Handelsregister · HRB 3412
Chronologischer Auszug
Versicherungsverband Deutscher Eisenbahnen - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit · Amtsgericht Köln
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | Grund- oder Stammkapital | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
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| 1 | a) Versicherungsverband Deutscher Eisenbahnen - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit b) Köln c) (1) Der Verband hat den Zweck, seinen Mitgliedern Versicherungsschutz gegen die nachstehend bezeichneten Schäden und Ersatzansprüche zu gewähren: a) im Bahnbetrieb 1. Schäden an Bahneigentum, die infolge von Unfällen beim Betrieb der Bahn an Bahnanlagen, an Betriebsmitteln sowie an Dienst- und Baugütern entstehen einschließlich der Kosten für die aus Anlaß eines Unfalls notwendig werdenden Aufräumungsarbeiten. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Brandschäden durch Funkenflug aus Lokomotiven sowie für Abnutzungsschäden und Bruchschäden infolge von Materialfehlern. 2. Schäden, die durch mut- oder böswillige Handlungen oder auf andere Weise von betriebsfremden Personen an bahneigenen Schienenfahrzeugen, Blinklichtanlagen, Schranken, Signal- und Fernsprechnanlagen, am Oberbau, an Brücken und an Fahrleitungen verursacht werden. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Feuer- und Explosionsschäden an Schienenfahrzeugen. 3.Schadenersatzleistungen, zu denen das Mitglied aufgrund des Haftpflichtgesetzes oder anderer Gesetze verpflichtet ist, wenn beim Betrieb der Bahn oder bei auf sonstigen Ursachen beruhenden Unfällen ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Brandschäden durch Funkenflug aus Lokomotiven. Bei Unfällen, die nicht durch den Bahnbetrieb entstehen, umfaßt der Ausschluß Feuerschäden jeder Art. Ausserdem wird Versicherungsschutz nicht gewährt, für Schäden an den zur Beförderung übernommenen Gütern. 4. Schadenersatzleistungen, zu denen in den Fällen zu Nr. 3 Arbeitnehmer eines Mitgieds verpflichtet sind und von denen sie das Mitglied unter dem Geischtspunkt der schadengeneigten Arbeit freizustellen hat. 5. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche und Eigenschäden a) aus mittelbaren oder unmittelbaren Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), b) durch vagabundierende Ströme, soweit es sich nicht um Personenschäden handelt. Bei Berg- und Seilbahnen ist der Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche und Eigenschäden aus Unfällen auf Ski- oder Rodelabfahrtstrecken, die von Mitgliedern betrieben werden, ausgeschlossen, sofern das schädigende Ereignis nicht beim Betrieb versicherter Pistenfahrzeuge entstanden ist. 6. Der Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge des Eisenbahnbetriebes kann nach Maßgabe von lit. b) übernommen werden. b) im Kraftfahrbetrieb 1. Haftpflichtschäden, die durch den Gebrauch der versicherten Fahrzeuge entstehen, im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). 2. Schadenersatzleistungen, zu denen das Mitglied aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, wenn bei auf sonstigen Ursachen beruhenden Unfällen Personen getötet oder verletzt oder Sachen beschädigt werden. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Schäden an den zur Beförderung übernommenen Gütern in den Fällen, in denen eine gesetzliche Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes besteht, sowie für Feuerschäden und Gewässerschäden. 3. Schäden an den versicherten Fahrzeugen im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). 4. Schäden am Betriebseigentum ,die infolge von Unfällen mit den versicherten Fahrzeugen an Betriebsanlagen entstehen einschließlich der Kosten für die aus Anlaß eines Unfalls notwendig werdenden Aufräumungsarbeiten mit Ausnahme der Gewässerschäden. 5. Schadenersatzleistungen, zu denen Arbeitnehmer im Zusammenhag mit dem Gebrauch der versicherten Fahrzeuge verpflichtet sind, ohne daß Versicherungsschutz nach Nr. 1 besteht, und von denen sie das Mitglied unter dem Gesichtspunkt der schadengeneigten Arbeit freizustellen hat. c) gleichermaßen im Bahn- und Kraftfahrbetrieb 1. Schadenersatzleistungen, zu denen gesetzliche Vertreter von Mitgliedern, Oberste Betriebsleister und örtliche Betriebsleister sowie deren Vertreter aus Unfällen der unter lit. a) und lit. b) bezeichneten Art verpflichtet sind, soweit der Unfall nicht durch vorsätzliches Verhalten der genannten Personen entstanden ist. 2. Ersatz von Aufwendungen, zu denen das Mitglied in entsprechender Anwendung von § 670 BGB verpflichtet ist, wenn Arbeitnehmer eigene Personen- und Kombinationswagen mit Einwilligung des Arbeitgebers zu Dienstfahrten benutzen, hinsichtlich der Schäden, die dabei durch einen Unfall an den Kraftwagen entstehen. 3. Rückgriffansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 110, 111 SGB VII gegen Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter, Oberste Betriebsleiter und örtliche Betriebsleiter sowie deren Vertreter aus Unfällen der unter lit. a) und b) bezeichneten Art, soweit der Unfall nicht durch vorsätzliches Verhalten der genannten Personen entstanden ist. 4. Der Versicherungsschutz umfaßt ferner die Kosten des Mitglieds, die zur Aufklärung und Abwicklung des Versicherungsfalles erforderlich sind. 5. Versicherungsschutz für Geldstrafen und Kosten eines Strafverfahrens wird grundsätzlich nicht gewährt. (2) Wird die gesetzliche Haftpflicht von Mietgliedern aufgrund vertraglicher Abmachungen erweitert, so besteht ein Versicherungsschutz für Ersatzansprüche der in Absatz 1 erwähnten Art nur dann, wenn der Verband der Erweiterung der Haftpflicht zugestimmt hat. §§ 11 Nr. 1 AKB bleibt unberührt. | a) Zur Vertretung des Verbandes sind außer dem Gesamtvorstand auch der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder das geschäftsführende Vorstandsmitglied jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied befugt. b) Geschäftsführendes Vorstandsmitglied: Kuhn, Mechthild, Verbandsdirektorin, Bonn Vorsitzender des Vorstandes: Strobel, Bernhard, Prokurist, Lahr Vorstand: Karl, Günter, Dipl.-Ingenieur, Grainau Vorstand: Dr. Franke, Klaus, Betriebsdirektor, Ahrensburg Vorstand: Evertz, Klaus, Rechtsanwalt, Krefeld Vorstand: Lorenz, Siegfried, Dipl.-Ingenieur, Pfinztal- Sölingen Vorstand: Dr. jur. Mittermeier, Ernst, Abteilungsleiter, Neusäß -stellvertrender Vorsitzender -: Karl, Günter, Garmisch-Partenkirchen, *XX.XX.XXXX | a) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Der Gesellschaftsvertrag ist am 26.03.1904 festgestellt. Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ist am 30.01.1906 erteilt. Die Satzung ist mehrfach geändert und neugefaßt; zuletzt geändert am 04.05.2000; | a) 19.02.2002 Demir b) Tag der ersten Eintragung in Köln 14.11.1967 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 19.02.2002. | ||
| 2 | a) Durch Beschluß der Hauptversammlung vom 07.05.2002 ist die Satzung in §§ 13 ( Haftung der Mitglieder), 18 ( Behandlung von Ersatzansprüchen Dritter gegen Mitglieder), 21 ( Ersatz von Schäden an Betriebseigentum sowie Erstattung von Aufwendungen und Kosten), 22 ( Vorwegleistung), 27 ( Aufbringung) und 40 ( Stimmenverhältnis, Beschlußfassung, Wahlen) geändert. | a) 26.06.2002 Bergmann b) Beschluß Bl. 2691 ff. Sdb. | ||||
| 3 | b) Nicht mehr Vorstand: Karl, Günter, Dipl.-Ingenieur, Grainau Nicht mehr Vorsitzender des Vorstandes: Strobel, Bernhard, Prokurist, Lahr Nunmehr bestellt als Vorstandsvorsitzender: Dr. jur. Mittermeier, Ernst, Neusäß, *XX.XX.XXXX Nunmehr bestellt als stellvertretender Vorstandsvorsitzender: Lorenz, Siegfried, Dipl.-Ingenieur, Pfinztal- Sölingen Bestellt als Vorstand: Dr. Hein, Carsten, Bremervörde, *XX.XX.XXXX Bestellt als Vorstand: Schwarberg, Andreas, Geilenkirchen, *XX.XX.XXXX Nicht mehr -stellvertrender Vorsitzender -: Karl, Günter, Garmisch-Partenkirchen, *XX.XX.XXXX | a) 03.09.2004 Kutz | ||||
| 4 | a) Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 06.05.2004 ist die Satzung um einen §§ 11a ( Insolvenz eines Mitglieds) ergänzt und in 22 Abs. (3) ( Vorwegleistung) geändert. | a) 09.09.2004 Schütte-Müller b) Beschluss Bl. 2289 ff. Sdb. | ||||
| 5 | b) Nicht mehr Vorstand: Evertz, Klaus, Rechtsanwalt, Krefeld Nicht mehr Vorstandsvorsitzender: Dr. jur. Mittermeier, Ernst, Neusäß, *XX.XX.XXXX Bestellt als Vorstand: Schweizer, Dietmar, Minden, *XX.XX.XXXX Nunmehr Vorstandsvorsitzender: Lorenz, Siegfried, Dipl.-Ingenieur, Pfinztal- Sölingen Nunmehr stellvertretender Vorstandsvorsitzender: Schwarberg, Andreas, Geilenkirchen, *XX.XX.XXXX | a) 19.10.2005 Kutz | ||||
| 6 | b) Bestellt als Vorstand: Huber, Peter, Garmisch-Partenkirchen, *XX.XX.XXXX | a) 06.11.2006 Kutz | ||||
| 7 | a) Die Hauptversammlung vom 10.05.2007 hat die Änderung der Satzung, insbesondere in § 3 (Zweck) und § 43 (Bekanntmachungen) beschlossen. | a) 12.09.2007 Engeland | ||||
| 8 | b) Nicht mehr stellvertretender Vorstandsvorsitzender: Schwarberg, Andreas, Geilenkirchen, *XX.XX.XXXX | a) 09.01.2008 Kutz | ||||
| 9 | b) Bestellt als Vorstand: Wagener, Matthias Gustav Erich, Wernigerode, *XX.XX.XXXX Nach Änderung der Vertretungsbefugnis: stellvertetenden Vorstansvorsitzender: Dr. Franke, Klaus, Betriebsdirektor, Ahrensburg | a) 15.09.2008 Kutz | ||||
| 10 | Gesamtprokura gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied oder mit dem Vorstandsvorsitzenden oder mit dessen Stellvertreter: Herkenrath, Siegfried, Köln, *XX.XX.XXXX | a) 07.08.2009 Kutz | ||||
| 11 | b) Nicht mehr Vorstandsvorsitzender: Lorenz, Siegfried, Dipl.-Ingenieur, Pfinztal- Sölingen | a) Die Hauptversammlung vom 26.05.2010 hat die Änderung der Satzung in § 3 (Zweck a) im Bahnbetrieb) Abs.1a Ziffer 3 und 5, § 3 (Zweck b) im Kraftfahrbetrieb) Abs. 1b Ziffer 2, § 3 (Zweck c) gleichermaßen im Bahn- und Kraftfahrbetrieb) Ziffer 2 und 3, § 3 (Zweck) Abs. 2, § 7 (Änderungen des Betriebes/Anzeigepflichten), § 8 (Stillgelegte Strecken) Abs. 2, § 9 (Kündigung des Versicherungsverhältnisses) Abs. 1, § 11 (Ausschluss wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung oder Nichtzahlung von Umlagen) Abs. 3-5, § 12 (Haftung des ausgeschiedenen Mitglieds) Abs. 2, § 16 (Schäden innerhalb der Vorwegleistung), § 17 (Verletzung der Anzeigepflicht), § 18 (Behandlung von Ersatzansprüchen Dritter gegen Mitglieder), § 19 (Behandlung von Ersatzansprüchen Mitglieder gegen Dritte), § 20 (Richtlinien des Vorstands und Schadenersatz), § 21 (Ersatz von Schäden am Betriebseigentum sowie Erstattung von Aufwendungen und Kosten) Abs. 1-6 und Abs. 8, § 22 (Vorwegleistung), § 23 (Verlust von Versicherungsansprüchen), § 24 (Festsetzung der Entschädigungen), § 25 (Zahlung der festgesetzten Entschädigungen) Abs. 2, § 27 (Aufbringung) Abs. 10 und 12, § 28 (Zahlung der Umlage) Abs. 1, § 29 (Verbandsorgane), § 30 (Zusammensetzung), § 32 (Aufgaben), § 34 (Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer) Abs. 3 und 4, § 35 (Aufgaben) Abs. 1 und 4, § 36 (Der Vorsitzende des Aufsichtsrats), § 37 (Einberufung, Beschlussfassung), § 38 (Einberufung), § 39 (Gegenstände der Mitgliederversammlung), § 39a (Satzungsänderungen), § 40 (Stimmenverhältnis, Beschlussfassung, Wahlen), § 41 (Mitgliederversammlungsniederschrift), § 42 (Geschäftsjahr, Jahresbericht) und § 44 (Auflösung des Verbandes) Abs.1 beschlossen. In § 31 (Vertretung) wurden die Absätze 3-7 gestrichen. Es wurde ein neuer § 31a (Beschlussfassung) eingefügt. | a) 23.12.2010 Engeland | |||
| 12 | c) (1) Der Verband hat den Zweck, seinen Mitgliedern Versicherungsschutz gegen die nachstehend bezeichneten Schäden und Ersatzansprüche zu gewähren: a) im Bahnbetrieb 1. Schäden an Bahneigentum, die infolge von Unfällen beim Betrieb der Bahn an Bahnanlagen, an Betriebsmitteln sowie an Dienst- und Baugütern entstehen einschließlich der Kosten für die aus Anlaß eines Unfalls notwendig werdenden Aufräumungsarbeiten. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Brandschäden durch Funkenflug aus Lokomotiven sowie für Abnutzungsschäden und Bruchschäden infolge von Materialfehlern. 2. Schäden, die durch mut- oder böswillige Handlungen oder auf andere Weise von betriebsfremden Personen an bahneigenen Schienenfahrzeugen, Blinklichtanlagen, Schranken, Signal- und Fernsprechnanlagen, am Oberbau, an Brücken und an Fahrleitungen verursacht werden. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Feuer- und Explosionsschäden an Schienenfahrzeugen. 3.Schadenersatzleistungen, zu denen das Mitglied aufgrund des Haftpflichtgesetzes oder anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts verpflichtet ist ,wenn beim Betrieb der Bahn oder bei auf sonstigen Ursachen beruhenden Unfällen ein Mensch getötet , der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Brandschäden durch Funkenflug aus Lokomotiven. Bei Unfällen, die nicht durch den Bahnbetrieb entstehen, umfaßt der Ausschluß Feuerschäden jeder Art. Ausserdem wird Versicherungsschutz nicht gewährt, für Schäden an den zur Beförderung übernommenen Gütern. 4. Schadenersatzleistungen, zu denen in den Fällen zu Nr. 3 Arbeitnehmer eines Mitgieds verpflichtet sind und von denen sie das Mitglied unter dem Geischtspunkt der schadengeneigten Arbeit freizustellen hat. 5. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen generell ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche und Eigenschäden a) aus mittelbaren oder unmittelbaren Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), b) durch Umwelteinwirkungen, c) durch vagabundierende Ströme, soweit es sich nicht um Personenschäden handelt, d) durch Krieg, kriegähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhe, e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen, f) durch Terrorakte, Terroakte sind jeglich Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen, g) bei Berg- und Seilbahnen: aus Unfällen auf Ski- oder Rodelabfahrtstrecken, die von Mitgliedern betrieben werden, sofern das schädigende Ereignis nicht beim Betrieb versicherter Pistenfharzeuge entstanden ist. 6. Der Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge des Eisenbahnbetriebes kann nach Maßgabe von lit. b) übernommen werden. b) im Kraftfahrbetrieb 1. Haftpflichtschäden, die durch den Gebrauch der versicherten Fahrzeuge entstehen, im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). 2. Schadenersatzleistungen, zu denen das Mitglied aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, wenn bei auf sonstigen Ursachen beruhenden Unfällen Personen getötet oder verletzt oder Sachen beschädigt werden. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Schäden an den zur Beförderung übernommenen Gütern in den Fällen, in denen eine gesetzliche Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes besteht, sowie für Feuerschäden und Gewässerschäden. 3. Schäden an den versicherten Fahrzeugen im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). 4. Schäden am Betriebseigentum ,die infolge von Unfällen mit den versicherten Fahrzeugen an Betriebsanlagen entstehen einschließlich der Kosten für die aus Anlaß eines Unfalls notwendig werdenden Aufräumungsarbeiten mit Ausnahme der Gewässerschäden. 5. Schadenersatzleistungen, zu denen Arbeitnehmer im Zusammenhag mit dem Gebrauch der versicherten Fahrzeuge verpflichtet sind, ohne daß Versicherungsschutz nach Nr. 1 besteht, und von denen sie das Mitglied unter dem Gesichtspunkt der schadengeneigten Arbeit freizustellen hat. c) gleichermaßen im Bahn- und Kraftfahrbetrieb 1. Schadenersatzleistungen, zu denen gesetzliche Vertreter von Mitgliedern, Oberste Betriebsleister und örtliche Betriebsleister sowie deren Vertreter aus Unfällen der unter lit. a) und lit. b) bezeichneten Art verpflichtet sind, soweit der Unfall nicht durch vorsätzliches Verhalten der genannten Personen entstanden ist. 2. Ersatz von Aufwendungen, zu dem das Mitglied in entsprechender Anwendung von § 670 BGB verpflichtet ist, wenn Arbeitnehmer eigene Personen- und Kombinationswagen mit Einwilligung des Arbeitgebers zu Dienstfahrten benutzen, hinsichtlich der Schäden, die dabei durch ein versichertes Schadenereignis an den Kraftwagen entstehen. 3. Rückgriffansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 110, 111 SGB VII gegen Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter, Oberste Betriebsleiter und örtliche Betriebsleiter sowie deren Vertreter aus Unfällen der unter lit. a) und b) bezeichneten Art, soweit das versicherte Schadenereignis nicht durch vorsätzliches Verhalten der genannten Personen entstanden ist. 4. Der Versicherungsschutz umfaßt ferner die Kosten des Mitglieds, die zur Aufklärung und Abwicklung des Versicherungsfalles erforderlich sind. 5. Versicherungsschutz für Geldstrafen und Kosten eines Strafverfahrens wird grundsätzlich nicht gewährt. (2) Wird die gesetzliche Haftpflicht von Mietgliedern aufgrund vertraglicher Abmachungen erweitert, so besteht Versicherungsschutz für Ersatzansprüche der in Absatz 1 erwähnten Art nur dann, wenn der Verband schriftlich erklärt hat, dass dei Ereeiterung der Haftpflicht versichert ist. A 1.5.8 der AKB bleibt unberührt. | a) 04.04.2011 Engeland b) lfd. Nr. 11 Spalte 2 von Amts wegen ergänzt. | ||||
| 13 | b) Bestellt als Vorstand: Roggatz, Uwe, Kirchlinteln, *XX.XX.XXXX | a) 13.09.2011 Kutz | ||||
| 14 | b) Bestellt als Vorstandsvorsitzender: Salzmann, Veit, Siegen, *XX.XX.XXXX nach Änderung der Vertretungsbefugnis nunmehr bestellt als Vorstandsvorsitzender, sodann ausgeschieden als Vorstand Vorstand: Dr. Franke, Klaus, Betriebsdirektor, Ahrensburg | a) 13.02.2012 Kutz | ||||
| 15 | a) Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 05.05.2011 ist die Satzung in § 21 (Ersatz von Schäden am Betriebseigentum sowie Erstattung vn Aufwendungen und Kosten) Abs. 7 geändert. | a) 03.04.2012 Engeland | ||||
| 16 | b) Nicht mehr Vorstand: Roggatz, Uwe, Kirchlinteln, *XX.XX.XXXX | a) 06.01.2015 Schmied | ||||
| 17 | b) Nicht mehr Vorstand: Kuhn, Mechthild, Verbandsdirektorin, Bonn Bestellt als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied: Herges, Marc-Oliver, Köln, *XX.XX.XXXX | a) 03.01.2018 Schmied | ||||
| 18 | b) Nicht mehr Vorstand: Schweizer, Dietmar, Minden, *XX.XX.XXXX | a) 27.02.2018 Schmied | ||||
| 19 | c) Der Versicherungsverein betreibt Versicherungsgeschäft in den Bereichen Bahnbetriebsversicherung und Kraftfahrtversicherung. Er verfolgt dabei das Ziel, seinen Mitgliedern bedarfsorientierten Versicherungsschutz zu günstigen Konditionen zu bieten. Der Versicherungsverein unterhält Versicherungsverhältnisse nur mit seinen Mitgliedern. Innerhalb der beiden vorgenannten Bereiche werden durch den Versicherungsverein folgende Versicherungssparten betrieben: 1. Bahnbetriebs-Haftpflichtversicherung 2. Schieneninfrastrukturunternehmer- Haftpflichtversicherung 3. Berg- und Seilbahnbetreiber- Haftpflichtversicherung 4. Schienenfahrzeug-Kaskoversicherung 5. Berg- und Seilbahn-Kaskoversicherung 6. Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung 7. Kraftfahrt-Kaskoversicherung 8. Bahnbetriebs- Sacheigenschadenversicherung (Bahnanlagen, Betriebsmittel, Gebäude) 9. Berg- und Seilbahnbetreiber- Sacheigenschadenversicherung 10. Umweltschadenversicherung im Rahmen der Kraftfahrtversicherung 11. Umweltschadenversicherung im Rahmen der Bahnbetriebsversicherung Der Versicherungsverein ist nicht auf die in Abs. 2 genannten Sparten festgelegt. Er kann innerhalb der Bereiche der Bahnbetriebsversicherung und der Kraftfahrtversicherung auch Versicherungsgeschäft in anderen Sparten aufnehmen. | a) Der Versicherungsverein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen. | a) Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26.11.2018 ist der Gegegenstand und entsprechend die Satzung geändert in § 2 (Vereinszweck und Versicherungssparten). Die Satzung ist ferner geändert in § 19 Ziffer 6 (Der Vorstand). Die Satzung wurde insgesamt neu gefasst. | a) 06.03.2019 Engeland | ||
| 20 | b) Nicht mehr Vorstand: Huber, Peter, Garmisch-Partenkirchen, *XX.XX.XXXX | a) 20.01.2020 Schmied | ||||
| 21 | Prokura erloschen: Herkenrath, Siegfried, Köln, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Körner, Daniel, Frechen, *XX.XX.XXXX | a) 05.07.2022 Li | ||||
| 22 | a) Die Mitgliederversammlung vom 29.06.2022 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Name und Sitz), § 2 (Vereinszweck und Versicherungssparten), § 3 (Rückversicherung und Mitversicherung), § 4 (Geschäftsgebiet/Internationale Versicherungskarte/Eisenbahngrenzverkehr), § 7 (Voraussetzungen für die Mitgliedschaft), § § 15 (Der Aufsichtsrat), § 16 (Aufgaben des Aufsichtsrats), § 18 (Beschlussfassung des Aufsichtsrats), § 19 (Der Vorstand), § 26 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung), § 28 (Stimmenverhältnisse) sowie § 10 Umlagenbedingungswerk beschlossen. Die Satzung wurde neu gefasst. | a) 03.11.2022 Dr. Stephan | ||||
| 23 | b) Geschäftsanschrift: Butzweilerhofallee 4, 50829 Köln | a) 08.11.2022 Engeland | ||||
| 24 | b) Nicht mehr Vorstand: Dr. Hein, Carsten, Bremervörde, *XX.XX.XXXX | a) 20.04.2023 Schmied |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.