Veröffentlichungen vom Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen HRB 1919 P
Firma: Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Ketzin
Sitz: Ketzin/Havel
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HRB 1919 P: Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Ketzin, Ketzin/Havel, K...
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Veröffentlichung vom 08.01.2013 19:19:00
HRB 1919 P: Gemeinnützige Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Ketzin, Ketzin/Havel, Karl-Liebknecht-Straße 6, 14669 Ketzin/Havel. Name der Firma: Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Ketzin. Gegenstand: Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für alle Schichten der Bevölkerung bei einer Mietpreisgestaltung, die für jedermann verträglich ist. Vornehmlich sind zu versorgen kinderreiche Familien, alleinerziehende Elternteile, Schwerbehindete und ältere Menschen. Die Gesellschaft errichtet und bewirtschaftet ihre Wohnungen in einer die Umwelt möglichst schonenden Weise. Sie ist auch berechtigt, Eigenheime und Eigentumswohnungen zu errichten. Soweit zur Wohnungsversorgung erforderlich, beschafft sie sich Wohnungen durch Errichtung, Kauf, Miete, Pacht, als Treuhänder oder in anderer rechtlicher Weise. Den von ihr verwalteten Wohnungsbestand erhält oder versetzt die Gesellschaft in einen zeitgemäßen und den Wohnbedürfnissen entsprechenden Zustand. Neben den oben genannten Aufgaben wird die Gesellschaft - den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung der Wohnungen betreuen; - fremde Wohnungen verwalten; - Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen für Wohnungen errichten, erwerben und betreiben; - bei eigenen und betreuten Bauvorhaben im Einklang mit den städtebaulichen Zielen, Räume für Zwecke der öffentlichen Verwaltung, für Gewerbebetriebe, für den Gemeinbedarf, insbesondere für kulturelle, religiöse, soziale oder Sporteinrichtungen errichten; - im Übrigen alle im Bereich der Wohnungswirtschaft und des Städtebaus anfallenden sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben übernehmen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten und ist nach Zustimmung durch die Gemeindevertretung (§ 96 Abs. 1 Nr. 9 BbgKVerf) zur Gründung und Übernahme von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an Unternehmen (mittelbare Beteiligung) berechtigt. Sie hat hierbei die entsprechende Anwendung der Bestimmungen in § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BbgKVerf im jeweiligen Gesellschaftsvertrag bzw. -satzung sicher zu stellen. Die in § 2 Abs. 4 geregelten Betätigungen beschränken sich jedoch prinzipiell auf die Territorien der Gesellschaftergemeinden. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.12.2012 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft); § 2 (Gegenstand der Gesellschaft); § 10 (Aufsichtsrat); § 12 (Beschlussfähigkeit und Beschlüsse des Aufsichtsrates); § 13 (Aufgaben des Aufsichtsrates); § 15 (Ordentliche Gesellschafterversammlung); § 18 (Beschlüsse der Gesellschafterversammlung) und § 21 (Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung).Veränderungen
Gemeinnützige Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Ketzin, Ketzin/Havel,...
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Gemeinnützige Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Ketzin, Ketzin(Karl-L...
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