HRB 183937
Stilfläche - Strate und Löhr GmbH
aktuell 4 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Starnberg
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Registerdaten
- Sitz
- Starnberg
- Datenstand
- 2024-03-17
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Löhr & Strate Concept Store GmbH Starnberg
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 137/20 · Stilfläche - Strate und Löhr GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- IN 137/20
- Wirksam am
- 05.02.2021
- Registerbezug
- München, HRB 183937
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 137/20
In dem Verfahren über den Antrag
der AOK Bayern, vertreten durch d. Vorstand, Rudolf-Diesel-Ring 23, 83607
Holzkirchen, Gz.: 21923625
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Stilfläche - Strate und Löhr GmbH, Maximilianstraße 2, 82319 Starnberg,
vertreten durch die Geschäftsführerin Strate Bettina, Von-der-Tann-Straße 19,
82346 Andechs
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 183937
- Schuldnerin -
Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung des Tenors und der Gründe (jeweils
ohne Festsetzungsbeträge):
Die Vergütung des Rechtsanwalts Dr. Robert Hänel, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim,
für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird wie folgt
festgesetzt:
.....
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen
Insolvenzverwalters vom 22.12.2020.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 Abs.3 InsO Anspruch auf
gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung. Er erhält in der Regel 25 %
der Vergütung des Insolvenzverwalters, § 63 Abs.3 Satz 2 InsO.
Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend noch keine nennenswerte Tätigkeit i.S.v.
§ 11 Abs.1 InsVV im Hinblick auf konkretes Vermögen zu entfalten war, beantragt
der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich die Mindestvergütung von XXX € und
hiervon macht er sogar noch einen Abschlag von XXX €.
Gemäß § 2 Abs.2 InsVV a.F. soll die Vergütung des Insolvenzverwalters in einem
Verfahren, in dem nicht mehr als 10 Gläubiger Forderungen angemeldet haben, in
der Regel mindestens XXX € betragen. Nach § 10 InsVV gilt diese Regelung
entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Hiervon war antragsgemäß ein Abschlag von XXX € vorzunehmen.
Auf die Begründung im Antrag vom 22.12.2020 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und der
Rechtsprechung des BGH ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz auch in
diesem Fall der Mindestvergütung gerechtfertigt, da das vorläufige
Insolvenzverfahren nur 24 Tage dauerte und aufgrund der in Aussicht stehenden
Erledigung des Insolvenzantrags keine nennenswerten Sicherungsmaßnahmen zu
treffen waren.
Auslagen machte der vorläufige Insolvenzverwalter nicht geltend.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 16 % gem. § 7 InsVV
hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 13.01.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 183937 HRB 183937:Stilfläche - Strate und Löhr GmbH, Starnberg, Maximilianstr. 2, 82319 Starnberg.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Löhr, Kathrin, Augsburg, *XX.XX.XXXX.
HRB 183937 Löhr & Strate Concept Store GmbH, Starnberg, Maximilianstr. 2, 82319 Starnberg.Die Gesellschafterversammlung vom 04.03.2010 hat die Änderung des § 1 (Firma) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma…
HRB 183937 Löhr & Strate Concept Store GmbH, Starnberg, Maximilianstr. 2, 82319 Starnberg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.01.2010. Geschäftsanschrift: Maximilianstr. 2, 82319 Starnber…
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