die Installation von Solar- und Photovoltaikanlagen sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Geschäftsführer(in)
Sven Lempka
Meerbusch
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 21.06.2021
Die Gesellschafterversammlung vom 30.09.2021 hat die Erhöhung des Stammkapitals von 25.000,00 EUR um 100,00 EUR auf 25.100,00 EUR zum Zwecke der Umwandlung sowie die Änderung des Gesellschaftsvertrags in Ziffer 5. (Stammkapital) beschlossen.
Die Gesellschafterversammlung vom 14.03.2025 hat die Änderung der Firma sowie die Änderung des Gesellschaftsvertrags in Ziffer 1.2 (Firma) beschlossen.
Sonstige Rechtsverhältnisse
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 30.09.2021 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tage das unter der Firma Sven Lempka e.K. mit Sitz in Grevenbroich (Amtsgericht Mönchengladbach HRA 9609) betriebene einzelkaufmännische Unternehmen aus dem Vermögen des Inhabers Sven Lempka im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen.
Insolvenz
Durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach (33 IN 42/25) vom 26.08.2025 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft über Gegenstände ihres Vermögens nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.