Handelsregister · HRB 31137
Chronologischer Auszug
Volker Schmidt-GmbH · Amtsgericht Berlin (Charlottenburg)
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | Grund- oder Stammkapital | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Volker Schmidt-GmbH b) Berlin c) Durchführung von Dachdeckerarbeiten. | 50.000 DM | b) Geschäftsführer: 1. Schmidt, Volker, Dachdeckermeister, Berlin mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen | a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom: 15.06.1989 | a) 21.10.2004 Eckstein b) Tag der ersten Eintragung 17.10.1989 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. | |
| 2 | b) Die Eintragung zur Geschäftsanschrift wird gemäß § 3 EGGmb- HG von Amts wegen ergänzt: Geschäftsanschrift: Breitestraße 35, 12167 Berlin | b) Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.10.2010 (AZ: 36v IN 4519/10) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. | a) 09.11.2010 Weisigk | |||
| 3 | b) Die vorläufige Insolvenzverwaltung und die Bestimmung, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, sind durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.11.2010 (AZ: 36v IN 4519/10) aufgehoben. | a) 18.11.2010 Weisigk | ||||
| 4 | b) Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12.06.2012 (AZ: 36v IN 2159/12) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. | a) 18.06.2012 Hikel | ||||
| 5 | b) Die vorläufige Insolvenzverwaltung und die Bestimmung, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, sind durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18.06.2012 (AZ: 36v IN 2159/12) aufgehoben. | a) 21.06.2012 Hikel |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.