläubiger verlangen, dass kein Randvermerk im Handelsregister über die Ausübung seines Widerspruchsrechts vorgenommen wird. Der Widerspruch gegen die Verschmelzung und die Geltendmachung einer Sicherheitsleistung für die Forderungen ist zu richten an die Geschäftsadresse der VTG RAIL ESPANA SLU, Calle Serranno 16, 5. Derecha, 28001 Madrid. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden. Sämtliche Geschäftsanteile der übernehmenden VTG Rail Europe GmbH werden von der VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel GmbH, Hamburg, Deutschland, gehalten. Minderheitsgesellschafter der aufnehmenden Gesellschaft sind nicht vorhanden. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern der aufnehmenden Gesellschaft ist daher nicht bekannt zu machen.Vorgänge ohne Eintragung
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Neueintragungen
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