Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 753505
Veränderungen
HRB 753505: Zweite Industriehof Objekt-GmbH, Stuttgart, Fritz-Elsas-Strasse 31, ...
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Berichtigungen
HRB 753505:Zweite Industriehof Objekt-GmbH, Stuttgart, Fritz-Elsass-Strasse 31, ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 29.07.2015 14:38:00
HRB 753505:Zweite Industriehof Objekt-GmbH, Stuttgart, Fritz-Elsass-Strasse 31, 70174 Stuttgart.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.07.2015. Geschäftsanschrift: Fritz-Elsass-Strasse 31, 70174 Stuttgart. Gegenstand: die Vermögensvervaltung, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und gelegentliche Veräußerung von eigenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Verwaltung von eigenem Vermögen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten, Unternehmen gründen, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder solche erwerben, Unternehmen veräußern und Vermögensverwaltungen übernehmen. Sie ist zum Abschluss von Unternehmensverträgen jeder Art berechtigt. Die Gesellschaft kann sich darauf beschränken, den Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 teilweise auszufüllen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Eitel, Wolfgang, Remseck am Neckar, *XX.XX.XXXX; Thumm, Tobias, Leonberg, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Zweite Industriehof Objekt-GmbH & Co. KG", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRA 722195) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Eitel, Wolfgang aus Remseck am Neckar,
Thumm, Tobias aus Leonberg