Handelsregister · HRA 5190
Chronologischer Auszug
Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg Anstalt des öffentlichen Rechts · Amtsgericht Würzburg
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn und Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse c) Kommanditisten, Mitglieder | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
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| 1 | a) Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg Anstalt des öffentlichen Rechts b) Würzburg c) die Aufgabe, die Bevölkerung mit Krankenhaus-, Altenhilfe- und sonstigen Sozialleistungen zu versorgen, alle Aufgaben, die dem Landkreis nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Bayer. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz zustehen und die nicht im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden oder durch Rechtsverordnung nach Art. 5 BayAbfAIG übertragen sind; alle Aufgaben, die dem Landkreis nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) übertragen sind sowie die Durchführung von Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs und von Sonderverkehren gemäß den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes im Landkreis Würzburg und in den angrenzenden Bereichen sowie in der Stadt Würzburg. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung seiner Aufgaben kann das Kommunalunternehmen im Rahmen der Gesetze andere Unternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. | a) Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. b) Vorstand: Dr. Schraml, Alexander, Kürnach, *XX.XX.XXXX Vorstand: Riedmayer, Joachim, Rimpar, *XX.XX.XXXX | a) Anstalt öffentlichen Rechts Satzung vom 16.02.1998 zuletzt geändert am 28.05.2001 | a) 21.01.2003 Sauer b) Tag der ersten Eintragung: 19.04.2002. Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. | |
| 2 | c) die Aufgabe, die Bevölkerung mit Krankenhaus-, Altenhilfe- und sonstigen Sozialleistungen zu versorgen, alle Aufgaben, die dem Landkreis nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Bayer. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz zustehen und die nicht im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden oder durch Rechtsverordnung nach Art. 5 BayAbfAIG übertragen sind, alle Aufgaben, die dem Landkreis nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) zustehen, alle Aufgaben, die dem Landkreis nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) übertragen sind, die Durchführung von Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs und von Sonderverkehren gemäß den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes im Landkreis Würzburg und in den angrenzenden Bereichen sowie in der Stadt Würzburg sowie alle Aufgaben, die dem Landkreis nach dem Gesetz und der Verordnung zur Ausführung des Elften Buchs (XI) Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (AGPflegeVG und AVPflegeVG) zustehen. | a) Die Satzung wurde am 10.03.2003 in § 2 (Gegenstand des Kommunalunternehmens) geändert. | a) 30.01.2004 Hopp b) Satzung: Bl. 24 (SB) | ||
| 3 | c) die Aufgabe, die Bevölkerung mit Krankenhaus-, Altenhilfe- und sonstigen Sozialleistungen zu versorgen, alle Aufgaben, die dem Landkreis nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz zustehen und die nicht im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden oder durch Rechtsverordnung nach Art. 5 BayAbfG übertragen sind, alle Aufgaben, die dem Landkreis nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) zustehen, alle Aufgaben, die dem Landkreis nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) übertragen sind, die Durchführung von Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs und von Sonderverkehren gemäß den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes im Landkreis Würzburg und in den angrenzenden Bereichen sowie in der Stadt Würzburg, alle Aufgaben, die dem Landkreis nach dem Gesetz und der Verordnung zur Ausführung des Elften Buchs (XI) Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (AGPflegeVG und AVPflegeVG) zustehen, sowie die Reinigung von Einrichtungen, die der Landkreis in Erfüllung seiner Aufgaben nutzt. | b) Ausgeschieden: Vorstand: Riedmayer, Joachim, Rimpar, *XX.XX.XXXX | Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen: Huml, Bernhard, Würzburg, *XX.XX.XXXX Wallrapp, Bernhard, Theilheim, *XX.XX.XXXX | a) Satzung vom 16.02.1998, zuletzt geändert am 15.03.2005. Geändert wurden § 2 (Gegenstand des Kommunalunternehmens) und § 4 (Vorstand) und die Satzung insgesamt neu gefasst. | a) 08.09.2005 Hopp b) Neue Satzung: Bl. 30 (SB) |
| 4 | a) Satzung vom 16.02.1998, zuletzt geändert am 12.12.2006 geändert wurden die §§ 4 ( Vorstand), 6 (Zuständigkeit des Verwaltungsrats, 7 (Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrats) 11, ( Inkraftreten) der Satzung und die Satzung insgesamt neu gefasst. | a) 23.01.2007 Hopp | |||
| 5 | b) Geschäftsanschrift: Zeppelinstr. 67, 97074 Würzburg c) (1) Der Landkreis Würzburg überträgt dem KU 1. die Aufgabe, die Bevölkerung mit Krankenhaus-, Altenhilfe- und sonstigen Sozialleistungen zu versorgen, 2. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz zustehen und die nicht im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden oder durch Rechtsverordnung nach Art. 5 BayAbfG übertragen sind, 3. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) zustehen, 4. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) übertragen sind, 5. die Durchführung von Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs und von Sonderverkehren gemäß den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes im Landkreis Würzburg und in den angrenzenden Bereichen sowie in der Stadt Würzburg, 6. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis nach Teil 9 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) und den sich darauf beziehenden Ausführungsverordnungen zustehen, sowie 7. die Reinigung von Einrichtungen, die der Landkreis in Erfüllung seiner Aufgaben nutzt. (2) Dem KU wird das Recht eingeräumt, anstelle des Landkreises Satzungen und - soweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt - auch Verordnungen für das gemäß Absatz 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. (3) Der Kreistag des Landkreises Würzburg kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats weitere Landkreisaufgaben auf das KU übertragen. Auf vertraglicher Grundlage kann das KU weitere Tätigkeiten für den Landkreis übernehmen. (4) Das KU kann im Rahmen der Gesetze Aufgaben auch für Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Dritte wahrnehmen, soweit die Aufgaben mit den in den vorstehenden Absätzen übertragenen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen. (5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das KU im Rahmen der Gesetze Neben- und Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten, die die Aufgaben des KU fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Das KU kann im Rahmen der Gesetze hierfür auch andere Unternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen. | a) Der Vorstand ist alleinvertretungsberechtigt. Bei Geschäften mit Gesellschaften an denen das KU unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, ist der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. | a) Die Satzung wurde am 20.03.2009 neu gefasst. Dabei wurde geändert: §§ 2 (Gegenstand), 4 (Vorstand), 6 (Zuständigkeit des Verwaltungsrats) und 11 (Inkrafttreten). | a) 10.07.2009 Hopp | |
| 6 | Prokura erloschen: Wallrapp, Bernhard, Theilheim, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen: Strohmenger, Stefan, Rimpar, *XX.XX.XXXX | a) 03.08.2012 Sauer | |||
| 7 | a) Die Satzung wurde am 06.05.2014 in §§ 5 (Verwaltungsrat) und § 11 (Inkrafttreten) geändert und neu gefasst. | a) 13.10.2014 Sauer | |||
| 8 | c) (1) Der Landkreis Würzburg überträgt dem KU 1. die Aufgabe, die Bevölkerung mit Krankenhaus-, Altenhilfe- und sonstigen Sozialleistungen zu versorgen, 2. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz zustehen und die nicht im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden oder durch Rechtsverordnung nach Art. 5 BayAbfG übertragen sind, 3 alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz -SchKfrG) zustehen, 4. alle Aufgaben und Befugnisse die dem Landkreis nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) übertragen sind, 5. die Durchführung von Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs und von Sonderverkehren gemäß den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes im Landkreis Würzburg und in den angrenzenden Bereichen sowie in der Stadt Würzburg, 6.alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis nach Teil 9 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) und den sich darauf beziehenden Ausführungsverordnungen zustehen, sowie 7. die Reinigung von Einrichtungen die der Landkreis in Erfüllung seiner Aufgaben nutzt. (2) Dem KU wird das Recht eingeraumt, anstelle des Landkreises Satzungen und soweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt - auch Verordnungen für das gemäß Absatz 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. (3) Der Kreistag des Landkreises Würzburg kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats weitere Landkreisaufgaben auf das KU übertragen. Auf vertraglicher Grundlage kann das KU weitere Tätigkeiten für den Landkreis übernehmen. (4) Das KU kann im Rahmen der Gesetze Aufgaben auch für Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Dritte wahrnehmen, soweit die Aufgaben mit den in den vorstehenden Absatzen übertragenen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen. (5) Das KU kann Aufgaben der Schülerbeförderung für Gemeinden, Gemeinde- und Schulverbänden übernehmen, die diese kraft Gesetzes zu erfüllen haben. Das KU ist in diesem Zusammenhang zum Abschluss von Zweckvereinbarungen ermächtigt. (6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das KU im Rahmen der Gesetze Neben- und Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten, die die Aufgaben des KU fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Das KU kann im Rahmen der Gesetze hierfür auch andere Unternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen | a) Die Satzung wurde am 24.11.2015 in §§ 2 (Gegenstand des Kommunalunternehmens), 6 (Zuständigkeit des Verwaltungsrat) und § 11 (Inkrafttreten) geändert und neu gefasst. | a) 20.06.2016 Sauer | ||
| 9 | c) (1) Der Landkreis Würzburg überträgt dem KU 1. die Aufgabe, die Bevölkerung mit Krankenhaus-, Altenhilfe- und sonstigen Sozialleistungen zu versorgen, 2. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz zustehen und die nicht im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden oder durch Rechtsverordnung nach Art. 5 BayAbfG übertragen sind, 3. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz -SchKfrG) zustehen, 4. alle Aufgaben und Befugnisse die dem Landkreis nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) übertragen sind, 5. die Durchführung von Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs und von Sonderverkehren gemäß den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes im Landkreis Würzburg und in den angrenzenden Bereichen sowie in der Stadt Würzburg, 6.alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis nach Teil 9 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) und den sich darauf beziehenden Ausführungsverordnungen zustehen, sowie 7. die Reinigung von Einrichtungen, die der Landkreis in Erfüllung seiner Aufgaben nutzt, sowie 8. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis bei der Bezüge-, Lohn- und Gehaltsabrechnung für seine Beamten und sonstigen Beschäftigten zustehen (2) Dem KU wird das Recht eingeraumt, anstelle des Landkreises Satzungen und soweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt - auch Verordnungen für das gemäß Absatz 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. (3) Der Kreistag des Landkreises Würzburg kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats weitere Landkreisaufgaben auf das KU übertragen. Auf vertraglicher Grundlage kann das KU weitere Tätigkeiten für den Landkreis übernehmen. (4) Das KU kann im Rahmen der Gesetze Aufgaben auch für Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und sonstige Dritte wahrnehmen, soweit die Aufgaben mit den in den vorstehenden Absätzen übertragenen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen. (5) Das KU kann Aufgaben der Schülerbeförderung für Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Schulverbänden übernehmen, die diese kraft Gesetzes zu erfüllen haben. Das KU ist in diesem Zusammenhang zum Abschluss von Zweckvereinbarungen ermächtigt. (6) Das KU kann die Durchführung der Personalverwaltung einschließlich der Entgeltund Bezügeabrechnung fur Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweck- und Schulverbände im Landkreis Würzburg übernehmen, die diese kraft Gesetzes oder aufgrund von Aufgaben- und Befugnisübertragung zu erfüllen haben. Das KU ist in diesem Zusammenhang zum Abschluss von Zweckvereinbarungen ermächtigt. Das KU ist auch ermächtigt, mittels Vertrag die Durchführung der Personalverwaltung und Entgeltabrechnung von kommunalen Unternehmen, an denen der Landkreis Würzburg beteiligt ist, zu übernehmen. (7) Das KU kann die kaufmännische Geschäftsbesorgung für Zweckverbande übernehmen, in denen der Landkreis Würzburg Mitglied ist. Das KU ist in diesem Zusammenhang zum Abschluss von Verträgen ermächtigt. (8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das KU im Rahmen der Gesetze Neben- und Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten, die die Aufgaben des KU fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Das KU kann im Rahmen der Gesetze hierfür auch andere Unternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen. | a) Die Satzung wurde am 25.07.2016 in §§ 2 (Gegenstand des Kommunalunternehmens), 6 (Zuständigkeit des Verwaltungsrats) und 11 (Inkrafttreten) geändert und neugefasst. | a) 20.10.2016 Sauer | ||
| 10 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen: von Vietinghoff-Scheel, Eva, Karbach, *XX.XX.XXXX | a) 06.03.2018 Sauer | |||
| 11 | Prokura erloschen: Strohmenger, Stefan, Rimpar OT Maidbronn, *XX.XX.XXXX | a) 12.03.2019 Sauer | |||
| 12 | a) Die Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. b) Bestellt: Vorstand: von Vietinghoff-Scheel, Eva, Karbach, *XX.XX.XXXX | Prokura erloschen: von Vietinghoff-Scheel, Eva, Karbach, *XX.XX.XXXX | a) Der Verwaltungsrat hat am 28.11.2019 die Änderung der Satzung in § 10 (Behindertenbeauftragte) und § 11 (Übergangsregelungen und Inkrafttreten) beschlossen. | a) 08.06.2020 Sauer | |
| 13 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen: Selsam, Juliane, Würzburg, *XX.XX.XXXX Joachim, Matthias, Theilheim, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Huml, Bernhard, Würzburg, *XX.XX.XXXX | a) 24.03.2021 Sauer | |||
| 14 | Prokura geändert, nun: Einzelprokura: Selsam, Juliane, Würzburg, *XX.XX.XXXX Joachim, Matthias, Theilheim, *XX.XX.XXXX | a) 30.06.2021 Sauer | |||
| 15 | a) Die Anstalt des öffentlichen Rechts wird durch den Vorstand vertreten. b) Ausgeschieden: Vorstand: Dr. Schraml, Alexander, Kürnach, *XX.XX.XXXX | Einzelprokura: Prof. Dr. Schraml, Alexander, Estenfeld, *XX.XX.XXXX | a) 24.04.2023 Gutfrucht | ||
| 16 | Prokura erloschen: Prof. Dr. Schraml, Alexander, Estenfeld, *XX.XX.XXXX | a) 14.08.2024 Gutfrucht |
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