Handelsregister · VR 220101
Chronologischer Auszug
Tierschutzverein Nürtingen-Frickenhausen und Umgebung e. V. · Amtsgericht Stuttgart
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Tierschutzverein Nürtingen-Frickenhausen und Umgebung e. V. b) Frickenhausen | a) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand i.S. von § 26 BGB. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister sind bei Geschäften der laufenden Verwaltung im Einzelfall bis zur Höhe von 400,00 EUR einzelverfügungsberechtigt. Ausgaben, die Investitionen betreffen und 200,00 EUR übersteigen, bedürfen der Bewilligung durch den Vorstand. Bei höheren Ausgaben oder bei Annahmen von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind, oder bei Aufnahmen von Darlehen ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Auch Veränderungen des Anlagevermögens bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. b) erster Vorsitzender: Pechmann, Martin Oliver, Nürtingen, *XX.XX.XXXX Stellvertretender Vorsitzender: Steiner, Stephan Jürgen, Stuttgart, *XX.XX.XXXX | a) Verein Satzung vom 08.11.1957 zuletzt geändert am 13.07.2005 | a) 22.07.2014 Sproll b) Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 22.07.2014. Tag der ersten Eintragung: 15.10.1955 Neufassung der Satzung: Sonderband Blatt 158 ff. |
| 2 | a) Klarstellend neu vorgetragen: Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand i.S. von § 26 BGB. Jeder ist einzeln zur Vertretung berechtigt. Die Zustimmung des erweiterten Vorstands gemäß § 7 der Satzung ist erforderlich in folgenden Fällen: Geschäfte der laufenden Verwaltung, die im Einzelfall den Betrag von 400,00 EUR überschreiten; Ausgaben, die Investitionen betreffen und 200,00 EUR übersteigen; höhere Ausgaben oder Annahmen von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind, oder Aufnahmen von Darlehen; Veränderungen des Anlagevermögens. | a) 23.07.2014 Reusch b) Von Amts wegen berichtigt: Neufassung der Satzung: Sonderband Blatt 168. | ||
| 3 | a) Die Mitgliederversammlung vom 08.07.2017 hat die Änderung der Satzung in § 17 (Auflösung des Vereins) beschlossen. | a) 28.09.2017 Beber b) Satzung: Sonderband Blatt 174 |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.