Handelsregister · VR 1148

Registerinformationen

Wiesbadener Briefmarken-Sammler-Verein von 1885 e.V. · Amtsgericht Wiesbaden

Unternehmen

Stammdaten

Firma
Wiesbadener Briefmarken-Sammler-Verein von 1885 e.V.
Rechtsform
eingetragener Verein (e.V.)
Sitz
Wiesbaden

Registerblatt

Stand der Angaben

Register
VR 1148
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Letzte Eintragung
14.05.2025
Abrufstand
08.01.2026
Quelle
Handelsregister

Vertretung

Allgemeine Vertretungsregelung

Leitung und Vertretung

Eingetragene Personen und Funktionen

Vorstand

Jürgen Bärsch

Wiesbaden

Vorstand

Carsten Keller

Hofheim am Taunus

Weitere Registerangaben

Inhalt des Registerblatts nach Themen

Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.

Freitext

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im § 10 unter 1. bis 7. aufgeführten Vorstandsmitglieder anwesend sind. In den Vorstandssitzungen und in den Versammlungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der zur Abstimmung stehende Antrag abgelehnt
  • Tag der ersten Eintragung: 15.06.1927 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neu gefasst worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten.
  • Anmeldung Bl. 215 - 216 Beschluss Bl. 217
  • Anmeldung Blatt 230, 232, 237 d. A.
  • Beschluss Blatt 231 d. A.
  • Anmeldung Bl. 241 d.A. Beschluss Bl. 242, 243 d.A.
  • Anmeldung Bl. 251, 255 R., 259 Band II d.A. Beschluss Bl. 253 - 254, 256 Band II d.A.
  • Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
  • Anmeldung Bl. 1 Sonderband Beschluss Bl. 3 Sonderband Satzung Bl. 5 - 11 Sonderband

Satzung

  • Satzung vom 02.03.1927 zuletzt geändert am 17.11.1981
  • Die Mitgliederversammlung vom 16.04.2024 hat die Neufassung der Satzung, insbesondere die Änderung in den §§ 9 (Vorstand, vorher § 10) und 11 (Beschlüsse, vorher § 14 (Beschlußfähigkeit und Abstimmung)) beschlossen.

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.