Handelsregister · VR 100178

Registerinformationen

Unitarier - Religionsgemeinschaft freien Glaubens Gemeinde Weserbergland e.V. · Amtsgericht Hannover

Unternehmen

Stammdaten

Firma
Unitarier - Religionsgemeinschaft freien Glaubens Gemeinde Weserbergland e.V.
Rechtsform
eingetragener Verein (e.V.)
Sitz
Hameln

Registerblatt

Stand der Angaben

Register
VR 100178
Gericht
Amtsgericht Hannover
Letzte Eintragung
23.11.2021
Abrufstand
19.09.2025
Quelle
Handelsregister

Leitung und Vertretung

Eingetragene Personen und Funktionen

Vorstand

Ulrich Hoppe

Hameln-Gemeindeleiter

Vorstand

Ulrich Asmus

Detmold

Weitere Registerangaben

Inhalt des Registerblatts nach Themen

Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.

Freitext

  • Der Verein wird durch den Gemeindeleiter oder den stellvertretenden Gemeindeleiter vertreten.
  • Tag der ersten Eintragung: 24.07.1973 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neugefasst worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 12.06.2006.
  • Beschluss Blatt 162, 163 der Akten
  • Satzung Blatt 164, 165 der Akten
  • Satzung Blatt 15 - 18 Band II der Akten
  • Beschluss Blatt 10 Band II der Akten
  • Fall 4
  • Satzung Blatt 59 - -60R Band II der Akten
  • Beschluss Blatt 66/66R Band II der Akten

Satzung

  • Satzung vom 11.03.1972
  • Die Mitgliederversammlung vom 07.03.2017 hat die Änderung der Satzung in §§ 1 (Name und Sitz), 3 (Aufgaben der Gemeinde), 5 (Mitgliedschaft), 6 (Erlangung der Mitgliedschaft), 9 (Erlöschen der Mitgliedschaft) und 16 (Auflösung der Gemeinde) beschlossen.
  • Die Mitgliederversammlung vom 07.11.2017 hat die Änderung der Satzung in § 2 (Zweck), § 4 (Vermögen des Vereins) und § 16 (Auflösung) beschlossen.
  • Die Mitgliederversammlung vom 07.09.2021 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Name, Sitz und Aufgabe des Vereins), § 10 (Organe der Gemeinde), § 11 (Vorstand), § 12 (Gemeinderat: wurde ersatzlos gestrichen), § 13 (Hauptversammlung: wird nunmehr zu § 12), § 14 (Zuständigkeit Hauptversammlung: wird nunmehr zu § 13), § 15 (Durchführung Hauptversammlung: wird nunmehr zu § 14) und § 16 (Auflösung der Gemeinde: wird nunmehr zu § 15) und mit ihr die Änderung des Vereinsnamens beschlossen.

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.