Handelsregister · VR 1070
Chronologischer Auszug
Verein für Geschichte und Volkskunde · Amtsgericht Marburg
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Verein für Geschichte und Volkskunde b) Lohra | a) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist; bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der Vorsitzenden. b) Kassenwart: Heinrichs, Anneliese, Hausfrau, Lohra Vorsitzender: Dr. Wagner, Heinrich Justus, Lohra-Rollshausen, *XX.XX.XXXX | a) eingetragener Verein Satzung vom 02.03.1979 zuletzt geändert am 20.03.1992 | a) 27.08.2002 Gerke b) Tag der ersten Eintragung: 19.06.1979 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neu gefasst worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Satzung Blatt 74 ff. Sonderband |
| 2 | a) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, worunter ein Vorsitzender sein muss. b) Nicht mehr Vorsitzender: Dr. Wagner, Heinrich Justus, Lohra, *XX.XX.XXXX Bestellt als Vorsitzender: Göpel, Niklas, Lohra, *XX.XX.XXXX Personenbezogene Daten geändert, nun: Kassenwartin: Heinrichs, Anneliese, Lohra, *XX.XX.XXXX Bestellt als Geschäftsführender Vorsitzender: Hetche, Thomas, Lohra, *XX.XX.XXXX | a) 21.01.2020 Brühl b) Fall 3 Vorstandsregelung von Amts wegen berichtigt Anmeldung Blatt 1 ff Sonderband |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.