Handelsregister · VR 100
Chronologischer Auszug
Zucht- und Trabrennverein Straubing 1873 e.V. · Amtsgericht Straubing
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Zucht- und Trabrennverein Straubing 1873 b) Straubing | a) Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Bei Veräußerung unbeweglichen Vermögens muß der Vorstand die Genehmigung der Mitgliederversammlung einholen. Bei Erwerb von unbeweglichem Vermögen ist die Beschlußfassung hierüber durch die Vorstandschaft zu veranlassen. Bei Erwerb oder Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Werte von über 2.000,00 DEM muß der Vorstand die Genehmigung der Vorstandschaft einholen. Das gilt nicht für Veränderungen des Pferdebestandes. b) 1. Vorstand: Loibl, Konrad, Stephansposching, *XX.XX.XXXX 2. Vorstand: Okerst, Anton, Bayerbach, *XX.XX.XXXX | a) Eingetragener Verein Satzung vom 16.03.1888 zuletzt geändert am 05.04.2001 | a) 12.02.2004 Zimprich b) Tag der ersten Eintragung: 30.06.1900. Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Satzung Bl. 487 ff. SB; |
| 2 | b) Ausgeschieden: 1. Vorstand: Loibl, Konrad, Stephansposching, *XX.XX.XXXX 2. Vorstand: Okerst, Anton, Bayerbach, *XX.XX.XXXX Gewählt: 1. Vorstand: Hutter, Hans, Geiselhöring, *XX.XX.XXXX 2. Vorstand: Dr. Schmidt, Reinhard, Parkstetten, *XX.XX.XXXX | a) 04.01.2006 Karl | ||
| 3 | b) Ausgeschieden: 1. Vorstand: Hutter, Hans, Geiselhöring, *XX.XX.XXXX Gewählt: 1. Vorstand: Schachtner, Josef, Straubing, *XX.XX.XXXX | a) 20.02.2008 Karl | ||
| 4 | a) Name durch Hinzufügung des Zusatzes e.V. ergänzt, nun: Zucht- und Trabrennverein Straubing 1873 e.V. | a) Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Bei Veräußerung unbeweglichen Vermögens muß der Vorsitzende die Genehmigung der Mitgliederversammlung einholen. Bei Erwerb von unbeweglichem Vermögen ist die Beschlussfassung hierüber durch den Vorstand zu veranlassen. Bei Erwerb oder Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Wert von über 2.000,00 EUR muss die Genehmigung des Vorstands eingeholt werden. Das gilt nicht für Veränderungen des Pferdebestandes. | a) Die Mitgliederversammlung vom 21.02.2018 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurden geändert: §§ 15 (Rechte und Pflichten des Vorsitzenden und des Vorstands) und 17 (Die Mitgliederversammlung). | a) 21.08.2018 Karl b) Neue Satzung Bl. 591/592 |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.