HRB 32513
WVI webvergleich24 Internetportale GmbH
aktuell 3 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Zossen
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Registerdaten
- Sitz
- Zossen
- Datenstand
- 2024-04-08
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Sicherungsmaßnahme 6.50 IN 32/21 · WVI webvergleich24 Internetportale GmbH · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 6.50 IN 32/21
- Wirksam am
- 09.04.2021
- Registerbezug
- Potsdam, HRB 32513
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
der WVI webvergleich24 Internetportale GmbH, Zum Königsgraben 2,
15806 Zossen-Dabendorf,
werden mit Wirkung zum 09. April 2021, 10 Uhr, die mit Beschluss vom 01.04.2021
angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Die vorläufige Insolvenzverwaltung
wird hiermit aufgehoben. Der Schuldner kann wieder uneingeschränkt über sein
Vermögen verfügen. Drittschuldner dürfen wieder an den Schuldner zahlen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung können fortgesetzt werden. Dem ehemaligen
vorläufigen Insolvenzverwalter wird entsprechend § 25 Abs. 2 InsO die
Berechtigung erteilt, aus dem gesicherten Vermögen die Kosten des Verfahrens
und evtl. Masseverbindlichkeiten zu berichtigen.
Potsdam, den 09. April 2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6.50 IN 32/21 · WVI webvergleich24 Internetportale GmbH · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 6.50 IN 32/21
- Wirksam am
- 01.04.2021
- Registerbezug
- Potsdam, HRB 32513
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
der WVI webvergleich24 Internetportale GmbH ; Zum Königsgraben 2 ; 15806
Zossen-Dabendorf
wird heute, am 01. April 2021, um 14 Uhr, zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Dipl. Wirtschaftsjurist Tobias Hartwig, Markgrafenstraße 22, 10117 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des
Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen
Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner
zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen
zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des Schuldners befindlichen
beweglichen Absonderungsgegenstände ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Ihnen wird auch
untersagt, an sie abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte
einzuziehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis
zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und
zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei
Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine
organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden,
zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101
InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird bevollmächtigt, zum Zwecke der Sicherung
des Vermögens des Schuldners und der zukünftigen Insolvenzmasse ein
Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners
maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung
des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das
schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr.
3, Abs. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter / Sachverständige ist nicht
berechtigt, Aufträge zur Begutachtung oder Bewertung an andere Personen zu
erteilen oder zu genehmigen.
Potsdam, 01.04.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 32513 P HRB 32513 P: WVI webvergleich24 Internetportale GmbH, Zossen, Zum Königsgraben 2, 15806 Zossen OT Dabendorf. Inländische Geschäftsanschrift: Zum Königsgraben 2, 15806 Zossen OT Dabendorf; Gegenstand: Dienstl…
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