Handelsregister · HRB 3412

Chronologischer Auszug

Versicherungsverband Deutscher Eisenbahnen - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit · Amtsgericht Köln

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 26.03.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des UnternehmensGrund- oder Stammkapitala) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Versicherungsverband Deutscher
Eisenbahnen - Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit

b)
Köln

c)
(1) Der Verband hat den Zweck, seinen
Mitgliedern Versicherungsschutz gegen die
nachstehend bezeichneten Schäden und
Ersatzansprüche zu gewähren:

a) im Bahnbetrieb
1. Schäden an Bahneigentum, die infolge
von Unfällen beim Betrieb der Bahn an
Bahnanlagen, an Betriebsmitteln sowie an
Dienst- und Baugütern entstehen
einschließlich der Kosten für die aus Anlaß
eines Unfalls notwendig werdenden
Aufräumungsarbeiten. Ausgeschlossen ist
der Versicherungsschutz für Brandschäden
durch Funkenflug aus Lokomotiven sowie
für Abnutzungsschäden und Bruchschäden
infolge von Materialfehlern.

2. Schäden, die durch mut- oder böswillige
Handlungen oder auf andere Weise von
betriebsfremden Personen an bahneigenen
Schienenfahrzeugen, Blinklichtanlagen,
Schranken, Signal- und
Fernsprechnanlagen, am Oberbau, an
Brücken und an Fahrleitungen verursacht
werden. Ausgeschlossen von der
Versicherung sind Feuer- und
Explosionsschäden an
Schienenfahrzeugen.

3.Schadenersatzleistungen, zu denen das
Mitglied aufgrund des Haftpflichtgesetzes
oder anderer Gesetze verpflichtet ist, wenn
beim Betrieb der Bahn oder bei auf
sonstigen Ursachen beruhenden Unfällen
ein Mensch getötet, der Körper oder die
Gesundheit eines Menschen verletzt oder
eine Sache beschädigt wird.

Ausgeschlossen von der Versicherung sind
Brandschäden durch Funkenflug aus
Lokomotiven. Bei Unfällen, die nicht durch
den Bahnbetrieb entstehen, umfaßt der
Ausschluß Feuerschäden jeder Art.
Ausserdem wird Versicherungsschutz nicht
gewährt, für Schäden an den zur
Beförderung übernommenen Gütern.

4. Schadenersatzleistungen, zu denen in
den Fällen zu Nr. 3 Arbeitnehmer eines
Mitgieds verpflichtet sind und von denen sie
das Mitglied unter dem Geischtspunkt der
schadengeneigten Arbeit freizustellen hat.

5. Ausgeschlossen ist der
Versicherungsschutz für
Haftpflichtansprüche und Eigenschäden
a) aus mittelbaren oder unmittelbaren
Folgen (Personen-, Sach- und
Vermögensschäden) von Veränderungen
der physikalischen, chemischen und
biologischen Beschaffenheit eines
Gewässers einschließlich des
Grundwassers (Gewässerschäden),
b) durch vagabundierende Ströme, soweit
es sich nicht um Personenschäden handelt.
Bei Berg- und Seilbahnen ist der
Versicherungsschutz für
Haftpflichtansprüche und Eigenschäden
aus Unfällen auf Ski- oder
Rodelabfahrtstrecken, die von Mitgliedern
betrieben werden, ausgeschlossen, sofern
das schädigende Ereignis nicht beim
Betrieb versicherter Pistenfahrzeuge
entstanden ist.

6. Der Versicherungsschutz für
Kraftfahrzeuge des Eisenbahnbetriebes
kann nach Maßgabe von lit. b)
übernommen werden.

b) im Kraftfahrbetrieb

1. Haftpflichtschäden, die durch den
Gebrauch der versicherten Fahrzeuge
entstehen, im Rahmen der Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB).

2. Schadenersatzleistungen, zu denen das
Mitglied aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen verpflichtet ist, wenn bei auf
sonstigen Ursachen beruhenden Unfällen
Personen getötet oder verletzt oder Sachen
beschädigt werden.

Ausgeschlossen ist der
Versicherungsschutz für Schäden an den
zur Beförderung übernommenen Gütern in
den Fällen, in denen eine gesetzliche
Versicherungspflicht nach den
Bestimmungen des
Güterkraftverkehrsgesetzes besteht, sowie
für Feuerschäden und Gewässerschäden.

3. Schäden an den versicherten
Fahrzeugen im Rahmen der Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB).

4. Schäden am Betriebseigentum ,die
infolge von Unfällen mit den versicherten
Fahrzeugen an Betriebsanlagen entstehen
einschließlich der Kosten für die aus Anlaß
eines Unfalls notwendig werdenden
Aufräumungsarbeiten mit Ausnahme der
Gewässerschäden.

5. Schadenersatzleistungen, zu denen
Arbeitnehmer im Zusammenhag mit dem
Gebrauch der versicherten Fahrzeuge
verpflichtet sind, ohne daß
Versicherungsschutz nach Nr. 1 besteht,
und von denen sie das Mitglied unter dem
Gesichtspunkt der schadengeneigten Arbeit
freizustellen hat.

c) gleichermaßen im Bahn- und
Kraftfahrbetrieb

1. Schadenersatzleistungen, zu denen
gesetzliche Vertreter von Mitgliedern,
Oberste Betriebsleister und örtliche
Betriebsleister sowie deren Vertreter aus
Unfällen der unter lit. a) und lit. b)
bezeichneten Art verpflichtet sind, soweit
der Unfall nicht durch vorsätzliches
Verhalten der genannten Personen
entstanden ist.

2. Ersatz von Aufwendungen, zu denen das
Mitglied in entsprechender Anwendung von
§ 670 BGB verpflichtet ist, wenn
Arbeitnehmer eigene Personen- und
Kombinationswagen mit Einwilligung des
Arbeitgebers zu Dienstfahrten benutzen,
hinsichtlich der Schäden, die dabei durch
einen Unfall an den Kraftwagen entstehen.

3. Rückgriffansprüche der
Sozialversicherungsträger nach §§ 110,
111 SGB VII gegen Mitglieder, deren
gesetzliche Vertreter, Oberste Betriebsleiter
und örtliche Betriebsleiter sowie deren
Vertreter aus Unfällen der unter lit. a) und
b) bezeichneten Art, soweit der Unfall nicht
durch vorsätzliches Verhalten der
genannten Personen entstanden ist.

4. Der Versicherungsschutz umfaßt ferner
die Kosten des Mitglieds, die zur Aufklärung
und Abwicklung des Versicherungsfalles
erforderlich sind.

5. Versicherungsschutz für Geldstrafen und
Kosten eines Strafverfahrens wird
grundsätzlich nicht gewährt.

(2) Wird die gesetzliche Haftpflicht von
Mietgliedern aufgrund vertraglicher
Abmachungen erweitert, so besteht ein
Versicherungsschutz für Ersatzansprüche
der in Absatz 1 erwähnten Art nur dann,
wenn der Verband der Erweiterung der
Haftpflicht zugestimmt hat. §§ 11 Nr. 1 AKB
bleibt unberührt.
a)
Zur Vertretung des Verbandes sind außer dem
Gesamtvorstand auch der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter oder das geschäftsführende
Vorstandsmitglied jeweils gemeinschaftlich mit
einem weiteren Vorstandsmitglied befugt.

b)
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied:
Kuhn, Mechthild, Verbandsdirektorin, Bonn
Vorsitzender des Vorstandes:
Strobel, Bernhard, Prokurist, Lahr
Vorstand:
Karl, Günter, Dipl.-Ingenieur, Grainau
Vorstand:
Dr. Franke, Klaus, Betriebsdirektor, Ahrensburg
Vorstand:
Evertz, Klaus, Rechtsanwalt, Krefeld
Vorstand:
Lorenz, Siegfried, Dipl.-Ingenieur, Pfinztal-
Sölingen
Vorstand:
Dr. jur. Mittermeier, Ernst, Abteilungsleiter,
Neusäß
-stellvertrender Vorsitzender -:
Karl, Günter, Garmisch-Partenkirchen,
*XX.XX.XXXX
a)
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Der Gesellschaftsvertrag ist am 26.03.1904 festgestellt. Die
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ist am 30.01.1906 erteilt.
Die Satzung ist mehrfach geändert und neugefaßt; zuletzt
geändert am 04.05.2000;
a)
19.02.2002
Demir

b)
Tag der ersten
Eintragung in Köln
14.11.1967
Dieses Blatt ist zur
Fortführung auf EDV
umgeschrieben worden
und dabei an die Stelle
des bisherigen
Registerblattes getreten.
Freigegeben am
19.02.2002.
2a)
Durch Beschluß der Hauptversammlung vom 07.05.2002 ist
die Satzung in §§ 13 ( Haftung der Mitglieder), 18 (
Behandlung von Ersatzansprüchen Dritter gegen Mitglieder),
21 ( Ersatz von Schäden an Betriebseigentum sowie
Erstattung von Aufwendungen und Kosten), 22 (
Vorwegleistung), 27 ( Aufbringung) und 40 (
Stimmenverhältnis, Beschlußfassung, Wahlen) geändert.
a)
26.06.2002
Bergmann

b)
Beschluß Bl. 2691 ff.
Sdb.
3b)
Nicht mehr
Vorstand:
Karl, Günter, Dipl.-Ingenieur, Grainau
Nicht mehr
Vorsitzender des Vorstandes:
Strobel, Bernhard, Prokurist, Lahr
Nunmehr bestellt als
Vorstandsvorsitzender:
Dr. jur. Mittermeier, Ernst, Neusäß, *XX.XX.XXXX
Nunmehr bestellt als
stellvertretender Vorstandsvorsitzender:
Lorenz, Siegfried, Dipl.-Ingenieur, Pfinztal-
Sölingen
Bestellt als
Vorstand:
Dr. Hein, Carsten, Bremervörde, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
Vorstand:
Schwarberg, Andreas, Geilenkirchen,
*XX.XX.XXXX
Nicht mehr
-stellvertrender Vorsitzender -:
Karl, Günter, Garmisch-Partenkirchen,
*XX.XX.XXXX
a)
03.09.2004
Kutz
4a)
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 06.05.2004 ist
die Satzung um einen §§ 11a ( Insolvenz eines Mitglieds)
ergänzt und in 22 Abs. (3) ( Vorwegleistung) geändert.
a)
09.09.2004
Schütte-Müller

b)
Beschluss Bl. 2289 ff.
Sdb.
5b)
Nicht mehr
Vorstand:
Evertz, Klaus, Rechtsanwalt, Krefeld
Nicht mehr
Vorstandsvorsitzender:
Dr. jur. Mittermeier, Ernst, Neusäß, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
Vorstand:
Schweizer, Dietmar, Minden, *XX.XX.XXXX
Nunmehr
Vorstandsvorsitzender:
Lorenz, Siegfried, Dipl.-Ingenieur, Pfinztal-
Sölingen
Nunmehr
stellvertretender Vorstandsvorsitzender:
Schwarberg, Andreas, Geilenkirchen,
*XX.XX.XXXX
a)
19.10.2005
Kutz
6b)
Bestellt als
Vorstand:
Huber, Peter, Garmisch-Partenkirchen,
*XX.XX.XXXX
a)
06.11.2006
Kutz
7a)
Die Hauptversammlung vom 10.05.2007 hat die Änderung der
Satzung, insbesondere in § 3 (Zweck) und § 43
(Bekanntmachungen) beschlossen.
a)
12.09.2007
Engeland
8b)
Nicht mehr
stellvertretender Vorstandsvorsitzender:
Schwarberg, Andreas, Geilenkirchen,
*XX.XX.XXXX
a)
09.01.2008
Kutz
9b)
Bestellt als
Vorstand:
Wagener, Matthias Gustav Erich, Wernigerode,
*XX.XX.XXXX
Nach Änderung der Vertretungsbefugnis:
stellvertetenden Vorstansvorsitzender:
Dr. Franke, Klaus, Betriebsdirektor, Ahrensburg
a)
15.09.2008
Kutz
10Gesamtprokura gemeinsam mit dem
geschäftsführenden Vorstandsmitglied oder mit
dem Vorstandsvorsitzenden oder mit dessen
Stellvertreter:
Herkenrath, Siegfried, Köln, *XX.XX.XXXX
a)
07.08.2009
Kutz
11b)
Nicht mehr
Vorstandsvorsitzender:
Lorenz, Siegfried, Dipl.-Ingenieur, Pfinztal-
Sölingen
a)
Die Hauptversammlung vom 26.05.2010 hat die Änderung
der Satzung in § 3 (Zweck a) im Bahnbetrieb) Abs.1a Ziffer 3
und 5, § 3 (Zweck b) im Kraftfahrbetrieb) Abs. 1b Ziffer 2, § 3
(Zweck c) gleichermaßen im Bahn- und Kraftfahrbetrieb) Ziffer
2 und 3, § 3 (Zweck) Abs. 2, § 7 (Änderungen des
Betriebes/Anzeigepflichten), § 8 (Stillgelegte Strecken) Abs. 2,
§ 9 (Kündigung des Versicherungsverhältnisses) Abs. 1, § 11
(Ausschluss wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
oder Nichtzahlung von Umlagen) Abs. 3-5, § 12 (Haftung des
ausgeschiedenen Mitglieds) Abs. 2, § 16 (Schäden innerhalb
der Vorwegleistung), § 17 (Verletzung der Anzeigepflicht), §
18 (Behandlung von Ersatzansprüchen Dritter gegen
Mitglieder), § 19 (Behandlung von Ersatzansprüchen
Mitglieder gegen Dritte), § 20 (Richtlinien des Vorstands und
Schadenersatz), § 21 (Ersatz von Schäden am
Betriebseigentum sowie Erstattung von Aufwendungen und
Kosten) Abs. 1-6 und Abs. 8, § 22 (Vorwegleistung), § 23
(Verlust von Versicherungsansprüchen), § 24 (Festsetzung
der Entschädigungen), § 25 (Zahlung der festgesetzten
Entschädigungen) Abs. 2, § 27 (Aufbringung) Abs. 10 und 12,
§ 28 (Zahlung der Umlage) Abs. 1, § 29 (Verbandsorgane), §
30 (Zusammensetzung), § 32 (Aufgaben), § 34
(Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer) Abs. 3 und 4, § 35
(Aufgaben) Abs. 1 und 4, § 36 (Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats), § 37 (Einberufung, Beschlussfassung), § 38
(Einberufung), § 39 (Gegenstände der
Mitgliederversammlung), § 39a (Satzungsänderungen), § 40
(Stimmenverhältnis, Beschlussfassung, Wahlen), § 41
(Mitgliederversammlungsniederschrift), § 42 (Geschäftsjahr,
Jahresbericht) und § 44 (Auflösung des Verbandes) Abs.1
beschlossen.
In § 31 (Vertretung) wurden die Absätze 3-7 gestrichen. Es
wurde ein neuer § 31a (Beschlussfassung) eingefügt.
a)
23.12.2010
Engeland
12c)
(1) Der Verband hat den Zweck, seinen
Mitgliedern Versicherungsschutz gegen die
nachstehend bezeichneten Schäden und
Ersatzansprüche zu gewähren:

a) im Bahnbetrieb
1. Schäden an Bahneigentum, die infolge
von Unfällen beim Betrieb der Bahn an
Bahnanlagen, an Betriebsmitteln sowie an
Dienst- und Baugütern entstehen
einschließlich der Kosten für die aus Anlaß
eines Unfalls notwendig werdenden
Aufräumungsarbeiten. Ausgeschlossen ist
der Versicherungsschutz für Brandschäden
durch Funkenflug aus Lokomotiven sowie
für Abnutzungsschäden und Bruchschäden
infolge von Materialfehlern.

2. Schäden, die durch mut- oder böswillige
Handlungen oder auf andere Weise von
betriebsfremden Personen an bahneigenen
Schienenfahrzeugen, Blinklichtanlagen,
Schranken, Signal- und
Fernsprechnanlagen, am Oberbau, an
Brücken und an Fahrleitungen verursacht
werden. Ausgeschlossen von der
Versicherung sind Feuer- und
Explosionsschäden an
Schienenfahrzeugen.

3.Schadenersatzleistungen, zu denen das
Mitglied aufgrund des Haftpflichtgesetzes
oder anderer gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts verpflichtet ist ,wenn beim Betrieb
der Bahn oder bei auf sonstigen Ursachen
beruhenden Unfällen ein Mensch getötet ,
der Körper oder die Gesundheit eines
Menschen verletzt oder eine Sache
beschädigt wird.

Ausgeschlossen von der Versicherung sind
Brandschäden durch Funkenflug aus
Lokomotiven. Bei Unfällen, die nicht durch
den Bahnbetrieb entstehen, umfaßt der
Ausschluß Feuerschäden jeder Art.
Ausserdem wird Versicherungsschutz nicht
gewährt, für Schäden an den zur
Beförderung übernommenen Gütern.

4. Schadenersatzleistungen, zu denen in
den Fällen zu Nr. 3 Arbeitnehmer eines
Mitgieds verpflichtet sind und von denen sie
das Mitglied unter dem Geischtspunkt der
schadengeneigten Arbeit freizustellen hat.

5. Ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen generell ausgeschlossen ist der
Versicherungsschutz für
Haftpflichtansprüche und Eigenschäden
a) aus mittelbaren oder unmittelbaren
Folgen (Personen-, Sach- und
Vermögensschäden) von Veränderungen
der physikalischen, chemischen und
biologischen Beschaffenheit eines
Gewässers einschließlich des
Grundwassers (Gewässerschäden),
b) durch Umwelteinwirkungen,
c) durch vagabundierende Ströme, soweit
es sich nicht um Personenschäden handelt,
d) durch Krieg, kriegähnliche Ereignisse,
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion,
Aufstand oder Innere Unruhe,
e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung
oder radioaktive Substanzen,
f) durch Terrorakte, Terroakte sind jeglich
Handlungen von Personen oder
Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer oder
ideologischer Ziele, die geeignet sind,
Angst oder Schrecken in der Bevölkerung
oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten
und dadurch auf eine Regierung oder
staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen,
g) bei Berg- und Seilbahnen: aus Unfällen
auf Ski- oder Rodelabfahrtstrecken, die von
Mitgliedern betrieben werden, sofern das
schädigende Ereignis nicht beim Betrieb
versicherter Pistenfharzeuge entstanden
ist.

6. Der Versicherungsschutz für
Kraftfahrzeuge des Eisenbahnbetriebes
kann nach Maßgabe von lit. b)
übernommen werden.

b) im Kraftfahrbetrieb

1. Haftpflichtschäden, die durch den
Gebrauch der versicherten Fahrzeuge
entstehen, im Rahmen der Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB).

2. Schadenersatzleistungen, zu denen das
Mitglied aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen verpflichtet ist, wenn bei auf
sonstigen Ursachen beruhenden Unfällen
Personen getötet oder verletzt oder Sachen
beschädigt werden.

Ausgeschlossen ist der
Versicherungsschutz für Schäden an den
zur Beförderung übernommenen Gütern in
den Fällen, in denen eine gesetzliche
Versicherungspflicht nach den
Bestimmungen des
Güterkraftverkehrsgesetzes besteht, sowie
für Feuerschäden und Gewässerschäden.

3. Schäden an den versicherten
Fahrzeugen im Rahmen der Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB).

4. Schäden am Betriebseigentum ,die
infolge von Unfällen mit den versicherten
Fahrzeugen an Betriebsanlagen entstehen
einschließlich der Kosten für die aus Anlaß
eines Unfalls notwendig werdenden
Aufräumungsarbeiten mit Ausnahme der
Gewässerschäden.

5. Schadenersatzleistungen, zu denen
Arbeitnehmer im Zusammenhag mit dem
Gebrauch der versicherten Fahrzeuge
verpflichtet sind, ohne daß
Versicherungsschutz nach Nr. 1 besteht,
und von denen sie das Mitglied unter dem
Gesichtspunkt der schadengeneigten Arbeit
freizustellen hat.

c) gleichermaßen im Bahn- und
Kraftfahrbetrieb

1. Schadenersatzleistungen, zu denen
gesetzliche Vertreter von Mitgliedern,
Oberste Betriebsleister und örtliche
Betriebsleister sowie deren Vertreter aus
Unfällen der unter lit. a) und lit. b)
bezeichneten Art verpflichtet sind, soweit
der Unfall nicht durch vorsätzliches
Verhalten der genannten Personen
entstanden ist.

2. Ersatz von Aufwendungen, zu dem das
Mitglied in entsprechender Anwendung von
§ 670 BGB verpflichtet ist, wenn
Arbeitnehmer eigene Personen- und
Kombinationswagen mit Einwilligung des
Arbeitgebers zu Dienstfahrten benutzen,
hinsichtlich der Schäden, die dabei durch
ein versichertes Schadenereignis an den
Kraftwagen entstehen.

3. Rückgriffansprüche der
Sozialversicherungsträger nach §§ 110,
111 SGB VII gegen Mitglieder, deren
gesetzliche Vertreter, Oberste Betriebsleiter
und örtliche Betriebsleiter sowie deren
Vertreter aus Unfällen der unter lit. a) und
b) bezeichneten Art, soweit das versicherte
Schadenereignis nicht durch vorsätzliches
Verhalten der genannten Personen
entstanden ist.

4. Der Versicherungsschutz umfaßt ferner
die Kosten des Mitglieds, die zur Aufklärung
und Abwicklung des Versicherungsfalles
erforderlich sind.

5. Versicherungsschutz für Geldstrafen und
Kosten eines Strafverfahrens wird
grundsätzlich nicht gewährt.

(2) Wird die gesetzliche Haftpflicht von
Mietgliedern aufgrund vertraglicher
Abmachungen erweitert, so besteht
Versicherungsschutz für Ersatzansprüche
der in Absatz 1 erwähnten Art nur dann,
wenn der Verband schriftlich erklärt hat,
dass dei Ereeiterung der Haftpflicht
versichert ist. A 1.5.8 der AKB bleibt
unberührt.
a)
04.04.2011
Engeland

b)
lfd. Nr. 11 Spalte 2 von
Amts wegen ergänzt.
13b)
Bestellt als
Vorstand:
Roggatz, Uwe, Kirchlinteln, *XX.XX.XXXX
a)
13.09.2011
Kutz
14b)
Bestellt als
Vorstandsvorsitzender:
Salzmann, Veit, Siegen, *XX.XX.XXXX
nach Änderung der Vertretungsbefugnis
nunmehr bestellt als Vorstandsvorsitzender,
sodann ausgeschieden als Vorstand
Vorstand:
Dr. Franke, Klaus, Betriebsdirektor, Ahrensburg
a)
13.02.2012
Kutz
15a)
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 05.05.2011 ist
die Satzung in § 21 (Ersatz von Schäden am
Betriebseigentum sowie Erstattung vn Aufwendungen und
Kosten) Abs. 7 geändert.
a)
03.04.2012
Engeland
16b)
Nicht mehr
Vorstand:
Roggatz, Uwe, Kirchlinteln, *XX.XX.XXXX
a)
06.01.2015
Schmied
17b)
Nicht mehr
Vorstand:
Kuhn, Mechthild, Verbandsdirektorin, Bonn

Bestellt als
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied:
Herges, Marc-Oliver, Köln, *XX.XX.XXXX
a)
03.01.2018
Schmied
18b)
Nicht mehr
Vorstand:
Schweizer, Dietmar, Minden, *XX.XX.XXXX
a)
27.02.2018
Schmied
19c)
Der Versicherungsverein betreibt
Versicherungsgeschäft in den Bereichen
Bahnbetriebsversicherung und
Kraftfahrtversicherung. Er verfolgt dabei
das Ziel, seinen Mitgliedern
bedarfsorientierten Versicherungsschutz zu
günstigen Konditionen zu bieten. Der
Versicherungsverein unterhält
Versicherungsverhältnisse nur mit seinen
Mitgliedern.

Innerhalb der beiden vorgenannten
Bereiche werden durch den
Versicherungsverein folgende
Versicherungssparten betrieben:
1. Bahnbetriebs-Haftpflichtversicherung
2. Schieneninfrastrukturunternehmer-
Haftpflichtversicherung
3. Berg- und Seilbahnbetreiber-
Haftpflichtversicherung
4. Schienenfahrzeug-Kaskoversicherung
5. Berg- und Seilbahn-Kaskoversicherung
6. Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung
7. Kraftfahrt-Kaskoversicherung
8. Bahnbetriebs-
Sacheigenschadenversicherung
(Bahnanlagen, Betriebsmittel, Gebäude)
9. Berg- und Seilbahnbetreiber-
Sacheigenschadenversicherung
10. Umweltschadenversicherung im
Rahmen der Kraftfahrtversicherung
11. Umweltschadenversicherung im
Rahmen der Bahnbetriebsversicherung

Der Versicherungsverein ist nicht auf die in
Abs. 2 genannten Sparten festgelegt. Er
kann innerhalb der Bereiche der
Bahnbetriebsversicherung und der
Kraftfahrtversicherung auch
Versicherungsgeschäft in anderen Sparten
aufnehmen.
a)
Der Versicherungsverein wird vertreten durch
zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein
Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem
Prokuristen.
a)
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26.11.2018 ist
der Gegegenstand und entsprechend die Satzung geändert in
§ 2 (Vereinszweck und Versicherungssparten).
Die Satzung ist ferner geändert in § 19 Ziffer 6 (Der Vorstand).
Die Satzung wurde insgesamt neu gefasst.
a)
06.03.2019
Engeland
20b)
Nicht mehr
Vorstand:
Huber, Peter, Garmisch-Partenkirchen,
*XX.XX.XXXX
a)
20.01.2020
Schmied
21Prokura erloschen:
Herkenrath, Siegfried, Köln, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied:
Körner, Daniel, Frechen, *XX.XX.XXXX
a)
05.07.2022
Li
22a)
Die Mitgliederversammlung vom 29.06.2022 hat die Änderung
der Satzung in § 1 (Name und Sitz), § 2 (Vereinszweck und
Versicherungssparten), § 3 (Rückversicherung und
Mitversicherung), § 4 (Geschäftsgebiet/Internationale
Versicherungskarte/Eisenbahngrenzverkehr), § 7
(Voraussetzungen für die Mitgliedschaft), § § 15 (Der
Aufsichtsrat), § 16 (Aufgaben des Aufsichtsrats), § 18
(Beschlussfassung des Aufsichtsrats), § 19 (Der Vorstand), §
26 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung), § 28
(Stimmenverhältnisse) sowie § 10 Umlagenbedingungswerk
beschlossen.
Die Satzung wurde neu gefasst.
a)
03.11.2022
Dr. Stephan
23b)
Geschäftsanschrift:
Butzweilerhofallee 4, 50829 Köln
a)
08.11.2022
Engeland
24b)
Nicht mehr
Vorstand:
Dr. Hein, Carsten, Bremervörde, *XX.XX.XXXX
a)
20.04.2023
Schmied

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.