Veröffentlichungen vom Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen HRB 1919 P
Firma: Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Ketzin
Sitz: Ketzin/Havel
Veränderungen
HRB 1919 P: Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Ketzin, Ketzin/Havel, K...
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Veröffentlichung vom 23.11.2015 22:59:00
HRB 1919 P: Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Ketzin, Ketzin/Havel, Karl-Liebknecht-Straße 6, 14669 Ketzin/Havel. Gegenstand: Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für alle Schichten der Bevölkerung bei einer Mietpreisgestaltung, die für jedermann verträglich ist. Vornehmlich sind zu versorgen kinderreiche Familien, alleinerziehende Elternteile, Schwerbehindete und ältere Menschen. Die Gesellschaft errichtet und bewirtschaftet ihre Wohnungen in einer die Umwelt möglichst schonenden Weise. Sie ist auch berechtigt, Eigenheime und Eigentumswohnungen zu errichten. Soweit zur Wohnungsversorgung erforderlich, beschafft sie sich Wohnungen durch Errichtung, Kauf, Miete, Pacht,als Treuhänder oder in anderer rechtlicher Weise. Den von ihr verwalteten Wohnungsbestand erhält oder versetzt die Gesellschaft in einen zeitgemäßen und den Wohnbedürfnissen entsprechenden Zustand. Neben den oben genannten Aufgaben wird die Gesellschaft - den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung der Wohnungen betreuen; - fremde Wohnungen verwalten; - Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen für Wohnungen errichten, erwerben und betreiben; - bei eigenen und betreuten Bauvorhaben im Einklang mit den städtebaulichen Zielen, Räume für Zwecke der öffentlichen Verwaltung, für Gewerbebetriebe, für den Gemeinbedarf, insbesondere für kulturelle, religiöse, soziale oder Sporteinrichtungen errichten; - im Übrigen alle im Bereich der Wohnungswirtschaft und des Städtebaus anfallenden sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben übernehmen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen beteiligen (mittelbare Beteiligung) oder solche gründen oder erwerben. Die Gründung und Übernahme von Tochtergesellschaften sowie Art und Umfang der Beteiligung an weiteren Unternehmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretungen. In die Gesellschaftsverträge bzw. -satzungen von Tochtergesellschaften sind die Bestimmungen gemäß § 96 Abs. 1 BbgKVerf aufzunehmen. Die in diesem Absatz geregelten Betätigungen beschränken sich jedoch prinzipiell auf die Territorien der Gesellschaftergemeinden. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.11.2015 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 Abs. 3 und 4 (Gegenstand der Gesellschaft); § 10 Abs. 2 (Aufsichtsrat); § 18 Abs. 2 (Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung); in der Überschrift zu Abschnitt V. (Rechnungslegung, Wirtschaftsplan)und in § 19 Abs. 3 und 5 (Jahresabschluss) sowie durch die Neueinfügung des § 19a (Wirtschaftsplan).Veränderungen
HRB 1919 P: Gemeinnützige Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Ketzin, K...
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Gemeinnützige Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Ketzin, Ketzin/Havel,...
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Gemeinnützige Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Ketzin, Ketzin(Karl-L...
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