Handelsregister · VR 231157
Chronologischer Auszug
Verein für Sport und Gesundheit Bad Schönborn e.V. · Amtsgericht Mannheim
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Verein für Sport und Gesundheit Bad Schönborn e.V. b) Bad Schönborn | a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit weniger als 200 EUR belasten, sind der 1. und der 2. Vorsitzende je einzelvertretungsberechtigt. Für den Abschluss von Dienstverträgen und für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 500 EUR belasten, ist die Zustimmung des Beirats erforderlich. Für Grundstücksverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. b) 1. Vorsitzender/Kassier: Mächtel, Wolfgang, Kronau, *XX.XX.XXXX 2. Vorsitzender: Rimpf, Paul, Bad Schönborn, *XX.XX.XXXX Schriftführerin: Karch, Christa, Östringen, *XX.XX.XXXX | a) Verein Satzung vom 29.06.2002 in der Neufassung vom 12.04.2014. | a) 08.07.2014 Trost b) Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 08.07.2014. Tag der ersten Eintragung: 25.11.2002 |
| 2 | b) Bestellt als 2. Vorsitzender: Sommerauer, Ernst, Bad Schönborn, *XX.XX.XXXX Nicht mehr 2. Vorsitzender: Rimpf, Paul, Bad Schönborn, *XX.XX.XXXX | a) 30.08.2018 Falzone | ||
| 3 | a) Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit weniger als 200 EUR belasten, sind der 1. und der 2. Vorsitzende je einzelvertretungsberechtigt. Für den Abschluss von Dienstverträgen und für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 500 EUR belasten, ist die Zustimmung des Vereinsrats erforderlich. Für Grundstücksverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. | a) Die Mitgliederversammlung vom 27.04.2019 hat die Neufassung der Satzung, insbesondere in § 10 (Vorstand), beschlossen. | a) 18.03.2020 Wolter b) Satzung: Sonderband 1 Blatt 32-35 |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.