die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Verwaltung von Beteiligungen im In- und Ausland. Die Verwaltung des eigenen Vermögens umfaßt den An- und Verkauf von Wertpapieren jeder Art, Optionsscheinen und Optionsrechten auf Aktien, Indizes, Devisen, Edelmetallen und Zinsen, Termingeschäfte sowie den An- und Verkauf von Immobilien. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen durchzuführen und zu übernehmen, die für diesen Zweck sinnvoll und dienlich sind, nicht jedoch Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 1 Absatz 1 a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Vorstand
Johannes Blome-Drees
Hürth
einzelvertretungsberechtigt
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Satzung
Satzung vom 04.06.1992, zuletzt geändert am 31.08.1999
Die Hauptversammlung vom 28.08.2002 hat die Änderung der Satzung in § 13 Absatz 2 Satz 1 beschlossen.
Die Hauptversammlung vom 30.08.2006 hat die Änderung der Satzung in § 12 (Ort und Einberufung) Absatz 3 und § 13 (Teilnahmerecht und Stimmrecht) beschlossen.
Die Hauptversammlung vom 31.08.2009 hat beschlossen § 4 (Grundkapital, Aktien) Ziffer 6 und 7 zu ändern.
Freitext
Tag der ersten Eintragung: 13.07.1992
Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 15.11.2001.
Beschluss Blatt 405 ff. Sonderband
Beschl. Bl. 448 ff. Sdb.;
Beschluß Bl. 488 ff. Sonderband
Sonstige Rechtsverhältnisse
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. August 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu insgesamt 75.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien einmal oder mehrmals gegen Bar und / oder Sacheinlage um bis zu EURO 375.000,00 zu erhöhen. Die Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, als dies erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- bzw. Wandelrechts zustehen würde. Wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, ist der Vorstand ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die Kapitalerhöhung zum Zwecke eines Unternehmenszusammenschlusses oder des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. Wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, ist der Vorstand ebenfalls ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Akionäre auszuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Hauptversammlungsbeschlusses verwiesen.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.