Handelsregister · HRB 43211

Chronologischer Auszug

von Laer Stiftung Betriebs-gGmbH · Amtsgericht Bielefeld

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 25.02.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des UnternehmensGrund- oder Stammkapitala) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
von Laer Stiftung Betriebs-gGmbH

b)
Bielefeld
Geschäftsanschrift:
Detmolder Straße 68, 33604 Bielefeld

c)
(1) Zweck der Gesellschaft ist a. die
Förderung der Jugenhilfe; b. die Förderung
der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe; c. die
Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege; d. die Förderung der
Wohlfahrtspflege; e. die Beschaffung von
Mitteln zur Förderung der Jugendhilfe. (2)
Der Gesellschaftszweck der Förderung der
Jugenhilfe, der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung sowie der Wohlfahrtspflege
wird durch den Betrieb von
sozialpädagogiscen Einrichtungen
verwirklicht, insbesondere
Kindertagesstätten, stationäre,
teilstationäre und ambulante Einrichtungen
(Hilfen zur Erziehung) und andere
Aktivitäten für Kinder und Jugendliche und
deren Familien sowie Maßnahmen zur
beruflichen Bildung und Projekte, die den
Austausch von Studierenden und
pädagogischen Fachkräften innerhalb der
Europäischen Union sowie
Integrationsmaßnahmen für körperlich,
psychisch und geistig behinderte junge
Menschen umfassen. (3) Die Gesellschaft
ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel
der Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Gesellschafter dürfen keine
Gewinnanteile und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft
erhalten. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung der
Gesellschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück. Diese
Beschränkungen gelten nicht für
Ausschüttungen im Rahmen der Vorschrift
des § 58 Nr. 2 AO an Gesellschafter, die im
Zeitpunkt der Beschlussfassung und der
Vornahme der Gewinnausschüttung als
steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt
sind. Auch andere nach den Vorschriften
der Abgabenordnung über
steuerbegünstigte Zwecke geregelte
Zuwendungen und Mittelüberlassungen
sind an Gesellschafter nur zulässig, wenn
diese selbst als steuerbegünstigte
Köperschaft anerkannt sind. (5) Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
25.000,00a)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er
die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer oder durch einen
Geschäftsführer gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten.

b)
Geschäftsführer:
Liebe-Freund, Joachim Anton, Melle,
*XX.XX.XXXX
mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen.
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 22.09.2018 mit Änderung vom
22.11.2018
a)
02.01.2019
Kopp
2Einzelprokura:
Wasielke-Buschkamp, Björn, Bielefeld,
*XX.XX.XXXX
a)
04.02.2020
Rohden
3b)
Geschäftsführer:
Wasielke-Buschkamp, Björn, Bielefeld,
*XX.XX.XXXX
einzelvertretungsberechtigt.
a)
28.08.2020
Rohden
4Prokura erloschen:
Wasielke-Buschkamp, Björn, Bielefeld,
*XX.XX.XXXX
a)
28.08.2020
Rohden

b)
Eintragung in Ergänzung
der Eintragung lfd.-Nr. 3
vom 28.08.2020
5b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Liebe-Freund, Joachim Anton, Melle,
*XX.XX.XXXX
Einzelprokura:
Tuschen, Stephan, Bielefeld, *XX.XX.XXXX
a)
14.10.2020
Rohden
6c)
(1) Zweck der Gesellschaft ist
a. die Förderung der Jugend-, Alten- und
Behindertenhilfe;
b. die Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe;
c. die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege;
d. die Förderung der Wohlfahrtspflege;
e. die Beschaffung von Mitteln zur
Förderung der Jugend-, Alten- und
Behindertenhilfe.
(2) Der Gesellschaftszweck der Förderung
der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe,
der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
sowie der Wohlfahrtspflege einschließlich
der Studentenhilfe wird durch den Betrieb
von sozialpädagogischen Einrichtungen
verwirklicht, insbesondere
Kindertagesstätten, stationäre,
teilstationäre und ambulante Einrichtungen
(Hilfen zur Erziehung) und andere
Aktivitäten für Kinder und Jugendliche und
deren Familien sowie Maßnahmen zur
beruflichen Bildung und Projekte, die den
Austausch von Studierenden und
pädagogischen Fachkräften innerhalb der
Europäischen Union sowie
Integrationsmaßnahmen für körperlich,
psychisch und geistig behinderte junge
Menschen umfassen. Der Zweck der
Gesellschaft kann ganz oder teilweise auch
durch das planmäßige Zusammenwirken
mit anderen steuerbegünstigten
Körperschaften erfüllt werden, welche die
Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO
erfüllen. Die Gesellschaft kann sich zur
Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i.
S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen,
soweit sie die Aufgaben nicht selbst
wahrnimmt. Sie kann auch selbst als
Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO
für andere steuerbegünstigte
Körperschaften und juristische Personen
des öffentlichen Rechts tätig werden.
(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Gesellschafter dürfen keine
Gewinnanteile und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft
erhalten. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung der
Gesellschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlage zurück. Diese
Beschränkungen gelten nicht für
Ausschüttungen im Rahmen der
Vorschriften des § 58 Nr. 2 AO an
Gesellschafter, die im Zeitpunkt der
Beschlussfassung und der Vornahme der
Gewinnausschüttung als steuerbegünstigte
Körperschaft anerkannt sind. Auch andere
nach den Vorschriften der Abgabeordnung
über steuerbegünstigte Zwecke geregelte
Zuwendungen und Mittelüberlassungen
sind an Gesellschafter nur zulässig, wenn
diese selbst als steuerbegünstigte
Körperschaft anerkannt sind.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der/die Geschäftsführer/in/nen und
leitende Angestellte sollen in der Regel
Mitglieder der evangelischen Kirche oder
einer anderen Kirche sein, mit der einer der
Landeskirchen oder die Evangelische
Kirche in Deutschland in
Kirchengemeinschaft verbunden ist, oder
Mitglieder einer Kirche sein, die in der
örtlichen Arbeitsgemeinschaft christlicher
Kirchen (ACK) oder der ACK Deutschland
mitarbeitet. Dies gilt grundsätzlich auch für
die Mitglieder des Aufsichtsrates.
(7) Für die Mitarbeitenden gilt die Richtlinie
des Rates der Evangelischen Kirche in
Deutschland über die Anforderungen der
privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der
EKD und des Diakonischen Werkes der
EKD.
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 08.10.2021 hat die
Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Voranstellen
einer Präambel sowie durch Änderungen in § 1 (Firma, Sitz,
Zweck), § 2 (Zweck) und § 5 (Beschlüsse der Gesellschafter)
beschlossen. Hierdurch wurde der Unternehmensgegenstand
geändert.
a)
06.01.2022
Kopp
7b)
Änderung zur
Geschäftsanschrift:
Spindelstraße 7, 33604 Bielefeld
Einzelprokura:
Meyer-Gertenbach, Antje, Bielefeld, *XX.XX.XXXX
a)
02.03.2022
Draeger
8c)
(1) Zweck der Gesellschaft ist
a. die Förderung der Jugendhilfe; b. die
Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe; c. die Förderung des
öffentlichen Gesundheitswesens und der
öffentlichen Gesundheitspflege; d. die
Förderung der Wohlfahrtspflege; e. die
Beschafftung von Mitteln zur Förderung der
Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe. (2):
Der Gesellschaftszweck der Förderung der
Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung sowie der Wohlfahrtspflege
einschließlich der Studentenhilfe wird durch
den Betrieb von sozialpädagogischen
Einrichtungen verwirklicht, insbesondere
Kindertagesstätten, stationäre,
teilstationäre und ambulante Einrichtungen
(Hilfen zur Erziehung) und andere
Aktivitäten für Kinder und Jugendliche und
deren Familien sowie Maßnahmen zur
beruflichen Bildung und Projekte, die den
Austausch von Studierenden und
pädagogischen Fachkräften innerhalb der
Europäischen Union sowie
Integrationsmaßnahmen für körperlich,
psychisch und geistig behinderte junge
Menschen umfassen. Der Zweck der
Gesellschaft kann ganz oder teilweise auch
durch das planmäßige Zusammenwirken
mit anderen steuerbegünstigten
Körperschaften erfüllt werden, welche die
Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO
erfüllen. Die Gesellschaft kann sich zur
Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i.
S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen,
soweit sie die Aufgaben nicht selbst
wahrnimmt. Sie kann auch selbst als
Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO
für andere steuerbegünstigte
Körperschaften und juristische Personen
des öffentlichen Rechts tätig werden. (3)
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel der
Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Gesellschafter dürfen keine
Gewinnanteile und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft
erhalten. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung der
Gesellschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlage zurück. Diese
Beschränkungen gelten nicht für
Ausschüttungen im Rahmen der Vorschrift
des § 58 Nr. 2 AO an Gesellschafter, die im
Zeitpunkt der Beschlussfassung und der
Vornahme der Gewinnausschüttung als
steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt
sind. Auch andere nach den Vorschriften
der Abgabenordnung über
steuerbegünstigte Zwecke geregelte
Zuwendungen und Mittelüberlassungen
sind an Gesellschafter nur zulässig, wenn
diese selbst als steuerbegünstigte
Körperschaft anerkannt sind. (5) Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. (6) Der/die
Geschäftsführer/in/nen und leitende
Angestellte sollen in der Regel Mitglieder
der evangelischen Kirche oder einer
anderen Kirche sein, mit der einer der
Landeskirchen oder die Evangelische
Kirche in Deutschland in
Kirchengemeinschaft verbunden ist, oder
Mitglieder einer Kirche sein, die in der
örtlichen Arbeitsgemeinschaft christlicher
Kirchen (ACK) oder der ACK Deutschland
mitarbeitet. Dies gilt grundsätzlich auch für
die Mitglieder des Aufsichtsrates. (7) Für
die Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des
Rates der Evangelischen Kirche in
Deutschland über die Anforderungen der
privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der
EKD und des Diakonischen Werkes der
EKD.
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 08.04.2022 hat eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Zweck) und mit
ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes
beschlossen.
a)
17.05.2022
Meier

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