Handelsregister · VR 10413 früher Amtsgericht Brilon

Chronologischer Auszug

Verein zur Förderung der Notfallversorgung in Madfeld e. V. · Amtsgericht Arnsberg

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 17.12.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitza) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Verein zur Förderung der Notfallversorgung in Madfeld e. V.

b)
Brilon
a)
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinsam.

b)
1. Vorsitzender:
Koch, Gerhard, Brilon, *XX.XX.XXXX
2. Vorsitzender:
Schumacher, Michael, Brilon, *XX.XX.XXXX
Schatzmeister:
Bartmann, Josef, Brilon, *XX.XX.XXXX
Schriftführerin:
Scharfenbaum, Ruth, Brilon, *XX.XX.XXXX
a)
eingetragener Verein
Satzung vom 27.04.2005
a)
11.03.2009
Böhmer

b)
Tag der ersten Eintragung:
30.06.2005
Dieses Blatt ist zur Fortführung
auf EDV umgeschrieben worden
und bei gleichzeitiger Änderung
der örtlichen Zuständigkeit an die
Stelle des bisherigen
Registerblattes (Amtsgericht
Brilon 413) getreten.
Freigegeben am 11.03.2009.
2b)
Nicht mehr
1. Vorsitzender:
Koch, Gerhard, Brilon, *XX.XX.XXXX
Nicht mehr
Schriftführerin:
Scharfenbaum, Ruth, Brilon, *XX.XX.XXXX
Nunmehr
Vorsitzender:
Schumacher, Michael, Brilon, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
stellvertretende Vorsitzende:
Röttger, Barbara, Brilon, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
stellvertretender Schatzmeister:
Dufhues, Stefan, Brilon, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
Schriftführer:
Schumacher, Marcel, Brilon, *XX.XX.XXXX
a)
Die Mitgliederversammlung vom 09.03.2013 hat die Änderung der Satzung in § 6
(Vorstand) beschlossen.
a)
09.09.2013
Hövelborn
3a)
Die Mitgliederversammlung vom 28.02.2015 hat die Änderung der Satzung in § 6 (Der
Vorstand) und § 11 (Auflösung des Vereins) beschlossen.
a)
23.06.2015
Neuhaus

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.