(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Sie kann auch Tochtergesellschaften gründen und sich an anderen Unternehmen beteiligen. (3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist im Rahmen der von Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung zu beschließender Grundsätze zugelassen. Eine solche Ausdehnung darf nur ergänzenden Charakter haben. (4) Die Wohnungsgenossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen/ Handlungsbevollmächtigten.
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Satzung
Statut vom 11.12.1904 zuletzt geändert am 07.06.2001
Die Vertreterversammlung vom 05.06.2003 hat eine Änderung des Statuts in § 24 Abs. 1 beschlossen.
Die Vertreterversammlung vom 12.06.2008 hat eine Neufassung des Statuts beschlossen.
Die Vertreterversammlung vom 09.06.2011 hat eine Änderung der Satzung in den §§ 28 Abs. 1 Ziff.I und 40 Abs. 3 beschlossen.
Die Vertreterversammlung vom 23.01.2024 hat eine Änderung der Satzung in den §§ 2, bis 4, 6, 8 bis 13, 15 bis 17, 20 bis 36, 38 bis 41, 44 und 45 sowie bezüglich der Überschrift von Abschnitt VI beschlossen. Ferner sind die §§ 30a, 32a bis 32c sowie 34a und 34b neu eingefügt worden.
Sonstige Rechtsverhältnisse
1. Bekanntmachungen werden unter der Firma der Wohnungsgenossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Absatz 2 und 3 von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen/Handlungsbevollmächtigten zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. 2. Bekanntmachungen werden mit Ausnahme der Einladung zur Vertreterversammlung und solcher Bekanntmachungen, die die Wahl zur Vertreterversammlung betreffen, in der Zeitschrift des Gesamtverbandes der Wohnungswirtschaft e.V. veröffentlicht. 3. Sind Bekanntmachungen in dem im vorstehenden Absatz 2 genannten Blatt nicht zu erreichen, so werden sie in einem vom Registergericht zu bestimmenden Blatt veröffentlicht, bis die Vertreterversammlung ein anderes Blatt bestimmt hat und eine entsprechende Satzungsänderung in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
Freitext
Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Tag der ersten Eintragung: 31.01.1905
Beschluß Bl.115 Sonderband 8
Eintragung Nr. 1 Spalte 4 vom 12.06.2002 von Amts wegen berichtigt.
Eintragung Nr. 5 Spalte 2b) vom 08.08.2011 ist gemäß § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.