Handelsregister · VR 20668
Chronologischer Auszug
Stiftung Dernbacher Schwestern e. V. · Amtsgericht Montabaur
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Stiftung Dernbacher Schwestern e. V. b) Dernbach | a) Besteht der Vorstand aus mindestens zwei Personen, so vertreten diese gemeinschaftlich. Ist nur ein Vorstand vorhanden, so vertritt dieser den Verein allein. Willenserklärungen zur Abtretung bzw. Übertragung von Geschäftsanteilen an der Maria Hilf Kranken- und Pflegegesellschaft mbH oder Teilen hiervon bedürfen der Zustimmung der Provinzoberin der Kongregation der Arme Dienstmägde Jesu Christi e.V., Dernbach sowie eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit aller Mitglieder des Vereins. Einzelnen Personen des Vorstands kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Alleinvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden; dies gilt nicht für den Bereich des Dienstvertrages, der Nebenleistungen und der sonstigen geldwerten Vorteile. b) Vorstand: Hery, Harald Philipp, Montabaur, *XX.XX.XXXX Vorstand: Donat, Alfons, Montabaur, *XX.XX.XXXX | a) eingetragener Verein Die Satzung ist errichtet am 08.08.2011. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus maximal drei Personen. | a) 26.08.2011 Rapp b) Fall 1 |
| 2 | a) geändert, nun: Besteht der Vorstand aus mindestens zwei Personen, so vertreten diese gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ist nur ein Vorstand bestellt, so vertritt dieser den Verein alleine. Willenserklärungen zur Abtretung bzw. Übertragung von Geschäftsanteilen an der Katharina Kasper Holding GmbH oder Teilen hiervon bedürfen im Außenverhältnis der Zustimmung der Provinzoberin der Kongregation der Arme Dienstmägde Jesu Christi e.V., Dernbach sowie eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit aller Mitglieder des Vereins. Einzelnen Personen des Vorstands kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Alleinvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden; dies gilt nicht für den Bereich des Dienstvertrages, der Nebenleistungen und der sonstigen geldwerten Vorteile. | a) Die Mitgliederversammlung vom 06.02.2017 hat die Änderung der Satzung in den § 2 (Zweck), § 5 (Mitgliederversammlung) § 6 (Vorstand), § 7 (Aufgaben des Vorstandes), § 8 (Beteiligung an der Katharina Kasper Holding GmbH) sowie die Einfügung eines neuen § 9 (Beirat) und die dadurch bedingte Umnummerierung der nachfolgenden Paragraphen beschlossen. | a) 21.03.2017 Linder b) Fall 2 Satzung Bl. 38-48 d.A. | |
| 3 | b) Nicht mehr Vorstand: Donat, Alfons, Montabaur, *XX.XX.XXXX Neu gewählt als: Vorstand: Dillmann, Ursula, genannt Sr. M Julia, Dernbach, *XX.XX.XXXX | a) 30.08.2018 Schug | ||
| 4 | a) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so vertreten diese gemeinsam. | a) Die Mitgliederversammlung vom 11.01.2022 hat die Änderung der Satzung in § 2 (Zweck), § 5 (Mitgliederversammlung), § 6 (Vorstand) und § 7 (Aufgaben des Vorstands) sowie die Streichung des bisherigen § 8 (Beteiligung an der Katharina Kasper Holding GmbH) und damit einhergehend die Umnummerierung der bisherigen §§ 9-11 beschlossen; hierbei wurde auch die allgemeine Vertretungsregelung geändert. | a) 08.03.2022 Kirst b) Fall 4 Satzung Blatt 84 bis 93 der Akten |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.