Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 131928 B
Firma: Stiftung Pro Gemeinsinn gGmbH
Sitz: Berlin
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HRB 131928 B: Stiftung Pro Gemeinsinn gGmbH, Berlin, Zehdenicker Straße 8 B, 101...
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HRB 131928 B: Stiftung Pro Gemeinsinn gGmbH, Berlin, Hubertusstraße 27, 13469 Be...
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Stiftung Pro Gemeinsinn gGmbH, Berlin, Hubertusstraße 27, 13469 Berlin. Sitz / Z...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 03.02.2011 12:00:00
Stiftung Pro Gemeinsinn gGmbH, Berlin, Berliner Str. 95, 13507 Berlin. Firma: Stiftung Pro Gemeinsinn gGmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Berliner Str. 95, 13507 Berlin Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist sein Engagement für das Gemeinwohl in verschiedenen Bereichen der Gesellschaft: im Rahmen der Jugend- und Altenhilfe, der Förderung der Erziehung und Bildung und der Förderung von Kunst und Kultur, des Wohlfahrtswesens sowie der Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke der Gesellschaft. Dieses Engagement gründet in christlichem Wertebewusstsein (z.B. Gemeinsinn, Gerechtigkeit, Gewaltfreiheit, Toleranz, Solidarität, Selbstlosigkeit, Zuwendung zum Mitmenschen) als der Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung und damit des sozialen Miteinanders in der Gesellschaft. Die Gesellschaft arbeitet, sofern es der Verwirklichung ihres Zwecks dient, auch mit anderen gesellschaftlichen Kräften zusammen, mit denen sie sich in ihren Zielsetzungen als verbunden erfährt. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der in § 2 (1) S. 1 genannten Zwecke durch andere Körperschaften oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO. Die Gesellschaft verwirklicht sich durch eigene Projekte und Maßnahmen und durch die Förderung dieser gemäß § 2 (1) u. a. durch: Projekte und Maßnahmen in den Bereichen Erziehung, Bildung, Kunst und Kultur (z.B. Kindergärten, Ganztagsschulbetrieb, künstlerische Betätigungsangebote und kulturelle Unternehmungen für Kinder); Engagement für Menschen jeglichen Alters in Krisen, Not und schwieriger Lebenssituation (z.B. Beistand für Familien in Krisen durch Unterstützung im Haushalt, für Senioren bei zunehmender Hinfälligkeit durch Unterstützung bei Einkauf und sozialer Teilhabe); Projekte zur Förderung, Betreuung und sinnvollen Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen (z.B. durch Engagement im Ganztagsschulbetrieb, in der Jugendsozialarbeit wie dem Aufbau von Schülerclubs am Nachmittag); Hilfe-, Freizeit- und Betreuungsangebote für Senioren (z.B. Besuchsdienste, Organisation von Senioren-Treffs mit kulturellen und Beschäftigungs- und Trainingsangeboten); Projekte und Maßnahmen zur Stärkung der Gemeinsinnorientierung von Bürgerinnen und Bürgern (z.B. Aufbau eines Ehrenamtlichennetzes zur Unterstützung von Kindern in sozialen Brennpunkten). Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer, der die Gesellschaft allein vertritt. Geschäftsführer:; 1. Rühle, Anne-Kathrein, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 11.11.2010; mit Änderung vom 28.01.2011 in § 2 (Gegenstand), § 8 (Ausschluss), § 9 (Jahresabschluss), § 11 (Allgemeines) Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung des SOZIALWERK Pro Gemeinsinn e.V. mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, VR 21072 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 11.11.2010; 28.01.2011. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Rühle, Anne-Kathrein aus Berlin