Veröffentlichungen vom Amtsgericht Nürnberg zum Aktenzeichen HRB 5062
Firma: TGE - gTrägergesellschaft mbH für die Einrichtungen der Schwestern vom Göttlichen Erlöser (Niederbronner Schwestern) Provinz Deutschland
Sitz: Neumarkt i.d.Opf
Adresse: Wildbad 1, 92318 Neumarkt
Veränderungen
HRB 5062: TGE - gTrägergesellschaft mbH für die Einrichtungen der Schwestern vom...
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Veröffentlichung vom 05.03.2015 02:01:00
HRB 5062:TGE - gTrägergesellschaft mbH für die Einrichtungen der Schwestern vom Göttlichen Erlöser (Niederbronner Schwestern) Provinz Deutschland, Neumarkt i.d.Opf, Wildbad 1, 92318 Neumarkt.Die Gesellschafterversammlung vom 24.02.2015 hat die Änderung des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: 1.Förderung von Bildung und Erziehung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Altenhilfe sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, auf der Grundlage eines christlichen Menschenbildes und gemäß den Leitlinien der Kongregation der Schwestern vom Göttlichen Erlöser (Niederbronner Schwestern). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beteiligung an sowie die Förderung und den Betrieb von 1.1 Bildungseinrichtungen, insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens; 1.2 Krankenhäusern mit allen damit in Verbindung stehenden Geschäften auf gemeinnütziger Grundlage; 1.3 ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen; 1.4 Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege und des betreuten Wohnens; 1.5 weiteren sozialen Einrichtungen, wie z.B. von Wohnheimen und Kindertagesstätten. 2. Gegenstand der Gesellschaft ist zudem die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. 3. Für die Krankenhäuser Nürnberg und Schwandorf, die in geförderten Gebäuden betrieben werden, hat die Gesellschaft den Betrieb eines die Zielsetzung von KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) und BayKrG (Bayerischen Krankenhausgesetz) erfüllenden Krankenhauses für die Dauer von mindestens 25 Jahren, gerechnet ab dem Jahr 2002, zu gewährleisten. Die von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 20. Juni 2011 verabschiedete Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse wird in der vom Bischof der jeweiligen Diözese veröffentlichten Fassung übernommen.Veränderungen
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