Veröffentlichungen vom Amtsgericht Offenbach am Main zum Aktenzeichen HRB 8309
Firma: SEIKO Instruments Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Neu-Isenburg
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HRB 8309: SEIKO Instruments Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neu-Isenburg,...
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SEIKO Instruments Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neu-Isenburg, Siemensst...
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SEIKO Instruments Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neu-Isenburg, Siemensst...
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Vorgänge ohne Eintragung
SEIKO Instruments Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neu-Isenburg, (Siemenss...
Vorgänge ohne Eintragung
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 26.10.2009 22:00:00
SEIKO Instruments Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neu-Isenburg, (Siemensstr. 9, 63263 Neu-Isenburg).Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Der gemeinsame Verschmelzungsplan der Seiko Instruments GmbH und der Seiko Instruments France S.à.r.l., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung französischen Rechts, eingetragen im Registre de Commerce et des Sociétés von Nanterre, Frankreich, unter Nr. 394288229 R.C.S. Nanterre (UR-Nr. 323/2009-F des Notars Dr. Klaus K. Fischer mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main vom 1. September 2009) ist beim Handelsregister eingereicht worden.An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Seiko Instruments GmbH mit Sitz in Neu-Isenburg (Siemensstraße 9, 63263 Neu-Isenburg), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main HRB 8309, als aufnehmende Rechtsträgerin und die Seiko Instruments France S.à.r.l. mit Sitz in Asnières sur Seine, Frankreich (107, Quai Du Docteur Derveux, 92600 Asnières sur Seine, Frankreich), eingetragen im Registre du Commerce et des Sociétés von Nanterre, Frankreich, unter Nr. 394288229 R.C.S. Nanterre, als übertragende Rechtsträgerin beteiligt. Die Seiko Instruments GmbH ist alleinige Gesellschafterin der Seiko Instruments France S.à.r.l., d.h. an der Seiko Instruments France S.à.r.l. sind keine Minderheitsgesellschafter beteiligt.Die Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können ihre Rechte wie folgt ausüben: Etwaigen Gläubigern der Seiko Instruments GmbH und etwaigen Gläubigern der Seiko Instruments France S.à.r.l. ist gemäß §§ 22, 122a Abs. 2 UmwG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird, und binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Seiko Instruments GmbH nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der Seiko Instruments GmbH auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Seiko Instruments GmbH, Siemensstraße 9, 63263 Neu-Isenburg, Deutschland, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung des Anspruchs ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Seiko Instruments GmbH gefordert werden muss.Im Übrigen bestimmen sich die Rechte der Gläubiger der übertragenden Seiko Instruments France S.à.r.l. nach französischem Recht wie folgt:Gemäß Art. L236-14 und R236-8 des französischen Code de commerce können Gläubiger, die bereits vor der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans im Journal Spécial des Sociétés eine Forderung gegen die übertragende Gesellschaft inne haben, der Verschmelzung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Tag der Bekanntmachung gegenüber dem französischen Handelsgericht widersprechen. Nach Urteilen des französischen Kassationsgerichts (Cour de Cassation) steht das Widerspruchsrecht nur den Gläubigern zu, die Inhaber einer bekannten, liquiden und fälligen Forderung sind (Cass. Com. 16 July 1985, n° 82-10382, Bull. civ. IV. n° 218; Cass. Com. 15 July 1992, n° 90- 16409, RJDA 10/92 n° 92; Cass. Com. 21 January 2004, n° 00-14549, RJDA 6/04 n° 712). Der Widerspruch ist im Wege eines gerichtlichen Verfahrens beim Handelsgericht am Sitz der Seiko Instruments France S.à.r.l. in Nanterre (4 Rue de Pablo Neruda, 92000 Nanterre, Frankreich) einzureichen. Das Handelsgericht kann entweder den Widerspruch zurückweisen oder die umgehende Erfüllung der betreffenden Forderungen beschließen oder, wenn die übernehmende Seiko Instruments GmbH dies anbietet und das Handelsgericht dies als ausreichend betrachtet, eine Sicherheitsleistung verlangen. Der Widerspruch hat keine Auswirkungen auf den Fortgang der Verschmelzung. Sollte die übertragende Seiko Instruments France S.à.r.l. die gerichtliche Entscheidung des Handelsgerichts missachten, so wird die Verschmelzung im Verhältnis zu den betreffenden Gläubigern der Seiko Instruments France S.à.r.l. insoweit nicht wirksam, als diese Gläubiger ein bevorzugtes Zugriffsrecht auf die von der Seiko Instruments France S.à.r.l. auf die Seiko Instruments GmbH übertragenden Vermögensgegenstände behalten.Hinsichtlich der Gläubigerrechte nach französischem Recht können auch unter der Geschäftsadresse der Seiko Instruments France S.à.r.l., 107, Quai Du Docteur Derveux, 92600 Asnières sur Seine, Frankreich, kostenlos Auskünfte eingeholt werden.Die Seiko Instruments GmbH hat keine Minderheitsgesellschafter.Unter der Geschäftsadresse der Seiko Instruments GmbH, Siemensstraße 9, 63263 Neu-Isenburg, Deutschland können kostenlos vollständige Auskünfte über oben genannte Modalitäten eingeholt werden.Veränderungen
SEIKO Instruments Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neu-Isenburg (Siemensst...
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