Handelsregister · VR 231157

Chronologischer Auszug

Verein für Sport und Gesundheit Bad Schönborn e.V. · Amtsgericht Mannheim

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 24.03.2026

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitza) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Verein für Sport und Gesundheit Bad Schönborn e.V.

b)
Bad Schönborn
a)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2.
Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier. Jeweils
zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2.
Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam. Zum
Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit
weniger als 200 EUR belasten, sind der 1. und der 2.
Vorsitzende je einzelvertretungsberechtigt. Für den
Abschluss von Dienstverträgen und für Rechtsgeschäfte,
die den Verein mit mehr als 500 EUR belasten, ist die
Zustimmung des Beirats erforderlich. Für
Grundstücksverträge ist die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich.

b)
1. Vorsitzender/Kassier:
Mächtel, Wolfgang, Kronau, *XX.XX.XXXX
2. Vorsitzender:
Rimpf, Paul, Bad Schönborn, *XX.XX.XXXX
Schriftführerin:
Karch, Christa, Östringen, *XX.XX.XXXX
a)
Verein
Satzung vom 29.06.2002 in der Neufassung vom 12.04.2014.
a)
08.07.2014
Trost

b)
Dieses Blatt ist zur Fortführung
auf EDV umgeschrieben worden
und dabei an die Stelle des
bisherigen Registerblattes
getreten. Freigegeben am
08.07.2014.
Tag der ersten Eintragung:
25.11.2002
2b)
Bestellt als
2. Vorsitzender:
Sommerauer, Ernst, Bad Schönborn, *XX.XX.XXXX
Nicht mehr
2. Vorsitzender:
Rimpf, Paul, Bad Schönborn, *XX.XX.XXXX
a)
30.08.2018
Falzone
3a)
Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2.
Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier. Jeweils
zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2.
Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam. Zum
Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit
weniger als 200 EUR belasten, sind der 1. und der 2.
Vorsitzende je einzelvertretungsberechtigt. Für den
Abschluss von Dienstverträgen und für Rechtsgeschäfte,
die den Verein mit mehr als 500 EUR belasten, ist die
Zustimmung des Vereinsrats erforderlich. Für
Grundstücksverträge ist die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich.
a)
Die Mitgliederversammlung vom 27.04.2019 hat die Neufassung der Satzung,
insbesondere in § 10 (Vorstand), beschlossen.
a)
18.03.2020
Wolter

b)
Satzung:
Sonderband 1
Blatt 32-35

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.