Handelsregister · HRB 22849
Chronologischer Auszug
DNI Beteiligungen AG · Amtsgericht Köln
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | Grund- oder Stammkapital | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
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| 1 | a) DNI Beteiligungen AG b) Köln c) die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Verwaltung von Beteiligungen im In- und Ausland. Die Verwaltung des eigenen Vermögens umfaßt den An- und Verkauf von Wertpapieren jeder Art, Optionsscheinen und Optionsrechten auf Aktien, Indizes, Devisen, Edelmetallen und Zinsen, Termingeschäfte sowie den Anund Verkauf von Immobilien. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen durchzuführen und zu übernehmen, die für diesen Zweck sinnvoll und dienlich sind, nicht jedoch Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 1 Absatz 1 a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen. | 750.000,00 EUR | a) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. b) Vorstand: Kautz, Friedrich Josef, Kaufmann, Köln einzelvertretungsberechtigt. | a) Aktiengesellschaft Satzung vom 04.06.1992, zuletzt geändert am 31.08.1999 b) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30.08.2004 einmal oder mehrmals, insgesamt durch Ausgabe von bis zu 75.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlage um bis zu Euro 375.000,00 zu erhöhen. Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedinungen der Aktienausgabe entscheidt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Den Aktionären steht dabei das gesetzliche Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtrsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - um Spitzenberträge auszugleichen; - wenn ein Dritter, der nicht Kreditinstiut im Sinne des § 186 Absatz 5 AktG ist, die neuen Aktien zeichnet und sicherstellt, dass den Aktionären ein mittlbares Bezugsrecht eingeräumt wird. | a) 15.11.2001 Demir b) Tag der ersten Eintragung: 13.07.1992 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 15.11.2001. | |
| 2 | a) Die Hauptversammlung vom 28.08.2002 hat die Änderung der Satzung in § 13 Absatz 2 Satz 1 beschlossen. | a) 26.03.2003 Schütte-Müller b) Beschluss Blatt 405 ff. Sonderband | ||||
| 3 | a) Durch Beschluß der Hauptversammlung vom 26.08.2004 ist Absatz 6 des § 4 aufgehoben und zum Zwecke der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals geändert. § 4 ist um einen neuen Absatz 7 ergänzt. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 25. August 2009 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu insgesamt 75.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien einmal oder mehrmals gegen Barund/oder Sacheinlage um bis zu Euro 375.000,00 zu erhöhen. Bei Bareinlage ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Bei Sachkapitalerhöhung ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die Kapitalerhöhung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. Bezüglich eines Teilbetrages von Euro 75.000,00 ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. | a) 06.09.2004 Maintzer b) Beschl. Bl. 448 ff. Sdb.; | ||||
| 4 | b) Bestellt als Vorstand: Dr. Blome-Drees, Johannes, Hürth, *XX.XX.XXXX einzelvertretungsberechtigt. | a) 17.06.2005 Schmied | ||||
| 5 | b) Nicht mehr Vorstand: Kautz, Friedrich Josef, Kaufmann, Kaufmann, *XX.XX.XXXX | a) Die Hauptversammlung vom 30.08.2006 hat die Änderung der Satzung in § 12 (Ort und Einberufung) Absatz 3 und § 13 (Teilnahmerecht und Stimmrecht) beschlossen. | a) 27.09.2006 Maintzer b) Beschluß Bl. 488 ff. Sonderband | |||
| 6 | b) Geschäftsanschrift: Lütticher Straße 8a, 50674 Köln | a) Die Hauptversammlung vom 31.08.2009 hat beschlossen § 4 (Grundkapital, Aktien) Ziffer 6 und 7 zu ändern. b) (6) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. August 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu insgesamt 75.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien einmal oder mehrmals gegen Bar und / oder Sacheinlage um bis zu EURO 375.000,00 zu erhöhen. Die Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, als dies erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- bzw. Wandelrechts zustehen würde. Wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, ist der Vorstand ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die Kapitalerhöhung zum Zwecke eines Unternehmenszusammenschlusses oder des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. Wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, ist der Vorstand ebenfalls ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Akionäre auszuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Hauptversammlungsbeschlusses verwiesen. | a) 09.09.2009 Dohnke |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.