Veröffentlichungen vom Amtsgericht Wiesbaden zum Aktenzeichen HRB 27803
Firma: KVD Holding GmbH
Sitz: Wiesbaden
Adresse: Meyerbeerstraße 1, 65193 Wiesbaden
Veränderungen
HRB 27803: KVD Holding GmbH, Wiesbaden, Meyerbeerstraße 1, 65193 Wiesbaden. Die ...
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 27803: KVD Holding GmbH, Wiesbaden, Meyerbeerstraße 1, 65193 Wiesbaden. Dem ...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 07.06.2016 22:01:00
HRB 27803: KVD Holding GmbH, Wiesbaden, Meyerbeerstraße 1, 65193 Wiesbaden. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Vertrages über die geplante (grenzüberschreitende) Verschmelzung der KVD Capital Limited mit dem Sitz in Birmingham, eingetragen beim companies house of Cardiff unter Nr. 6189191, als übertragende Gesellschaft mit der KVD Holding GmbH mit dem Sitz in Wiesbaden (eingetragen bei dem Amtsgericht Wiesbaden HRB 27803) als übernehmende Gesellschaft eingereicht worden. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen KVD Holding GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten KVD Holding GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register bei dem Amtsgericht Wiesbaden nach § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der KVD Holding GmbH gemäß § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell darauf resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der KVD Holding GmbH unter deren Geschäftsanschrift Meyerbeerstraße 1, 65193 Wiesbaden, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der KVD Holding GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubgier und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden. Die Rechte der Gläubiger der KVD Capital Limited ergeben sich aus den The Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 (CCBMR), 2007 No. 2974, und zwar Part 3, Regulations 11 und 14. Gemäß Regulation 11 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c CCBMR kann jeder Gläubiger beim zuständigen Gericht, dem High Court in London, die Abhaltung einer Gläubigerversammlung beantragen. Beruft der High Court eine Gläubigerversammlung ein, so kann diese gemäß Regulation 14 CCBMR die Verschmelzung verhindern, wenn nicht eine Mehrheit der Gläubiger, die Gläubiger von mindestens 75% der Verbindlichkeiten der KVC Capital Limited sein müssen, dem Entwurf des Verschmelzungsplans zustimmt. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen.Vorgänge ohne Eintragung
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Neueintragungen
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