Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
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Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet wird, bedürfen der Schriftform. Der Erwerb, die Veräußerung und der Tausch von Grundvermögen, das den Verkehrswert von 200.000,00 EURO übersteigt, bedarf der Genehmigung des Kreistages. Für Grundstücksgeschäfte unterhalb dieser Wertrgrenze ist die Domanialkommission zuständig (Betriebskommission nach § 6 EBG mit Überwachungsaufgaben gegenüber der Betriebsleitung). Die Domanialkommission entscheidet ferner über Holzkaufgeldstundungen, die über den Rahmen des Holzverkaufs- und Zahlungsbedingungen des Eigenbetriebes hinausgehen und den Betrag von 50.000,00 EURO übersteigen sowie alle sonstigen Stundungen (Pachten, Mieten usw.), die den Betrag von 25.000,00 EURO übersteigen. Für den Verzicht auf Forderungen (Niederschlag oder Erlass) bis zum Betrag von 5.000,00 EUR ist der Direktor, darüber hinaus die Domanialkommission zuständig sowie die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung, die nach § 10 der Betriebssatzung zu bejahen ist, wenn es sich um Vermögenswerte über 10.000,00 EURO oder um eine Entscheidung in grundsätzlichen Rechtsfragen handelt.
Tag der ersten Eintragung: 10.07.2000 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten.
Rechtsform
Eigenbetrieb des Landkreises Waldeck-Frankenberg
Satzung
Satzung vom 18.08.2000 zuletzt geändert am 22.08.2000
Der Kreistag des Landkreises Waldeck- Frankenberg vom 29.09.2011 und vom 17.09.2012 hat die Änderung der Satzung in § 5(Domanialkommission) und 12(Stammkapital) beschlossen.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.