die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von eigenen Grundstücken und eigenem Grundbesitz.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Gesellschafterversammlung den oder die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreien. Solange die Gesellschaft einen Seniorgesellschafter hat, ist dieser stets einzeln zur Geschäftsführung befugt. Jeder der übrigen Geschäftsführer ist in diesem Fall nur gemeinschaftlich mit dem Seniorgesellschafter zur Geschäftsführung befugt und an dessen Weisungen gebunden. Die Gesellschafter können durch Gesellschafterbeschluss von dieser Regelung abweichen. Falls und solange die Gesellschaft keinen Seniorgesellschafter hat, sind alle Geschäftsführer nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen als Nein-Stimmen. Die Gesellschafter können die Geschäftsführungsbefugnis für den Fall, dass die Gesellschaft keinen Seniorgesellschafter hat, durch Gesellschafterbeschluss abweichend regeln. Im Übrigen wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer einzeln vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder wenn die Gesellschafter ihn zur Einzelvertretung ermächtigt haben.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Geschäftsführer(in)
Horst Wilhelm Wittfeld
Krefeld
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen Geschäftsführer(in)
Philipp Wittfeld
Krefeld
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
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Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 05.05.2008
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