Handelsregister · VR 100

Chronologischer Auszug

Zucht- und Trabrennverein Straubing 1873 e.V. · Amtsgericht Straubing

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 27.12.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitza) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Zucht- und Trabrennverein Straubing 1873

b)
Straubing
a)
Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Bei
Veräußerung unbeweglichen Vermögens muß der
Vorstand die Genehmigung der Mitgliederversammlung
einholen. Bei Erwerb von unbeweglichem Vermögen ist
die Beschlußfassung hierüber durch die Vorstandschaft
zu veranlassen. Bei Erwerb oder Veräußerung von
beweglichem Vermögen mit einem Werte von über
2.000,00 DEM muß der Vorstand die Genehmigung der
Vorstandschaft einholen. Das gilt nicht für
Veränderungen des Pferdebestandes.

b)
1. Vorstand:
Loibl, Konrad, Stephansposching, *XX.XX.XXXX
2. Vorstand:
Okerst, Anton, Bayerbach, *XX.XX.XXXX
a)
Eingetragener Verein
Satzung vom 16.03.1888 zuletzt geändert am 05.04.2001
a)
12.02.2004
Zimprich

b)
Tag der ersten Eintragung:
30.06.1900.
Dieses Blatt ist zur Fortführung
auf EDV umgeschrieben worden
und dabei an die Stelle des
bisherigen Registerblattes
getreten.
Satzung Bl. 487 ff. SB;
2b)
Ausgeschieden:
1. Vorstand:
Loibl, Konrad, Stephansposching, *XX.XX.XXXX
2. Vorstand:
Okerst, Anton, Bayerbach, *XX.XX.XXXX
Gewählt:
1. Vorstand:
Hutter, Hans, Geiselhöring, *XX.XX.XXXX
2. Vorstand:
Dr. Schmidt, Reinhard, Parkstetten, *XX.XX.XXXX
a)
04.01.2006
Karl
3b)
Ausgeschieden:
1. Vorstand:
Hutter, Hans, Geiselhöring, *XX.XX.XXXX
Gewählt:
1. Vorstand:
Schachtner, Josef, Straubing, *XX.XX.XXXX
a)
20.02.2008
Karl
4a)
Name durch Hinzufügung des Zusatzes e.V. ergänzt, nun:
Zucht- und Trabrennverein Straubing 1873 e.V.
a)
Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Bei
Veräußerung unbeweglichen Vermögens muß der
Vorsitzende die Genehmigung der
Mitgliederversammlung einholen. Bei Erwerb von
unbeweglichem Vermögen ist die Beschlussfassung
hierüber durch den Vorstand zu veranlassen. Bei Erwerb
oder Veräußerung von beweglichem Vermögen mit
einem Wert von über 2.000,00 EUR muss die
Genehmigung des Vorstands eingeholt werden. Das gilt
nicht für Veränderungen des Pferdebestandes.
a)
Die Mitgliederversammlung vom 21.02.2018 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.
Dabei wurden geändert: §§ 15 (Rechte und Pflichten des Vorsitzenden und des Vorstands)
und 17 (Die Mitgliederversammlung).
a)
21.08.2018
Karl

b)
Neue Satzung Bl. 591/592

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.