Veröffentlichungen vom Amtsgericht Wiesbaden zum Aktenzeichen HRB 27803
Firma: KVD Holding GmbH
Sitz: Wiesbaden
Adresse: Meyerbeerstraße 1, 65193 Wiesbaden
Veränderungen
HRB 27803: KVD Holding GmbH, Wiesbaden, Meyerbeerstraße 1, 65193 Wiesbaden. Die ...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 14.11.2016 22:01:00
HRB 27803: KVD Holding GmbH, Wiesbaden, Meyerbeerstraße 1, 65193 Wiesbaden. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Vertrages über die geplante (grenzüberschreitende) Verschmelzung der KVD Capital Limited mit dem Sitz in Birmingham, eingetragen beim companies house of Cardiff unter Nr. 6189191, als übertragende Gesellschaft mit der KVD Holding GmbH mit dem Sitz in Wiesbaden (eingetragen bei dem Amtsgericht Wiesbaden HRB 27803) als übernehmende Gesellschaft eingereicht worden. Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (KVD Holding GmbH) können gemäß § 122a Absatz 2 in Verbindung mit § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der KVD Holding GmbH unter deren Geschäftsanschrift 65193 Wiesbaden, Meyerbeerstraße 1 geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden KVD Holding GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (KVD Capital Limited) kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75% der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu dem gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen.Vorgänge ohne Eintragung
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Vorgänge ohne Eintragung
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Neueintragungen
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